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GOÄ-Tipp | Allgemeinmedizin

„Hausärztliche Koordination“ nach Nr. 15

Nr. 15 GOÄ vergütet nach der amtlichen Begründung bei Einführung der GOÄ speziell die „hausärztliche Koordinierungsfunktion“. Sie ist aber kein „Selbstläufer“. Wir greifen einige Punkte heraus, zu denen es häufiger Fragen gibt.


19.02.2025
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Nr. 15 GOÄ

„Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken, 300 Punkte, 2,3-fach 40,22 €, 3,5-fach 61,20 €.

… darf nur einmal im Kalenderjahr berechnet werden.

Neben … Nr. 15 ist … Nr. 4 im Behandlungsfall nicht berechnungsfähig.“

Nr. 15 ist mit 300 Punkten bewertet, 2,3-fach 40,22 €, 3,5-fach 61,20 €.

Chronisch krank und eingeschränkt

Die Patientin oder der Patient muss „chronisch krank“ sein. Das ist in der Privatliquidation nicht durch eine Richtlinie definiert. Bei im medizinischen Sinne chronischen Erkrankungen ist Voraussetzung, dass die Leistung medizinisch erforderlich ist und die Leistungslegende erfüllt ist. Trotzdem meinen manche Kostenträger, aus den angeführten Diagnosen ließe sich die Notwendigkeit der Leistung nicht erkennen.

Keineswegs verpflichtend, aber solchen Einwänden vorbeugend, kann es sein, die Diagnose(n) zu ergänzen. Man kann die medizinische Diagnose z. B. mit dem Wort „beeinträchtigend“ (oder ähnlich) versehen oder die rein medizinischen Diagnosen um „stark einschränkende Mehrfacherkrankung“ oder Begriffe wie beispielsweise „Einschränkung der Alltagskompetenz“ oder „… sozialer Interaktionen“ ergänzen. Man kann auch Pflegebedürftigkeit oder einen Grad der Behinderung (GdB) in die Diagnosen aufnehmen.

Flankierende therapeutische und soziale Maßnahmen

Nr. 15 GOÄ verlangt die Einleitung und Koordination „therapeutischer und sozialer“ Maßnahmen, also von beidem. „Flankierend“ heißt, es muss sich um Maßnahmen ergänzend zur eigenen Behandlung der Patientin bzw. des Patienten handeln, die außerhalb der eigenen Praxis stattfinden oder sich dort auswirken.

Wichtig

  • Einwänden gegen die Berechnung der Nr. 15 kann man durch entsprechende Formulierungen in den Diagnoseangaben vorbeugen.
  • Nr. 15 verlangt flankierende therapeutische und (!) soziale Maßnahmen.
  • Der Mindestzeitraum einer „kontinuierlichen“ Betreuung ist nicht ein Jahr. In manchen Fällen kann der Zeitraum eines Monats ausreichend sein.

Beispiele flankierender therapeutischer Maßnahmen sind Mitbehandlung durch andere Ärztinnen und Ärzte, Physio- oder Ergotherapie, Logopädie, Vor- oder Nachbereitung von Krankenhausaufenthalten, Kur, Rehabilitation, Überprüfung arztübergreifender Medikation.

Bereiche flankierender sozialer Maßnahmen sind z. B. Pflege, Haushaltshilfe, Übergang in ein Pflegeheim, Sozialeinrichtungen, Behörden- und Versicherungsangelegenheiten, Schule, Kindergarten, psychosozialer Dienst.

Ob therapeutisch oder sozial kann sich überschneiden (z. B. Pflege). Ebenso sind Gespräche mit Bezugspersonen unter medizinischen und sozialen Gesichtspunkten, in denen auch externe Maßnahmen thematisiert sind, meist beides erfüllend.

Einleitung und Koordination

Das bedingt, dass die Maßnahmen nicht nur eingeleitet, sondern auch koordiniert, also aufeinander abgestimmt und im weiteren Verlauf kontrolliert werden. Beides kann erfolgen, ohne dass an dem Tag ein Arzt-Patienten-Kontakt war. Ganz ohne Arzt-Patienten-Kontakte geht es aber nicht. Der Mindestzeitraum einer „kontinuierlichen“ Betreuung ist nicht ein Jahr. Das „Kalenderjahr“ ist nicht dasselbe und lediglich eine Abrechnungsbestimmung. Berechtigt wird vertreten, dass sich die Betreuung über mindestens einen Monat erstreckt haben muss.