Einschließlich der vorläufig aufgenommenen Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) finden sich derzeit im DiGA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) acht orthopädische DiGA. Diese sind auch für Privatpatientinnen und -patienten verordnungsfähig. Verordnungsfähigkeit und die ärztliche Vergütung sind jedoch nicht so klar geregelt wie im GKV-Bereich.
Die Orthopädin oder der Orthopäde kann jede DiGA verordnen, die bei der Patientin oder dem Patienten indiziert ist. Das heißt aber nicht in jedem Fall, dass die Kosten von der Privaten Krankenversicherung (PKV) oder Beihilfe auch erstattet werden. Allgemein gilt, dass es im Gegensatz zur GKV nicht unbedingt einer Zulassung durch die Bundesbehörde bedarf. Das DiGA-Verzeichnis des BfArM ist für Privatversicherte nicht abschließend. Grundlegende Voraussetzung ist aber immer eine Zulassung als Medizinprodukt mit CE-Kennzeichnung. Während die Beihilfe die Erstattungsfähigkeit auf das DiGA-Verzeichnis des BfArM einschränkt, erstatten einige PKVen auch nicht im Verzeichnis enthaltene DiGA. Auch kann es einen Rahmenvertrag der PKV zu bestimmten Anwendungen außerhalb der GKV-Indikationen (z. B. zu Mawendo) geben. Angesichts der teils hohen Kosten sollte sich die Patientin oder der Patient im Zweifel bei der Versicherung und/oder Beihilfe erkundigen.
Abrechnung der ärztlichen Leistung
Es empfiehlt sich, wie von der Bundesärztekammer (BÄK) empfohlen (s. Infobox) abzurechnen. Eine andere Abrechnung dürfte auf häufigen Widerspruch stoßen. Auch die DiGA-Verordnung kann ggf. mit höherem Faktor (bis 3,5-fach) berechnet werden, z. B. bei überdurchschnittlichem Zeitaufwand der Einweisung.
Elektronische Patientenakte
Eine Verpflichtung zur Führung einer elektronischen Patientenakte gibt es bei Privatpatientinnen und -patienten (noch) nicht. Die Anbindung der ePA auch für Privatversicherte ist noch nicht vollständig umgesetzt. Einige PKVen stellen ihren Versicherten aber bereits entsprechende Apps zur Verfügung.
Wenn die Patientin oder der Patient eine App (z. B. „Meine Gesundheitsakte“) selbst befüllt, entsteht kein ärztlicher Honoraranspruch. Erfolgt die Befüllung einer solchen App oder die der ePA durch die Ärztin oder den Arzt hält die GOÄ auch dafür keine Gebührenposition bereit. Wie bei der DiGA-Verordnung ist eine Analogabrechnung erforderlich.
Diese Empfehlungen sind das Pendant zu den Nrn. 01648 (Zusatzpauschale ePA-Erstbefüllung) und 01647 EBM (Zusatzpauschale ePA-Unterstützungsleistung). Auch hierzu gilt, dass bei beiden Empfehlungen die analog berechneten Gebührenpositionen ggf. mit einem höheren Steigerungsfaktor berechnet werden können (bis 3,5-fach), beispielsweise bei einem höheren zeitlichen Aufwand wegen einer hohen Anzahl zu übertragender Dokumente. Eine Beratung dazu ist mit der Analogempfehlung zur ePA nicht abgegolten, sie kann ggf. zusätzlich berechnet werden.
Auf einen Blick
Abrechnung DiGA
Für die Vergütung der Ärztin oder des Arztes gab die Bundesärztekammer die folgende Abrechnungsempfehlung: „Verordnung und ggf. Einweisung in Funktionen bzw. Handhabung sowie Kontrolle der Messungen zu digitalen Gesundheitsanwendungen, analog Nr. 76 GOÄ.“ (Nr. 76 GOÄ: „Schriftlicher Diätplan …, 70 Punkte, 2,3fach 9,38 €.“)
Abrechnung von Leistungen im Zusammenhang mit der ePA
Die Bundesärztekammer gab dazu die folgenden Empfehlungen: „Erstbefüllung der elektronischen Patienten- oder Gesundheitsakte mit medizinischen Informationen, inklusive Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten analog Nr. 75 GOÄ.“ (Nr. 75 GOÄ: „Ausführlicher schriftlicher … Bericht (Arztbrief), 130 Punkte, 2,3fach 17,43 €.“)
„Weitere Befüllung der elektronischen Patienten- oder Gesundheitsakte mit medizinischen Informationen, inklusive Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten analog Nr. 70 GOÄ.“ (Nr. 70 GOÄ: „Kurze Bescheinigung…, 40 Punkte, 2,3fach 5,36 €.“)
Wichtig
Bei Privatpatientinnen und -patienten kann grundsätzlich jede medizinisch indizierte DiGA verordnet werden, jedoch können hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit durch die PKV/Beihilfe Einschränkungen (auf das BfArM-Verzeichnis) gegeben sein. Andererseits gibt es PKV-Zusagen zur Erstattung auch außerhalb der GKV-Indikationen. Die Patientin oder der Patient sollte sich bei der eigenen PKV und ggf. Beihilfe informieren.
Zur Abrechnung der DiGA-Verordnung empfiehlt die BÄK die Nr. 76 analog.
Für die Erstbefüllung der ePA empfiehlt die BÄK die Abrechnung mit der Nr. 75 analog, für die weitere Befüllung die Nr. 70 analog. Eine eventuelle Beratung der Patientin oder des Patienten dazu ist zusätzlich berechenbar.
Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de
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