„Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.“
Analogabrechnung heißt, dass man eine erbrachte, aber in der GOÄ nicht angeführte Leistung mit anderen Leistungen („Ziffern“), die in der GOÄ enthalten sind, berechnen kann. Die Regeln dazu bestimmt § 6 Abs. 2 GOÄ.
Die Analogabrechnung ist also Bestandteil der GOÄ. Somit hat jede Ärztin bzw. jeder Arzt das Recht zur Analogabrechnung. Aber: Kostenträger können die Erstattung von Analogabrechnungen einschränken. So beziehen sich z. B. Beihilfevorschriften auf Empfehlungen der Bundesärztekammer. Zu bestimmten Leistungen, welche nur analog abgerechnet werden können, ist die Erstattung sogar generell ausgeschlossen (z. B. zur computergestützten Distraktionstherapie) oder eingeschränkt (z. B. keine Erstattung des Zuschlags Nr. 455 bei Analogabrechnung der ESWT mit der Nr. 1800). Damit ist das Recht auf Analogabrechnung nicht aufgehoben. Sind Erstattungsprobleme bekannt, muss man die Patientin oder den Patienten vor der Behandlung aber darüber aufklären (gemäß § 630c BGB).
. Selbständigkeit
Es wird verlangt, dass die Leistung „selbständig“ ist. Das zielt auf den § 4 Abs. 2a GOÄ ab. Danach darf das, was gemacht wurde, weder „methodisch notwendig“ sein, um eine andere Leistung zu erbringen, noch von einer in der GOÄ enthaltenen Leistung nur eine „besondere Ausführung“ sein. „Methodisch notwendig“ erscheint selbsterklärend. Bei der Prüfung auf die eventuell „besondere Ausführung“ sind die Begrifflichkeiten in den Leistungsbeschreibungen entscheidend.
Beispiel:
In der GOÄ gibt es „Beratungen“ (Nrn. 1 und 3) und spezielle Beratungsleistungen (z. B. die Nrn. 4, 30, 34). Eine (über-)lange Dauer einer „Beratung“ macht diese noch nicht zu einer anderen, in der GOÄ nicht enthaltenen Leistung. Für die lange Dauer ist der Steigerungsfaktor zuständig, ggf. einschließlich einer Honorarvereinbarung gemäß § 2 GOÄ (Abdingung). Es besteht keine „Regelungslücke“ und eine Analogabrechnung ist nicht statthaft. Erforderlich wäre ein regelmäßig hoher Zeitaufwand und eine besondere Beschaffung (Struktur) der Beratung (so das Arbeitsgericht Kiel zur Analogabrechnung der schmerztherapeutischen Erstanamnese mit Nr. 30, homöopathische Erstanamnese).
. Gleichwertigkeit
Die Heranziehung der in der GOÄ enthaltenen Leistungen darf nicht willkürlich sein. Das aus der Analogabrechnung resultierende Honorar muss (etwa) dem entsprechen, was die GOÄ für (ungefähr) vergleichbare Leistungen vorsieht. „Gleichwertig“ hat auch zur Folge, dass Abrechnungsbestimmungen der in der GOÄ angeführten Leistung(en), mit denen die Analogabrechnung erfolgt, erhalten bleiben (z. B. der mögliche Steigerungsfaktor, Abrechnungsausschlüsse, Mindestdauern). Die Ausnahme bei der Beratung zur Organtransplantation (Nr. 3 auch neben anderen Leistungen als 5 bis 8, 800 und 801) ist durch das Transplantationsgesetz hervorgerufen.
. Kriterien für Analogabrechnung
Zur Wahl der für die gleichwertige Analogabrechnung heranzuziehenden GOÄ-Leistungen sollen die Kriterien „Art, Kosten und Zeitaufwand“ herangezogen werden. Die heranzuziehenden Leistungen sollen in der technischen Durchführung, im Zeitaufwand, im Schwierigkeitsgrad und in den Kosten der tatsächlich erbrachten Leistung möglichst nahekommen.
Das gelingt oft nur eingeschränkt. Ist beispielsweise die „Art“ sehr ähnlich, bedarf es oft keiner Analogabrechnung. „Kosten und Zeitaufwand“ erlauben deshalb die Analogabrechnung auch mit Leistungen eines anderen Gebiets und die Kombination von Leistungen mit anderen, die sich von der tatsächlich erbrachten Leistung sehr unterscheiden können (z. B. operativen Leistungen für diagnostische Leistungen).
Wichtig
Analogabrechnung heißt, eine erbrachte Leistung, die in der GOÄ nicht angeführt ist, mit in der GOÄ vorhandenen Leistungen abzurechnen.
Analogabrechnung ist das Recht jeder Ärztin und jeden Arztes.
Die Erstattung durch Kostenträger (insbesondere die Beihilfe) kann aber eingeschränkt sein. Darüber sollte die Patientin oder der Patient ggf. informiert werden.
Mit einem höheren Zeitaufwand oder einer höheren Schwierigkeit verbundene Modifikationen einer in der GOÄ enthaltenen Leistung, führen nicht zur Analogabrechnung. Dies zu berücksichtigen ist Sache des Steigerungsfaktors.
Wegen der erforderlichen „Gleichwertigkeit“ dürfen ggf. auch Leistungen aus anderen GOÄ-Kapiteln, anderer Art oder Kombinationen von Leistungen herangezogen werden.
Abrechnungsbestimmungen zu den aus der GOÄ herangezogenen Leistungen bleiben der Analogabrechnung erhalten.
Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de
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