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Orthopädie, Abrechnung Orthopädie Abrechnung
GOÄ-Tipp | Orthopädie

Rechnungsstellung bei Analogabrechnung in der Orthopädie

Wir setzen unsere Praxishinweise zur Analogabrechnung aus dem „Wirtschaftsmagazin für die orthopädische & rheumatologische Praxis“ aus der Ausgabe 5/2023 fort. 


18.01.2024
Redaktion
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§ 12 GOÄ 
Absatz 4: „Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis entsprechend sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.“

In der Rechnung muss zuerst das verständlich beschrieben werden, was tatsächlich gemacht wurde und analog abgerechnet werden soll. „Verständlich“ heißt, dass die Rechnungsempfängerin oder der Rechnungsempfänger nachvollziehen kann, was tatsächlich gemacht wurde. Das heißt nicht, dass Fachausdrücke nicht erlaubt seien. Kryptische Abkürzungen oder verschleiernde Begriffe sind unzulässig. Fachausdrücke kann die Patientin oder der Patient recherchieren oder auch bei Ihnen nachfragen.
Danach fordert § 12 GOÄ das Wort „entsprechend“. Gebräuchlich ist aber das Wort „analog“. Das verwendet auch die Bundesärztekammer. Um formalen Einwänden vorzubeugen, ist „analog“ besser als z. B. „§ 6“.

Die GOÄ-Positionen anführen

Weiter geht es mit der in der GOÄ vorhandenen Leistung oder einer Kombination von Leistungen (vgl. dazu den GOÄ-Abrechnungstipp in Ausgabe 5/2023), mit denen analog abgerechnet wird. Diese stehen dann so in der Rechnung, als ob diese selbst erbracht worden wären, also mit (Kurz-) Bezeichnung, ggf. mit Mindestzeit, Faktor und Betrag. Ggf. schließt sich die Begründung für einen höheren Faktor an.

Wichtig

  • Bei Analogabrechnung muss in der Rechnung zuerst das angeführt werden, was tatsächlich gemacht wurde.
  • Nach dem Wort „analog“ folgen dann die Leistungen aus der GOÄ, mit denen analog abgerechnet wird, wie in der Rechnungsstellung sonst auch, ggf. gefolgt von einer Begründung für den höheren Faktor.
  • Empfehlungen der Bundesärztekammer sind nicht rechtsverbindlich. Anders als dort empfohlen abzurechnen, ist aber nur sehr schwer durchsetzbar.

Beispiel: Extrakorporale Stoßwellen­therapie

Extrakorporale Stoßwellen­therapie Achillessehne links
analog Nr. 1800 Zertrümmerung von Blasen­steinen2,3-fach, 198,41 €

Ein „A“ hinzufügen?

Die GOÄ verlangt bei Analogabrechnung von Laborleistungen ein großes „A“ der Ziffer voranzustellen, mit der analog abgerechnet wird. Ein hinzugesetztes kleines „a“ kennt die GOÄ nur bei einigen (nicht orthopädischen) Leistungen. Um überhaupt nicht erst Ansatzpunkte für Einwände zu bieten, sollte man das lassen. Also nicht statt „analog“ ein großes oder kleines „a“. Auch nicht zusätzlich – weder davor, noch dahinter.

Analogverzeichnisse und Empfehlungen

Die Ausnahme ist, wenn Leistungen aus dem Analogverzeichnis der Bundesärztekammer abgerechnet werden. Den dort angeführten Leistungen steht ein großes „A“ und eine Nummer voran. Diese „Platzhalternummer“ der Bundesärztekammer sollte in der Rechnung übernommen werden. Nähere Ausführungen dazu erübrigen sich hier, weil das Analogverzeichnis der Bundesärztekammer keine orthopädisch relevanten Positionen enthält.

Darüber hinaus gibt es von der Bundesärztekammer im Deutschen Ärzteblatt veröffentlichte Empfehlungen zu Analogabrechnung. Beispielsweise zur Stoßwellentherapie mit fokussierten Stoßwellen, zur Therapie mit radialen Stoßwellen (analog Nr. 302), zur Optrimetrie (analog Nr. 5378) und zur pedografischen Druckverteilungsmessung (analog Nr. 652).

Diese Empfehlungen sind nicht rechtsverbindlich, aber in hohem Maße rechtswirksam. Macht man das, was dort beschrieben ist und möchte die Analogabrechnung anders vornehmen, ist das sehr schwer durchzusetzen. Insbesondere beruht das darauf, dass der in gerichtlichen Auseinandersetzungen vom Gericht hinzugekommene Sachverständige in der Regel von der Ärztekammer benannt wird. Empfehlungen zur Analogabrechnung gibt es auch von Berufsverbänden und Abrechnungsstellen. Diese werden von Kostenträgern meist akzeptiert. Jedoch gibt es auch Versicherungstarife und Beihilfebestimmungen, die zur Erstattung eine Empfehlung der Ärztekammer verlangen.

Wie im ersten GOÄ-Abrechnungstipp zur Analogabrechnung dargestellt, ist die Analogabrechnung aber das Recht jeder Ärztin und jeden Arztes. 

Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de