Die Injektion selbst muss fachgerecht durchgeführt werden. Verantwortlich ist der behandelnde Arzt, der die Behandlungsmaßnahme in bestimmten Fällen an nichtärztliches Fachpersonal (MFA) delegieren kann.
Einwilligung des Patienten / Aufklärung
Weil mit einer Injektion verschiedene Risiken verbunden sind, besteht je nach Art der Injektion, eine Aufklärungspflicht des behandelnden Arztes.
Dass es bei Einstichen mit einer Spritze zu
- Reizungen,
- Rötungen und
- kleinem Hämatom
kommen kann, ist dem Laien (Patienten) bekannt, so dass der behandelnde Arzt solche Risiken nicht besonders erwähnen muss.
Intramuskuläre Injektion
Vor einer intramuskulären Injektion ist auf die Möglichkeit einer Infektion und deren gegebenenfalls schwerwiegende Folgen hinzuweisen.
► Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hatte mit Urteil vom 07.11.2000 (8 U 83/00) entschieden, dass es sich dabei um einen aufklärungspflichtigen Eingriff handelt und zur Begründung ausgeführt:
„Gerade weil es sich um einen Routineeingriff handelt, der keinerlei großen Vorbereitungen bedarf, der dem Patienten regelmäßig nur geringe Schmerzen für eine kurze Zeit bereitet und der in den meisten Fällen komplikationsfrei verläuft, besteht beim Patienten die Gefahr einer verharmlosenden Sicht der Dinge. Er wird sich regelmäßig der weitreichenden Folgen beim Eintreten von Komplikationen nicht bewusst sein. Für ihn steht die Möglichkeit einer schnellen, leicht zu erzielenden Hilfe im Vordergrund.“
Intraartikuläre Injektion
Vor einer intraartikulären Injektion ist der Patient nicht nur über das Risiko einer Gelenkinfektion, sondern auch über das Risiko einer Gelenkversteifung aufzuklären.
Nach überwiegender Ansicht muss ein Zahnarzt einen Patienten über das Risiko einer dauerhaften Schädigung des Nervus lingualis durch eine Leitungsanästhesie zur Schmerzausschaltung vor der Extraktion eines Weisheitszahnes aufklären, weil dem Patienten mit Ausfällen im Bereich der Injektionsstelle und der betroffenen Zungenhälfte sowie persistierenden Beschwerden ein, seine weitere Lebensführung schwer belastendes, Risiko droht.
Selbstverständlich ist vor jeder Injektion über die Möglichkeit risikoärmerer Behandlungsalternativen, sofern diese bestehen, aufzuklären.
Delegation an MFA
Die Übertragung von den Ärzten vorbehaltenen Behandlungsaufgaben auf nichtärztliches Personal kann einen Behandlungsfehler darstellen, wenn keine entsprechende Anweisung, Anleitung und Kontrolle erfolgt.
Ob bestimmte Maßnahmen an nichtärztliches Personal delegiert werden dürfen, hängt von drei Kriterien ab:
1. Zum einen darf die Durchführung der Heilbehandlungsleistung weder besonderes ärztliches Fachwissen oder besondere ärztliche Erfahrung erforderlich machen.
2. Zweitens muss die Möglichkeit einer Gefährdung des Patienten durch die Hilfsperson relativ fern liegen.
3. Schließlich muss die Hilfsperson über die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zur Bewältigung der delegierten Aufgabe verfügen und zur Ausübung qualifiziert sein.
Gesetzliche Vorgaben
Nach der Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 28 Abs. 1 S. 3 SGB V (Stand 1. Januar 2015) gilt folgendes:
Intramuskuläre und subkutane Injektionen (auch Impfungen) dürfen in Abhängigkeit von der applizierten Substanz auf eine/n medizinische/n Fachangestellte/n (MFA) übertragen werden; die Anwesenheit des Arztes kann erforderlich sein.
Intravenöse Injektionen oder Infusionen (Anlegen einer Infusion) können in Abhängigkeit von der applizierten Substanz auf eine/n MFA oder einen Kranken- und Gesundheitspfleger übertragen werden. Die Anwesenheit des Arztes ist in der Regel erforderlich. Die intravenöse Erstapplikation von Medikamenten ist nicht delegierbar.
Rechtsprechung und Literatur zu Injektionen
- Blutabnahmen
- subkutane und intramuskuläre Injektionen
können an entsprechend qualifizierte nichtärztliche Mitarbeiter delegiert werden, wobei sich der Arzt über vorhandene Kenntnisse und Fertigkeiten vergewissern oder diese besonders einweisen muss.
Zu diesen Injektionen gehören auch Impfungen und Injektionen bei liegendem Infusionssystem.
Allergietests (Pricktest, Subcutantest) können ebenfalls an entsprechend qualifizierte nichtärztliche Mitarbeiter delegiert werden, erfordern aber auf Grund des Risikos eines allergischen Schocks die Anwesenheit des Arztes in unmittelbarer Nähe.
Intravenöse Injektionen können auf hinreichend qualifiziertes nichtärztliches Fachpersonal delegiert werden, sofern für eine regelmäßige Kontrolle und Überwachung durch den Arzt Sorge getragen wird
► so beispielsweise OLG Dresden, Urteil vom 24.07.2008, 4 U 1857/07
Eine Delegation ist möglich, wenn das nichtärztliche Fachpersonal über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und sich der Arzt von der durch Ausbildung und Erfahrung gewonnenen spezifischen Qualifikation in der Punktions- und Injektionstechnik überzeugt hat und wenn er sich in unmittelbarer Nähe aufhält. Wenn der Eingriff im Einzelfall wegen besonderer Schwierigkeiten oder bestehender Gefahren die Vornahme durch den Arzt erforderlich macht, hat die Delegation zu unterbleiben. Anderenfalls haftet er für die Fehler des nichtärztlichen Personals.
Intraarterielle und intraartikuläre Injektionen werden als nicht delegationsfähig angesehen.