Werden IGeL nicht korrekt gemäß den Vorgaben der GOÄ liquidiert, kann sich für die Zahlungspflichtigen eine Option ergeben, die Begleichung der Liquidation ganz oder teilweise zu verweigern. Insbesondere dann, wenn das Behandlungsergebnis nicht den Erwartungen entspricht.
Anders als die meisten freien Berufe können Ärztinnen und Ärzte ihre Leistungen nicht nach „freien Stücken“ berechnen, sie sind an Vorgaben gebunden: GKV-Leistungen sind nach dem EBM abzurechnen, Leistungen bei Privatversicherten und IGeL nach der GOÄ. Daneben gibt es noch besondere Vorgaben für die Abrechnung, beispielsweise nach dem Gesetz zur Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.
Häufigster Fehler: Pauschalrechnung
Angeblich werden laut Umfragen der gesetzlichen Krankenkassen mehr als die Hälfte aller IGeL in unzulässiger Weise mit Pauschalpreisen liquidiert. Bei Pauschalliquidationen können sich bei juristischen Auseinandersetzungen negative Konsequenzen ergeben. Besonders wenn Patientinnen und Patienten mit dem Ergebnis einer Behandlung mit Liquidation als IGeL nicht zufrieden sind. Vor allem bei kosmetischen Behandlungen, wird häufig nach Gründen gesucht, sich der Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise zu entziehen. Die pauschale Liquidation von IGeL bietet hierfür einen willkommenen Ansatz.
GOÄ ist verpflichtend
Die Liquidation von IGeL ist an die Vorgaben des § 5 der GOÄ gebunden. Demnach bemisst sich die Höhe des Honorars nach dem 1-Fachen bis 3,5-Fachen des Gebührensatzes. Wird die Regelspanne – das 1,8-Fache beim reduzierten Gebührenrahmen beziehungsweise der reguläre Steigerungsfaktor 2,3-fach – überschritten, ist auch bei IGeL eine Begründung erforderlich.
Bei der Abrechnung von IGeL ergibt sich häufig – auch beim Ansatz des nach der GOÄ höchstmöglichen Steigerungsfaktors (3,5-fach) – dass ein ausreichendes Honorar nicht erzielt werden kann. Dann kann gemäß § 2 der GOÄ eine abweichende Vereinbarung – eine sogenannte Abdingung – mit den Patientinnen und Patienten getroffen werden, mit der ein Gebührensatz über dem in der GOÄ ausgewiesenen Höchstwert liegt. Eine derartige Abdingung ist nur im Einzelfall nach persönlicher Absprache zwischen Ärztin oder Arzt und Zahlungspflichtigem vor der Erbringung der Leistung schriftlich zu treffen. Neben den infrage kommenden GOÄ-Positionen ist auch der avisierte Steigerungssatz und der sich daraus ergebende Betrag festzulegen. Darüber hinaus gehende Erklärungen darf die Abdingung nicht enthalten. Eine Begründung wie beim Ansatz des Steigerungsfaktors 3,5-fach ist bei der Angabe höherer Steigerungsfaktoren in der Abdingung nicht erforderlich, da es sich um eine freie Honorarvereinbarung handelt. Mit der Abdingung kann ein beliebiger Steigerungsfaktor vereinbart werden, ggf. auch 10- oder 20-fach. Dem Zahlungspflichtigen ist eine Kopie der Vereinbarung auszuhändigen.
Wichtig
Liquidation immer gemäß der GOÄ, keine Pauschalliquidationen.
Bei Überschreiten der Regelspanne (1,8- bzw. 2,3-fach) auch bei IGeL Begründung erforderlich.
Bei Überschreitung des nach der GOÄ höchstmöglichem Steigerungsfaktors (3,5-fach) vor der Behandlung schriftliche Abdingung mit dem Patienten schließen.
Mit individuellen Steigerungsfaktoren glatte Rechnungsbeträge erzielen.
Vor IGeL detaillierte wirtschaftliche Aufklärung mit schriftlicher Dokumentation.
Rechnungen mit glatten Eurobeträgen
Zwischen dem 1,0- und 3,5-Fachen können die Steigerungsfaktoren beliebig gewählt werden. Durch individuelle Faktoren mit Stellen hinter dem Komma können zur besseren Compliance glatte Rechnungsbeträge erzielt werden. Mit die häufigste IGeL ist das Ausstellen von Attesten. Bei Berechnung nach Nr. 70 der GOÄ ergibt sich mit dem 2,15-fachen Steigerungssatz ein glatter Rechnungsbetrag von 5,00 €.
Kostenvoranschlag
Zu beachten ist auch die wirtschaftliche Aufklärung vor der Inanspruchnahme von IGeL. Schon mehrfach haben Patientinnen und Patienten Rechtstreitigkeiten zu ihren Gunsten entschieden, indem sie darauf hinwiesen, dass die IGeL nicht in Anspruch genommen worden wären, wenn die (hohen) Kosten vorab bekannt gewesen wären. Entsprechende Rechtstreitigkeiten ergaben sich vor allem, wenn die Ergebnisse von IGeL – und dies besonders bei „kosmetischen“ IGeL – nicht den Erwartungen entsprechen.
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