Jeder approbierte Arzt ist verpflichtet, eine Leichenschau vorzunehmen, wenn ihm ein Todesfall angezeigt wird. Ausgenommen von dieser Pflicht sind nur Notärzte. „Leichenschau“ bedeutet nach der Legaldefinition der meisten Bundesländer, „die unbekleidete Leiche oder die Totgeburt persönlich zu besichtigen und sorgfältig zu untersuchen.“ Es gibt Konstellationen, in denen nicht immer klar ist, wie rechtssicher vorzugehen ist. Ein Überblick.
Für eine korrekte Leichenschau ist es wichtig, die rechtlichen Vorgaben zu kennen: Das Leichenschauwesen ist in Gesetzen oder Verordnungen der Länder über das Leichen-, Friedhofs- und Bestattungswesen geregelt (z. B. § 9 Abs. 3 Bestattungsgesetz, BestG NRW). Das heißt, Ärztinnen und Ärzte müssen unterschiedliche Regeln beachten, je nachdem, wo im Bundesgebiet sie tätig sind.
Leitlinie zur Leichenschau
Seit 2001 existiert aber auch eine länderübergreifende Orientierungshilfe, die S1-Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin zur Durchführung der ärztlichen Leichenschau. Sie ist in ihrer aktuellen Version (letzte Bearbeitung 2022) im Internet abrufbar.
Die Leitlinie enthält nach eigenen Angaben länderübergreifende Standards und Schlüsselempfehlungen für die Durchführung der ärztlichen Leichenschau, die sich aus den Gesetzen und Verordnungen der Bundesländer ableiten lassen. Auf wichtige Ausnahmen wird in der Leitlinie hingewiesen. Für Detailfragen sind jedoch die gesetzlichen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes zu beachten.
Arztvorbehalt
Für die Leichenschau gilt der Arztvorbehalt. Bei jedem Todesfall muss eine Leichenschau durch einen Arzt durchgeführt werden. Jeder approbierte Arzt darf eine Leichenschau vornehmen. Wann ein Arzt zur Durchführung der Leichenschau verpflichtet ist, ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Grundsätzlich müssen niedergelassene Ärzte, behandelnde Ärzte, Krankenhausärzte und Ärzte im Notfallbereitschaftsdienst auf Verlangen tätig werden und wenn kein anderer Arzt verfügbar ist, auch Ärzte der unteren Gesundheitsbehörde (Vorsicht in Bremen: Hier ist eine zweite qualifizierte Leichenschau durch die Rechtsmedizin für eine Beurkundung des Sterbefalls notwendig.) Notärzte im öffentlichen Rettungsdienst sind während der Einsatzbereitschaft und während des Einsatzes, sobald sie den Tod festgestellt haben, von der Verpflichtung zur Leichenschau ausgenommen.
Ziele der Leichenschau
Sichere Todesfeststellung zur Vermeidung von Scheintodesfällen
Feststellung der Voraussetzung einer Organexplantation
Bekämpfung übertragbarer Erkrankungen (Meldepflicht bei Tod durch Infektionskrankheiten entsprechend Infektionsschutzgesetz)
Gewinnung von Daten zur Todesursachenstatistik und über wichtige Erkrankungen, als Grundlage für gesundheitspolitische Entscheidungen
Wahrnehmung mutmaßlicher Interessen des Verstorbenen
Definition einer Leiche
Als menschliche Leiche gilt in der Regel der Körper eines Verstorbenen, bei dem sichere Zeichen des Todes bestehen oder bei dem der Tod auf andere Weise zuverlässig festgestellt worden ist. Besondere Regelungen der Länder existieren zu einzelnen Körperteilen und zu Totgeburten. Im Rahmen der Leichenschau muss der Arzt folgende Feststellungen treffen:
Tod
Personalien
Todeszeit
Todesart
Todesursache
und darüber eine ärztliche Bescheinigung ausstellen. Die Bescheinigung wird auch als „Todesbescheinigung“, „Leichenschauschein“ oder „Totenschein“ bezeichnet.
Nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen hat die ärztliche Leichenschau „unverzüglich“, das bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“, stattzufinden. Nur unaufschiebbaren Maßnahmen der Patientenversorgung darf Vorrang gewährt werden. In einigen Ländern sind Fristen vorgesehen, innerhalb derer die Leichenschau zu erfolgen hat. Aus strafrechtlicher Sicht sind diese Fristen bedenklich. Denn bei der Leichenschau geht es zuvorderst um die sichere Feststellung des eingetretenen Todes. Vor diesem Zeitpunkt jedoch ist der Arzt gemäß seiner Garantenstellung verpflichtet, zu helfen und ggf. Reanimationsversuche zu unternehmen.
Cave: Jeder Arzt sollte sich daher – unabhängig von großzügigeren landesrechtlichen Fristen – schnellstmöglich nach Erhalt der Anzeige über einen vermutlichen Todesfall zur Leichenschau begeben. Nur dann ist es ihm möglich, die Differentialdiagnosen lebend oder tot zu stellen und über eine ggf. erforderliche Reanimation zu entscheiden (so im Ergebnis auch die Empfehlung der Leitlinie, Punkt 3).
Reanimation oder Todesfeststellung?
An die Durchführung der Leichenschau und die Ausstellung der Todesbescheinigung werden die gleichen Sorgfaltsanforderungen gestellt, wie bei der ärztlichen Behandlung lebender Patienten.
Für die Phase der ersten 20 bis 30 Minuten nach Herzstillstand – also vor Ausbildung der ersten sicheren Todeszeichen – empfiehlt die Deutsche Gesellschaft für Rechtsmedizin eine Reanimation einzuleiten und den Menschen ins Krankenhaus einzuweisen. Sie weist insofern auch auf die Kriterien zum Unterlassen und zum Abbruch von Reanimationsmaßnahmen in den aktuellen Reanimationsleitlinien des Deutschen Rats für Wiederbelebung hin.
Erscheint dem Arzt ein Reanimationsversuch nicht mehr angezeigt, muss er sich bei ausreichender Beleuchtung Gewissheit über den Eintritt des Todes verschaffen. Das setzt insbesondere voraus, dass die Leichenschau grundsätzlich am vollständig entkleideten Leichnam unter Einbeziehung sämtlicher Körperöffnungen stattfindet. Von der vollständigen Entkleidung muss abgesehen werden, wenn von vornherein Verdacht auf ein Tötungsdelikt besteht, oder sich aus den Befunden an der bekleideten Leiche oder der Auffindesituation der Verdacht auf einen nicht natürlichen Tod ergibt. Dann überwiegt das Spurensicherungs- und Ermittlungsinteresse. Dennoch muss der Arzt in diesen Fällen den Tod sicher feststellen. Die Entkleidung, soweit hierzu notwendig, kann trotz der Gefahr des Spurenverwischens vorgenommen werden. Allerdings ist eine unterbliebene Vollständigkeit der Entkleidung auf dem Totenschein zu vermerken, damit nicht der Eindruck der vollständigen Leichenschau vorgetäuscht wird.
In der Praxis orientiert sich die Feststellung des Todes an Totenflecken, Totenstarre, Fäulnis oder Verletzungen, die mit dem Leben unvereinbar sind.
Neben dem Tod, werden von dem Arzt auch Angaben zum Todeszeitpunkt verlangt. Zur Todeszeitpunktdiagnostik enthält die Leitlinie detaillierte medizinische Empfehlungen.
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