Nr. 34 GOÄ
„Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung, ggf. einschließlich Planung eines operativen Eingriffes …, einschließlich Beratung – ggf. unter Einbezug von Bezugspersonen, 300 Punkte, 2,3-fach 40,22 €, 3,5-fach 61,20 €.
… ist innerhalb von 6 Monaten höchstens zweimal berechnungsfähig. Neben Nr. 34 … nicht Nummern 1, 3, 4, 15 und/oder 30 …“
Nachhaltige Auswirkung auf das Leben
Auch bei Nr. 34 GOÄ geht es nicht um eine medizinische Aufklärung, sondern um die Erörterung der Auswirkungen einer Krankheit auf die „Lebensgestaltung“. Dazu zählen Bereiche wie Beruf, Familie, andere soziale Beziehungen, Freizeitgestaltung, Schule. Die Erörterung nach Nr. 34 muss auch noch im „unmittelbaren“ (sachlichen und zeitnahen) Zusammenhang mit der Feststellung oder Verschlimmerung der Erkrankung stehen. Außerdem muss die Auswirkung „nachhaltig“ sein. Das erfordert eine gewisse zeitliche Dauer der Beeinträchtigung. Die zweimalige Berechenbarkeit innerhalb von sechs Monaten spricht für eine Mindestdauer von etwa drei Monaten. Außerdem ist „nachhaltig“ damit verbunden, dass die Auswirkung auf die Lebensgestaltung nicht nur gering ist.
Die Kostenträger haben daraus „Diagnosekataloge“ zu Nr. 34 erstellt, in denen sich z. B. Malignome und schwere systemische Erkrankungen (ALS, MS), schwere Infektionen (AIDS, Hepatitis C, schwere Pneumonie), Risikofaktoren mit eventueller Lebensverkürzung oder gravierenden Einschränkungen der Lebensqualität (arterielle Hypertonie, Diabetes, risikobehaftete Hyperlipidämie), Asthma, COPD, Demenz, KHK, Herzinfarkt, Niereninsuffizienz, Rheuma, Autoimmunerkrankungen sowie ausgeprägte psychische Erkrankung finden. Diese Kataloge sind aber nicht verbindlich, entscheidend ist die individuelle Notwendigkeit der Erörterung. Das hängt von der konkreten Lebensgestaltung der Patientin bzw. des Patienten ab. Nr. 34 kann bei entsprechender Diagnosestellung auch im Rahmen einer Früherkennung anfallen.
Es ist empfehlenswert, den Inhalt der Erörterung festzuhalten – auch dass sie sich auf Aspekte der Lebensgestaltung bezog. Zumindest kann man bei Nichterstattung dann der Patientin bzw. dem Patienten besser helfen, Einwänden des Kostenträgers zu begegnen. Nicht selten tragen Patientinnen und Patienten nach der Information den nicht erstatteten Betrag aus eigener Tasche.
Hinweis in den Diagnoseangaben
Wichtig
- Ob eine Erkrankung sich wesentlich („nachhaltig“) auf die Lebensgestaltung einer Patientin bzw. eines Patienten auswirkt, hängt von den individuellen Lebensumständen des Betroffenen ab, nicht von einem „Diagnosekatalog“.
- Stichworte zum Inhalt der Erörterung und ggf. auch der Dauer zu dokumentieren, kann bei Nichterstattung die Patientin oder den Patienten von der Richtigkeit der Abrechnung überzeugen.
- In die Diagnoseangaben können Sie auf eine Verschlimmerung der Krankheit und/oder Beeinträchtigung der Lebensgestaltung hinweisende Formulierungen aufnehmen.
- Nr. 34 kann auch im Rahmen einer Früherkennung notwendig sein und zusätzlich berechnet werden.
Einwänden wird erfahrungsgemäß vorgebeugt, wenn man in der Rechnung nicht einfach nur die Diagnose anführt, sondern beispielsweise „Verschlimmerung bei …“ oder „stark beeinträchtigende …“ oder „erheblich störende …“. Besonders betrifft das Erkrankungen, die im allgemeinen Empfinden als „nicht so schlimm“ empfunden werden.
Nr. 34 bezieht fakultativ die Planung eines operativen Eingriffs und die Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken ein. Gerade bei anstehenden operativen Eingriffen sind häufig die Voraussetzungen für die Berechenbarkeit der Nr. 34 erfüllt. Die festgestellte Erkrankung stört die Lebensgestaltung oder sie hat sich so verschlimmert, dass nun eine Operation angezeigt ist. Eine rein medizinische Aufklärung vor der Operation reicht aber nicht. Nr. 34 kann berechnet werden, wenn das Gespräch wesentlich auch die Auswirkung der Erkrankung und Abwägung der Behandlungsoptionen auf die Lebensgestaltung umfasste.
Abrechnung
Nr. 34 GOÄ verlangt eine Mindestdauer von 20 Minuten (statt zehn Minuten wie 03230 EBM). Sie ist nur zweimal innerhalb von sechs Monaten berechenbar. Dieser Zeitraum beginnt mit ihrer ersten Erbringung. Innerhalb der sechs Monate sind keine Zeitabstände festgelegt.
Der Einbezug von Bezugspersonen ist in der Nr. 34 inbegriffen. Ggf. kann aus der GOP 03230 EBM übertragen werden, dass die Erörterung auch nur mit Bezugspersonen erfolgen kann (z. B. bei Demenz der Patientin bzw. des Patienten).