Bis zum vollendeten 22. Lebensjahr (das ist der Tag, an dem die Versicherte 22 Jahre alt wird) haben Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen Anspruch auf die Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln, soweit diese ärztlich verordnet werden und apothekenpflichtig sind (§ 24a SGB V). Damit haben Frauen bis zum Alter von 22 Jahren Anspruch auf alle ärztlich verordneten, apothekenpflichtigen empfängnisverhütenden Mittel, nicht nur auf rezeptpflichtige, wie orale Kontrazeptiva, sondern auch auf die Pille danach. Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr muss, sofern keine Befreiung vorliegt, die Zuzahlung geleistet werden. Die entsprechenden Arzneimittel kosten je nach Hersteller ca. 15 bis 35 €. Die Zuzahlung schlägt dann in Höhe des Mindestbetrags von 5 € zu Buche.
Vorgaben für die Verordnung
Die Pille danach ist aus nachvollziehbaren Gründen rezeptfrei erhältlich. Da die Einnahme unbedingt möglichst kurzfristig erfolgen muss (maximal innerhalb von drei, bei einem Präparat von fünf Tagen), besteht oft keine Gelegenheit, sich das Mittel innerhalb dieser Frist verordnen zu lassen und wird ohne Rezept von einer Apotheke bezogen. Begibt sich eine noch nicht 22-jährige Patientin mit der Angabe in ärztliche Behandlung, sie habe gestern oder vorgestern ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt (Pille vergessen, Kondom „abgerutscht“, oder einfach so) und bittet um die Verordnung der Pille danach, ist die Verordnung auf einem Kassenrezept vorzunehmen. Hat sich die Patientin das Mittel schon vorher selbst ohne Rezept besorgt, ist eine nachträgliche Verordnung unzulässig. „Schlaue“ Patientinnen sollen schon auf die Idee gekommen sein, sich mit derartigen, nicht zutreffenden Angaben eine Verordnung der Pille danach erschlichen zu haben, um diese dann ad hoc zur Verfügung zu haben, wenn sie in eine entsprechende Situation kommen sollten. Überprüft werden können derartige Angaben nicht. Versicherte ab dem Alter von 22 Jahren werden kaum um eine entsprechende Verordnung bitten, da sie empfängnisverhütende Mittel selbst bezahlen müssen.
Was kann abgerechnet werden?
Empfängnisverhütende Mittel und damit auch die Pille danach sind zu Lasten der GKV nur bis zum vollendeten 22. Lebensjahr verordnungsfähig. Das Ausstellen des Rezepts – abzurechnen mit der Gebührenordnungsposition (GOP) 01820 – ist immer Kassenleistung, auch wenn Patientinnen ab dem Alter von 22 Jahren die Mittel selbst bezahlen müssen und die Verordnung ab diesem Alter per Privatrezept vorgenommen werden muss.
Wichtig
- Bis zum vollendeten 22. Lebensjahr kann die Pille danach per Kassenrezept verordnet werden, abzurechnen mit GOP 01820. Ab dem Alter von 18 Jahren ist die Zuzahlung fällig. Es ist keine nachträgliche, rückdatierte Verordnung zulässig.
- Hausärztinnen und Hausärzte mit KV-Genehmigung können bei Beratungen zur Pille danach bzw. bei Untersuchungen die GOP 01821 oder 01822 abrechnen.
Häufiger ist die Konstellation, dass die Pille danach zunächst selbständig besorgt wurde, dann aber später damit im Zusammenhang um eine Beratung gebeten wird, z. B. wegen aufgetretener Nebenwirkungen.
Hausärztinnen und Hausärzte mit Genehmigung zur Abrechnung der GOP 01821 oder der 01822 können diese Positionen abrechnen, wenn sie eine mindestens einjährige gynäkologische Weiterbildung nachweisen können oder wenn sie den Inhalt der GOP 01821 und 01822 schon vor dem 31.12.2002 erbracht und abgerechnet haben.
Hinweis: Die Versichertenpauschale 03000 kann abgerechnet werden, wenn eine der GOP 01820, 01821 oder 01822 berechnet wird. Voraussetzung ist ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt (APK), der auch bei alleiniger Aushändigung eines Rezepts (GOP 01820) stattfinden muss. Die GOP 01821 und 01822 sind obligat nur bei einem persönlichen APK zu erbringen. Die APK sind zu dokumentieren.