Skip to main content

Dieser Beitrag ist nur für Mitglieder verfügbar!

Gynäkologie, Abrechnung Gynäkologie Abrechnung
EBM-Tipp | Gynäkologie

Abrechnungsbestimmung „je Sitzung“ richtig anwenden

Während die Abrechnungsbestimmung „einmal im Behandlungsfall“ für den EBM und die GOÄ – wenn auch unterschiedlich – definiert ist, finden sich zur Auslegung von „je Sitzung“ weder im EBM noch in der der GOÄ Hinweise. Anzuwenden ist die Vorgabe „je Sitzung“ gleichermaßen bei der KV-Abrechnung und der Privatliquidation.


05.02.2025
Teilen auf:
drucken Gefällt mir merken

Immer wieder müssen sich Sozial- bzw. Amtsgerichte (letztere bei Liquidationen nach der GOÄ) wegen kontroverser Auffassungen zur Auslegung mit der Abrechnungsbestimmung „je Sitzung“ in den Gebührenordnungen befassen.

 Wichtig: 

  • Der Begriff „je Sitzung“ ist im EBM und in der GOÄ nicht definiert.
  • „je Sitzung“ berechnungsfähige Positionen sind im Rahmen einer Konsultation nur einmal berechnungsfähig, auch wenn mehrere einzelne Leistungsbestandteile einer GOP erbracht werden.
  • Aus der Unterbrechung einer Behandlung resultiert nur dann eine neue Sitzung mit erneuter Abrechnungsmöglichkeit der GOP, wenn die Unterbrechung medizinisch begründet ist.

Definition von „je Sitzung“

Die Abrechnungsbestimmung „je Sitzung“ ist für Abrechnungen nach dem EBM bzw. nach der GOÄ identisch: Die Behandlung muss abgeschlossen sein und die Patientin die Praxis verlassen haben. Unter dieser Voraussetzung sind unter Umständen auch mehrere Sitzungen je Tag möglich mit mehrfacher Berechnung der auf „je Sitzung“ begrenzt berechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen (GOP). Beispielsweise, wenn dieselbe Patientin an demselben Tag erneut in die Praxis kommt, etwa weil keine Besserung eingetreten ist oder andere Beschwerden aufgetreten sind. Bei mehrfacher Abrechnung von GOP mit der Einschränkung „je Sitzung“ ist bei jeder GOP die Uhrzeit der Erbringung mit der Abrechnung – bei Liquidationen nach der GOÄ in der Rechnung – anzugeben.

„Je Sitzung“ im EBM„Je Sitzung“ in der GOÄ
Im EBM betrifft die Begrenzung „je Sitzung“ u. a. physikalisch-medizinische Leistungen: Wärme- und Elektrotherapien nach 02510, 02511 und 02512. Die sonografische Untersuchung eines oder mehrerer Uro-Genitalorgane nach GOP 33043 (82 Punkte) ist je Sitzung einmal berechnungsfähig. Bei einer Untersuchung mehrerer Uro-Genitalorgane ist diese GOP nur einmal berechnungsfähig. In derartigen Fällen ist zu erwägen, ob die Voraussetzungen zur Abrechnung der GOP 33044 (130 Punkte) gegeben sind. Diese GOP kann zum einen für die sonografische Untersuchung eines oder mehrerer weiblicher Genitalorgane berechnet werden, zum anderen ist sie höher bewertet und schon für die sonografische Untersuchung nur eines weiblichen Genitalorgans ansetzbar.

In der GOÄ findet sich die Vorgabe „je Sitzung“ bei zahlreichen GOÄ-Positionen: Epilationen nach 742, Eröffnung von Akneknoten nach 758, Hämorrhoidenligatur nach 766, Heiß-/Kaltpackungen nach 530, Infrarotbehandlungen nach 538 der GOÄ usw.

Wichtiger ist die Anwendung von „je Sitzung“ bei den Routineuntersuchungen in der Gynäkologie: Die Nr. 7 der GOÄ ist berechnungsfähig für die körperliche Untersuchung verschiedener Organsysteme, u. a. auch für die Untersuchung des weiblichen Genitaltrakts. Werden weitere Organsysteme, z. B. die Bauchorgane, untersucht, ist die Nr. 7 in derselben Sitzung nicht erneut berechnungsfähig. Diffiziler ist „je Sitzung“ bei der Abrechnung sonografischer Untersuchungen: Die Nrn. 401 bis 418 und 422 bis 424 GOÄ und somit alle sonografischen Untersuchungen sind nur einmal je Sitzung berechnungsfähig. Ausgenommen davon ist nur die Nr. 420, die zusätzlich zu den Nrn. 410 bis 418 für die sonografische Untersuchung von bis zu drei weiteren Organen je Sitzung bis zu dreimal berechnet werden kann.

Tab. 1: “Je Sitzung”

Häufigste Fehlauslegung 

Die Patientin verlässt die Praxis, um etwas zu erledigen, z. B. um zu telefonieren. Daraus resultiert keine neue Sitzung. Oder: Die Behandlung wird von der Ärztin oder dem Arzt, ohne dass es dafür eine medizinische Begründung gibt, unterbrochen. Anders wäre es, wenn die weitere Durchführung einer Behandlung im Rahmen einer Sitzung nicht vertretbar oder nicht zumutbar ist, wenn z. B. bei einer Behandlung von Hämorrhoiden nach Nr. 764 oder 766 GOÄ der „je Sitzung“ für die Patientin ertragbare Umfang der Behandlung erreicht ist und vor der Fortführung der Behandlung eine Pause eingelegt werden muss.