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Pädiatrie, Abrechnung Pädiatrie Abrechnung
GOÄ-Tipp | Pädiatrie

Fremdkörperentfernungen in der kinderärztlichen Praxis

Für verschiedene Arten von Fremdkörpern gibt es in der GOÄ unterschiedliche Abrechnungspositionen, einige davon sogar mit einem Zuschlag. Wir stellen die Leistungen ausgehend von Fadenentfernungen dar.


06.02.2025
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Ein zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eingebrachtes Fremdmaterial ist noch kein „Fremdkörper“. Für Materialentfernungen gibt es spezielle Ziffern, zum Beispiel für Metallentfernungen, kinderärztlich relevant ist die Nr. 2007 GOÄ: „Entfernung von Fäden oder Klammern, 40 Punkte, 2,3-fach 2,33 €, 3,5-fach 8,16 €“.

Der Plural in der Leistungslegende bezieht sich auf Fäden oder Klammern einer Wunde. Müssen Fäden oder Klammern aus mehreren Wunden entfernt werden oder muss aus einer Wunde die Fadenentfernung zweizeitig erfolgen, ist Nr. 2007 GOÄ jeweils berechnungsfähig. Ein höherer Faktor kann beispielsweise angesetzt werden bei Entfernung überdurchschnittlich vieler Fäden oder Klammern aus einer Wunde oder wenn Fäden schlecht zu greifen sind, selbstverständlich auch, wenn die Kooperation des Kindes schwierig herbeizuführen ist.

Fremdkörper

Anders verhält es sich, wenn ein Faden abreißt und unter der Hautoberfläche oder sogar noch tiefer verschwindet. Der Rest des Fadens ist dann zum „Fremdkörper“ geworden. Meist ist für die Entfernung dann die Nr. 2009 GOÄ zutreffend. Nr. 2009 GOÄ: „Entfernung eines unter der Haut oder der Schleimhaut gelegenen fühlbaren Fremdkörpers, 100 Punkte, 2,3-fach 13,41 €, 3,5-fach 20,40 €.“

Wichtig

  • Verschwindet ein Faden unter Haut- oder Schleimhautniveau wird er zum „Fremdkörper“ und seine Entfernung zu einer Leistung nach Nr. 2009 oder 2010 GOÄ.

  • Zu Nr. 2010 GOÄ ist der Zuschlag nach Nr. 442 GOÄ berechenbar.

  • Für Fremdkörperentfernungen aus Nase, Gehörgang oder von der Bindehaut des Auges gibt es spezielle Leistungsziffern.

Muss für die Entfernung des Fadenrestes nicht nur relativ einfach etwas gespreizt und „energisch“ bis unter Haut- oder Schleimhautniveau nachgefasst werden, sondern die Haut- oder Schleimhaut aufgeschnitten und in tiefer gelegenes Gewebe vorgegangen werden (Fettgewebe), wird die Fadenentfernung zu einer Leistung nach Nr. 2010 („Entfernung eins tiefsitzenden Fremdkörpers auf operativem Wege …, 379 Punkte, 2,3fach 50,81 €, 3,5fach 77,32 €").

Es kann vorkommen, dass in derselben Wunde ein Teil der Fäden normal nach der Nr. 2007 GOÄ entfernbar ist, ein anderer aber zum „Fremdkörper“ geworden ist. Dann sind beide Leistungen nebeneinander berechenbar. Auch die Nebeneinanderberechnung von Nr. 2009 und Nr. 2010 ist bei unterschiedlich zu entfernenden Fremdkörpern möglich.

Die Leistungslegenden der Nrn. 2009 und 2010 GOÄ stehen in der Einzahl. Bei Entfernung mehrerer Fremdkörper sind sie entsprechend mehrfach berechenbar.

Neben den Nrn. 2009 und 2010 sind die Ziffern für Wundversorgungen (z.B. Nr. 2001) für diese Wunde nicht zusätzlich berechenbar, auch nicht der einfache Verband nach Nr. 200 GOÄ. Eine Fadenentfernung nach Nr. 2007 GOÄ ist dagegen keine „operative Leistung“ und ein eventuell notwendiger Verband ist daneben berechenbar.

Beachten sollte man, dass für die Nr. 2010 bei ambulanter Durchführung der Zuschlag nach Nr. 442 (23,31 €) berechenbar ist. Der ist aber an einem Behandlungstag nur einmal berechenbar, auch wenn mehrere Fremdkörperentfernungen erfolgen.

Zuschläge für ambulante Anästhesien und Nachbetreuung fallen in einer Sitzung naturgemäß nicht an.

Die Möglichkeiten der Abrechnung von Nr. 2009 und 2010 GOÄ treffen selbstverständlich nicht nur für das hier gewählte Beispiel der Fadenentfernung zu, sondern für jede Art von Fremdkörper (z.B. von Holzsplittern).

Andere Fremdkörper

Für manche Fremdkörper gibt es in der GOÄ spezielle Leistungspositionen. Beispiele sind die Entfernung von Fremdkörpern aus der Nase (Nr. 1427) oder aus dem Gehörgang (Nr. 1569 oder Nr. 1570) oder Nr. 1275 (Augenbindehaut). Zu diesen Leistungen gibt es keine Zuschläge für die ambulante Durchführung. 

Nr. 1427 ist in einer Sitzung nur einmal berechenbar, auch dann, wenn sich Fremdkörper in beiden Nasenhälften befinden. Die Nrn. 1569 und 1570 sind dagegen in der Einzahl gefasst und bei Entfernung mehrerer Fremdkörper entsprechend mehrfach berechnungsfähig.

Zusätzliche Leistungen

Regelmäßig sind Beratungen und Untersuchungen erforderlich. Bei den dafür meist zutreffenden Nrn.1 und 5 GOÄ ist die Bestimmung „nur einmal im Behandlungsfall neben Leistungen ab Nr. 200 an aufwärts“ zu beachten. Wenn ein Kompressionsverband erforderlich sein sollte, ist dafür die Nr. 204 GOÄ berechenbar. Ggf. erforderliche Lokalanästhesien sind mit der Nr. 490 oder 491 GOÄ berechenbar, ggf. auch mit der Nr. 483 (Nase). Sachkosten sind nach § 10 GOÄ berechenbar, für den Verband auch dann, wenn die Nr. 200 GOÄ nicht ansetzbar ist. Selbstverständlich ist ggf. der Impfstatus zu überprüfen.