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GOÄ

Teilung von Sachkosten

Frage: Ich plane die Etablierung eines ästhetischen Schwerpunkts in unserer Arztpraxis. Aktuell wird nur wenig angeboten. Bisher war es gängige Praxis, die Sachkosten in (näherungsweise) tatsächlicher Höhe anzugeben, auch wenn z. B. bei Botox nur ein Teil der in einem Vial enthaltenen Einheiten verbraucht wurde. Dementsprechend wurde der Rest (sofern hygienisch möglich) bei einem anderen Patienten verwendet und dort ebenso anteilig berechnet. Sachkosten über 25,56 € müssen mit Rechnungen belegt werden (können). In der Praxis möchte niemand eine solche Rechnung sehen. Grundsätzlich wäre aber der Logik nach auch „korrekt“, die Rechnung mit dem Hinweis auf anteilige Verwendung auszuhändigen. Mir wurde aber berichtet, dass dieses Vorgehen bei einer eventuellen Prüfung zu Problemen führen könnte und demnach immer ein ganzes Gebinde (z. B. eine Vial Botox) verwendet bzw. zumindest in Rechnung gestellt werden muss. Stimmt das?


28.02.2025
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Antwort

Auch wenn es gebräuchliche Praxis ist und uns Probleme dazu nicht bekannt sind: Sachkosten dürfen nicht „näherungsweise“ bestimmt werden. Wenn der Preis sich ändert, muss er aktualisiert werden. Sie meinen mit „näherungsweise“ aber wohl, dass die aus einer größeren Einheit verbrauchten Anteile von Patient zu Patient unterschiedlich sind. Ganz formal gesehen, müssten Sie das jeweils auf den verbrauchten Anteil ausrechnen. Das ist aber bei „Flüssigarzneimitteln“ oder „Materialien von der Rolle“ aufwendig und oft kaum zumutbar. Eine Aufteilung wie z. B. „eine Flasche reicht für vier Anwendungen“ oder „die Rolle ist nach drei Patienten leer“ ist deshalb gängig und der Aufwand bei Einwänden, dies zu widerlegen, ist ebenfalls sehr hoch. Sie müssen selbst entscheiden, ob Sie gängiger und vernünftiger Praxis folgen oder dem, was auch gegenüber Bedenkenträgern rechtssicher ist.

In der Rechnung muss (gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 5 der GOÄ) nur der „Betrag und die Art der Auslage“ angegeben werden. Da reicht also z. B. „Botulinumtoxin xxx €“. Hier ist kein Hinweis auf eine anteilige Verwendung nötig.

Ein Beleg ist in der Rechnung erst erforderlich, wenn der Preis der einzelnen Auslage höher ist als 25,56 €. „Einzelne Auslage“ ist der konkret beim Patienten verbrauchte Anteil, nicht der Preis des größeren Gebildes.

Ein Hinweis auf anteilige Verwendung kommt dann erst beim Beleg. Das muss aber nicht die Originalrechnung sein. In der GOÄ steht „ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen“. Fügt man die Rechnung (Kopie) bei, kommt darauf ein Vermerk „davon …. [Angabe des Anteils]“.

Der ebenso zulässige „sonstige Nachweis“ kann ein Eigenbeleg sein. „Anteilig ,soundsoviel‘ (seien es Milliliter oder eine Bruchteilsangabe) Botulinumtoxin aus Rechnung Nr. … vom …“. Hat jemand Zweifel, kann die Rechnung ja beigebracht werden. Aufgehoben wird sie ohnehin (Steuer).

Mit Problemen ist unseres Erachtens nicht zu rechnen, wenn man so vorgeht, wie beschrieben. 

Wenn jedoch kein ganzes Gebinde verwendet, aber dessen Preis in Rechnung gestellt wird, begründet das den Vorwurf des Abrechnungsbetrugs. Anders ist es, wenn zwar nur ein Anteil verbraucht wird, aber eine Weiterverwendung des Restes nicht möglich (nicht erlaubt) ist.

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