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Abrechnung, Urologie Urologie Abrechnung
GOÄ-Tipp | Urologie

Abrechnungsausschlüsse in der Urologie kennen

In der GOÄ gibt es verschiedene Formulierungen zu Abrechnungsausschlüssen oder Begrenzungen der Abrechenbarkeit in bestimmten Zeiträumen.


07.02.2025
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„neben“ bzw. „je Sitzung“

Die häufigsten Formulierungen sind „nicht neben“ oder „nur einmal je Sitzung“. Beides bezieht sich nur auf den Zeitraum einer Inanspruchnahme der Ärztin oder des Arztes. Deutlich zu erkennen ist das aus der Formulierung des Abrechnungsausschlusses zu den Nrn. 45 und 46 (Visiten) „Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag …“ und aus der allgemeinen Bestimmung Nr. 2 vor Abschnitt B bei Mehrfachberechnung der 1, 3, 5 bis 8 an einem Tag: „Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben.“

Allein verschiedene Uhrzeiten der Leistungserbringungen reichen jedoch nicht aus. Sonst würde es ja genügen, z. B. bei Sonografien genauestens darauf zu achten, wann man welches Organ untersucht und dann die verschiedenen Uhrzeiten anzugeben. Der honorarbegrenzende Sinn beispielsweise der Bestimmung „Nr. 420 höchstens dreimal je Sitzung“ wäre aufgehoben. Es muss sich um verschiedene „Sitzungen“ handeln, das heißt, dass die Patientin oder der Patient die Praxis verlassen haben muss und die weiteren Leistungen erst nach einem erneuten Aufsuchen der Praxis (bei Besuchen erst nach erneutem Aufsuchen, telemedizinisch erst nach Verlassen der Sitzung) erbracht werden.

„Nicht zusammen mit anderen Gebühren“

Die gleiche Bedeutung wie „neben“ bzw. „je Sitzung“ hat die Formulierung „nicht zusammen mit anderen Gebühren“. Beispiel: Nr. 2 GOÄ. Es ist also statthaft, die Nr. 2 z. B. für die Übermittlung von Laborbefunden durch die MFA am Nachmittag an demselben Tag wie andere, vormittags erbrachte Leistungen zu berechnen. Auch hier sollten die unterschiedlichen Uhrzeiten in der Rechnung angeführt werden. Ebenso betrifft das Fälle der Mehrfachberechnung der Nr. 2 an einem Tag (z. B. wenn später noch ein Wiederholungsrezept abgeholt wird).

Vorbeugende Uhrzeitangaben

Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass Leistungen, die „nebeneinander“ ausgeschlossen sind oder auf „einmal je Sitzung“ begrenzt sind, auch an demselben Tag berechnet werden dürfen, wenn sie in verschiedenen Arzt-Patienten-Kontakten (APK) erfolgten.

Wichtig

  • Der häufigste Irrtum (insbesondere von Kostenträgern) ist, dass auf „neben“ oder „je Sitzung“ bezogene Abrechnungsausschlüsse für den Tag gelten würden.
  • Einwände können in der Regel vermieden werden, wenn in der Rechnung, auch wenn dies nach der GOÄ nicht erforderlich ist, für die betreffenden Leistungen desselben Tages die verschiedenen Uhrzeiten angegeben werden.

Beispiel

Morgens Behandlung u. a. mit Berechnung der Nrn. 1, 6, 410, 3 x 420, 250 etc. Nachmittags erfolgt eine ausführliche telefonische Beratung (zehn Minuten oder länger) zu den inzwischen eingetroffenen Laborbefunden und den sich daraus ergebenden Konsequenzen. Die dafür berechenbare Nr. 3 GOÄ wäre neben den morgens erbrachten Leistungen nicht berechnungsfähig, ist es hier aber weil eben nicht „neben“ erbracht.

Die GOÄ fordert in diesem Fall keine Angaben der Uhrzeiten. Es empfiehlt sich aber. In der Regel werden dadurch Einwände vermieden. Wie hier im Beispiel für die Nr. 3 empfiehlt sich das in allen Fällen, in denen Leistungen nicht „nebeneinander“ oder „nur einmal je Sitzung“ berechnungsfähig sind, aber in verschiedenen Sitzungen an demselben Tag erbracht wurden.

Labor

Laboruntersuchungen werden nur dann „neben“ bzw. in derselben Sitzung wie andere Leistungen erbracht, wenn sie durchgeführt werden, während die Patientin oder der Patient noch in der Praxis ist oder während eines Hausbesuchs. Das kann bei Leistungen des Praxislabors der Fall sein oder bei Schnelltests, seltener bei anderen Leistungen des Speziallabors, nicht bei Leistungen der Laborgemeinschaft. Beim Praxislabor ist „neben“ bzw. „dieselbe Sitzung“ nicht der Fall, wenn die Untersuchung zwar in der Praxis erfolgt, aber nach Verlassen der Praxis durch die Patientin oder den Patienten innerhalb der zulässigen Zeitspanne von vier Stunden nach Probengewinnung.

„einmal täglich“

Wenn tatsächlich gemeint ist, dass Leistungen an demselben Tag nicht mehrfach (oder auch nicht nebeneinander) berechnungsfähig sind, wird das in der GOÄ klar gesagt. Beispiel: bei den Höchstwerten zu Laborleistungen, dort heißt es: „die Höchstwerte umfassen alle Untersuchungen aus einem Körpermaterial … das an einem Kalendertag gewonnen wurde …“. Der „Behandlungstag“ bezieht sich strikt auf das jeweilige Datum, ist somit synonym mit dem „Kalendertag“. Wenn ein 24-Stunden-Zeitraum gemeint ist, sagt die GOÄ auch das klar aus. Beispiel: bei Nr. 435 (intensivmedizinische Behandlung) „bis zu 24 Stunden Dauer“.