Skip to main content

Dieser Beitrag ist nur für Mitglieder verfügbar!

Pädiatrie, Abrechnung Pädiatrie Abrechnung
IGeL-Tipp | Pädiatrie

Pädiatrie: Begleitleistungen bei IGeL korrekt erbringen

Über das Angebot von Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) in vertragsärztlichen Praxen wir immer häufiger berichtet, meist mit kritischen Anmerkungen. Um sich nicht angreifbar zu machen, sind bei der Erbringung von IGeL verschiedene Begleitleistungen vor und nach der eigentlichen IGeL-Leistung zu erbringen.


06.02.2025
Teilen auf:
drucken Gefällt mir merken

IGeL sind Wunschleistungen, die von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen sind. Bei Wunschleistungen ist vor der Erbringung von IGeL gemäß § 18 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) ein schriftlicher Behandlungsvertrag abzuschließen.

Der Behandlungsvertrag

Nach Erhebungen der Krankenkassen werden nach wie vor etwa die Hälfte aller IGeL ohne Behandlungsvertrag erbracht und abgerechnet. Ein Angriffspunkt, die Bezahlung der IGeL ganz oder teilweise mit dem Argument zu verweigern, es sei nicht bekannt gewesen, dass eine Leistung außerhalb der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen erbracht wurde. Im Behandlungsvertrag sollte daher festgehalten werden, dass:

  • die Erbringung der IGeL auf Wunsch erfolgt
  • darüber aufgeklärt wurde, dass die gewünschten Behandlungen nicht Bestandteil der Leistungspflicht der GKV sind
  • die gewünschten Behandlungen daher privat liquidiert werden
  • die Liquidationen von IGeL nicht von den Krankenkassen erstattet werden

Der Behandlungsvertrag ist in doppelter Ausführung zu erstellen und sowohl von der Ärztin bzw. vom Arzt als auch von Patientenseite zu unterschreiben, ein Exemplar erhält die Patientin bzw. der Patient, eines verbleibt in der Praxis.

Wichtig

  • Vor IGeL: Immer schriftlichen Behandlungsvertrag in zweifacher Ausfertigung schließen, ein Exemplar erhält die Patientin oder der Patient, eines verbleibt in der Praxis.
  • Im Behandlungsvertrag und in der Liquidation klarstellen, dass die Leistungen auf Wunsch erbracht werden, der Liquidation zufügen „auf Verlangen“.
  • Beratungen vor IGeL sind als IGeL zu berechnen, unabhängig davon, ob die IGeL in Anspruch genommen werden oder nicht.
  • Einfache Beratung: Nr. 1 GOÄ, 80 Punkte, 2,3-fach 10,72 €, 2,15-fach 10,00 €.
  • Beratung zu IGeL, länger als 10 Minuten: Nr. 3 GOÄ, 150 Punkte, 2,3-fach 20,11 €, 2,29-fach 20,00 €.
  • Bei IGeL zur besseren Compliance möglichst in der Liquidation eigene individuelle Steigerungsfaktoren anwenden zur Erzielung glatter Rechnungsbeträge.
  • Werden unwirtschaftliche Behandlungsmethoden gewünscht, den Sachverhalt besonders detailliert dokumentieren.
  • Wird die Erbringung von Leistungen bei Erkrankungen, die auch zu Lasten der GKV erbracht werden könnten, ausdrücklich als IGeL gewünscht, den Sachverhalt detailliert dokumentieren.

Rechnungsstellung

Wunschleistungen sind grundsätzlich nach der GOÄ abzurechnen. Am häufigsten werden in Kinder- und Jugendarztpraxen einfache Bescheinigungen als IGeL ausgestellt, meist nach Nr. 70 GOÄ. Häufig wird weder ein Behandlungsvertrag abgeschlossen noch nach der GOÄ liquidiert. Im Zweifel wäre die liquidierende Ärztin oder der Arzt im Nachteil, auch wenn es in der Praxis kaum vorkommt, dass die pauschale Liquidation einfacher Bescheinigungen nach Nr. 70 GOÄ beanstandet wird.

Beratungen vor IGeL

IGeL können nicht ohne vorherige Beratung erbracht werden. Beratungen zu IGeL, die vor der Leistungserbringung erbracht werden sind ebenfalls nach der GOÄ privat zu liquidieren. Häufig lassen sich Patientinnen und Patienten zu IGeL beraten, nehmen diese aber nicht in Anspruch bzw. lassen die IGeL andernorts erbringen. Zumeist handelt es sich um einfache Beratungen, zu liquidieren nach Nr. 1 GOÄ, mit dem individuellen Steigerungsfaktor 2,15-fach mit 10,00 €.

Besondere Konstellationen

Gelegentlich kommt es vor, dass eine Behandlung als Wunschleistung durchgeführt werden soll, obwohl die Durchführung zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) möglich wäre. Zumeist, weil bei einer Behandlung als „Privatpatient“ eine besondere Behandlung erwartet wird. In derartigen Fällen sollte in dem Behandlungsvertrag klargestellt werden, dass eine als Kassenleistung berechnungsfähige Behandlung ausdrücklich auf Wunsch der Patientin oder des Patienten als IGeL durchgeführt wird. Beispiel: Bei einem Kind soll wegen einer Allergie eine Hyposensibilisierungsbehandlung (30130 und 30131 EBM) durchgeführt werden, gewünscht wird eine „private“ Behandlung, abzurechnen nach Nr. 263 der GOÄ.

Resümee

Die vorstehenden Ausführungen lassen erkennen, dass die erforderlichen Begleitleistungen vor und nach der Erbringung von IGeL häufig umfangreicher sind als die Wunschleistungen selbst.