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Gynäkologie, Abrechnung Gynäkologie Abrechnung
GOÄ-Tipp | Gynäkologie

Welche Materialien sind in der frauenärztlichen Praxis als „Sachkosten“ berechenbar?

Ob ein verwendetes Material berechenbar ist oder nicht, kann man durch eine Art „strukturierte Abfrage“ prüfen.


05.02.2025
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„Praxiskosten“ sind gemäß § 4 Abs. 3 GOÄ mit den Gebühren (dem Honorar für die Leistung) abgegolten. Es heißt dort aber auch „soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist“. Das führt teils zu Bestimmungen bei einzelnen Leistungen, überwiegend jedoch zum § 10 GOÄ. Nur an wenigen Stellen regelt die GOÄ die Berechenbarkeit von Sachkosten direkt. Beispiele: Bei den Abstrichentnahmen (Nrn. 297, 298 GOÄ) steht, dass mit der Gebühr die Kosten abgegolten sind. Manchmal ist es in der allgemeinen Bestimmung eines GOÄ-Abschnitts geregelt. 

Beispiel: Vor dem Labor steht in der Bestimmung Nr. 1 Satz 2, dass (mit wenigen Ausnahmen) die Kosten abgegolten sind. Positivbeispiele sind sehr selten und frauenärztlich nicht relevant.



Liegt keine explizite Regelung vor, greift man zum § 10 der GOÄ. Wegen dessen umfangreichen Texts bitten wir Sie, diesen in Ihrer GOÄ-Ausgabe nachzuschlagen.

Dort heißt es, dass das verwendete Material mit der einmaligen Anwendung verbraucht sein muss oder die Patientin es behält. Das ist klar ausgedrückt, aber es gibt noch zusätzliches zu bedenken: Nach § 3 der GOÄ stehen der Ärztin oder dem Arzt als Vergütungen Gebühren, Entschädigungen (das sind § 8 – Wegegeld oder § 9 – Reiseentschädigung) und der Ersatz von Auslagen (Sachkosten) zu. Und § 1 GOÄ sagt, dass die Ärztin oder der Arzt nur Vergütungen für Leistungen (das impliziert die Sachkosten) berechnen darf, die medizinisch notwendig waren oder die die Patientin verlangt hat. Es ist deshalb nicht statthaft, wegen einfacherer Handhabung oder aus wirtschaftlichen Gründen mehrfach verwendbares Material durch Umstieg auf Einmalmaterialien von den Praxiskosten in die Abrechnung von Auslagenersatz zu verlagern. Bei fertig gepackten „Einmalsets“ ist oft eine Mischung von berechenbaren und nichtberechenbaren Materialien enthalten. Auf Wunsch gliedern die Lieferanten das auf.

 Wichtig

  • Ob Auslagen berechenbar sind oder nicht, bestimmt sich meist nach dem § 10 der GOÄ.
  • Anhand des im Beitrag beschriebenen „Algorithmus“ lässt sich prüfen, ob ein verwendetes Material als Auslage in Rechnung gestellt werden darf oder nicht.

Frauenärztlich relevant wird als nächstes die Bestimmung in § 10 (Abs. 2 Nr. 1), wonach „Kleinmaterial“ nicht berechnet werden darf. Da die dortige Aufzählung beispielhaft ist, gilt, dass dort nicht namentlich genanntes „Kleinmaterial“ auch nicht berechnet werden darf. Dazu zieht man die Grenze bei einem Preis von einem Euro für das einzelne Material. Was (deutlich) weniger kostet, darf nicht berechnet werden.

Danach werden unter den Nrn. 2 bis 5 explizit Materialien angeführt, die nicht berechnet werden dürfen. Das darf dann unabhängig vom tatsächlich gezahlten Preis nicht in Rechnung gestellt werden.

„Prüfalgorithmus“

Zusammengefasst kann man die Frage, ob ein verwendetes Material als Auslage berechnet werden darf oder nicht, anhand folgender Frage-Antwort-Kette beantworten:

  1. Ist die Verwendung des Materials als Einmalmaterial medizinisch notwendig?
  2. Ist das Material mit der einmaligen Anwendung verbraucht oder behält die Patientin das Material?
  3. Ist direkt zu der Leistung (ggf. auch in der Leistungslegende) oder in einer allgemeinen Bestimmung die Berechnung von Kosten ausgeschlossen?
  4. Fällt das Material unter die Bestimmung des nicht-berechenbaren Kleinmaterials (Preis unterhalb eines Euros)?
  5. Fällt das Material unter die in § 10 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 von der Auslagenberechnung ausgeschlossenen Materialien?

Ist das Ergebnis zu den Punkten 1 und 2 jeweils ein „Ja“ und zusätzlich zu den Punkten 3 bis 5 ein „Nein“, darf das Material als Auslage berechnet werden.

Auslagenberechnung oder Rezept?

Alternativ zur Berechnung als Auslage können manche Materialien auch rezeptiert werden. Auch hier gelten die Regeln der medizinischen Notwendigkeit und die Nicht-Verlagerbarkeit nicht berechenbarer Praxiskosten.