Ärztinnen und Ärzte sind bei der Abrechnung von Leistungen an Vorgaben gebunden: GKV-Leistungen sind nach dem EBM abzurechnen, Leistungen bei Privatpatientinnen und -patienten sowie IGeL nach der GOÄ. Daneben gibt es noch einige besondere Vorgaben, z. B. nach dem Gesetz zur Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.
Pflicht: Keine Pauschalliquidationen
Angeblich werden nach Umfragen der gesetzlichen Krankenkassen mehr als die Hälfte aller IGeL in unzulässiger Weise mit Pauschalpreisen liquidiert. Bei Pauschalliquidationen können sich bei juristischen Auseinandersetzungen negative Konsequenzen ergeben, besonders wenn Patientinnen und Patienten mit dem Ergebnis einer Behandlung mit Liquidation als IGeL nicht zufrieden sind.
Beispiele: Nach einer auf Wunsch als IGeL durchgeführten Beschneidung ist der Patient mit dem kosmetischen Ergebnis nicht zufrieden. Oder: Zur Behandlung einer unspezifischen Prostatitis wird eine Akupunkturbehandlung durchgeführt ohne wesentliche Linderung der Beschwerden. Bei derartigen Konstellationen gibt es Personen, die nach Möglichkeiten suchen, sich der Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise zu entziehen. Die pauschale Liquidation von IGeL kann dafür einen willkommenen Ansatz bieten.
Pflicht: Berechnung gemäß der GOÄ
Die Liquidation von IGeL ist an die Vorgaben des § 5 der GOÄ gebunden. Demnach bemisst sich die Höhe des Honorars nach dem 1- bis 3,5-Fachen des Gebührensatzes. Wird die Regelspanne überschritten, das 1,8-Fache beim reduzierten Gebührenrahmen bzw. das 2,3-Fache beim regulären Steigerungsfaktor, ist auch bei IGeL eine Begründung erforderlich.
Wichtig
- Rechnungsstellung immer nach der GOÄ, keine Pauschalliquidationen.
- Bei Überschreiten der Regelspanne (1,8- bzw. 2,3-fach) auch bei IGeL Begründung erforderlich.
- Bei Überschreitung des nach der GOÄ höchstmöglichen Steigerungsfaktors (3,5-fach) im Vorfeld der Behandlung schriftliche Abdingung schließen.
- Durch individuelle Steigerungsfaktoren bei IGeL glatte Rechnungsbeträge erzielen.
- Vor IGeL detaillierte wirtschaftliche Aufklärung (Kostenvoranschlag) mit schriftlicher Dokumentation.
Bei der Abrechnung von IGeL ergibt sich häufig – auch bei Ansatz des nach der GOÄ höchstmöglichen Steigerungsfaktors (3,5-fach) –, dass ein auskömmliches Honorar nicht erzielt werden kann. In diesem Fall ist nach § 2 GOÄ eine abweichende Vereinbarung – eine sogenannte Abdingung – zu treffen, wonach ein höherer Gebührensatz als der in der GOÄ genannte Höchstwert angesetzt wird. Eine solche Abdingung kann nur nach persönlicher Absprache zwischen Ärztin oder Arzt und Zahlungspflichtigem im Einzelfall im Vorfeld der Leistungserbringung schriftlich erfolgen.
Neben den GOÄ-Positionen sind der avisierte Steigerungssatz sowie der vereinbarte Betrag anzugeben. Darüber hinausgehende Erklärungen dürfen in der Abdingung nicht enthalten sein. Eine Begründung wie beim Ansatz des 3,5-fachen Steigerungsfaktors ist bei der Angabe höherer Faktoren in der Abdingung nicht erforderlich, da es sich um eine freie Honorarvereinbarung handelt. In der Abdingung kann ein beliebiger Faktor vereinbart werden, ggf. auch 10- oder 20-fach. Eine Ausfertigung der Vereinbarung ist dem Zahlungspflichtigen auszuhändigen.
Empfehlung: Runde Rechnungsbeträge
Zwischen dem 1,0- und 3,5-Fachen können die Steigerungsfaktoren beliebig gewählt werden. Durch individuelle Faktoren mit Stellen hinter dem Komma können zur besseren Compliance glatte Rechnungsbeträge erzielt werden. Mit die häufigste IGeL ist das Ausstellen von Attesten. Bei Berechnung nach Nr. 70 der GOÄ ergibt sich mit dem 2,15-fachen Steigerungssatz ein glatter Rechnungsbetrag von 5,00 €.
Empfehlung: Kostenvoranschlag
Die wirtschaftliche Aufklärung vor der Inanspruchnahme von IGeL gewinnt zunehmend an Bedeutung. Schon mehrfach konnten Patientinnen und Patienten Rechtsstreitigkeiten zu ihren Gunsten entscheiden, indem sie darauf hinwiesen, dass sie die IGeL nicht in Anspruch genommen hätten, wenn ihnen die (hohen) Kosten vorher bekannt gewesen wären. Entsprechende Rechtsstreitigkeiten gab es vor allem dann, wenn die Ergebnisse der IGeL nicht den Erwartungen entsprachen.