Was Sie bei Vertretungen in der hautärztlichen Praxis beachten sollten
Anders als andere freiberuflich Tätige können Vertragsärztinnen und -ärzte ihre Praxis nicht einfach wegen Urlaub, Krankheit oder einer Fortbildung schließen. Abhängig von dem Zeitraum, in dem die Praxistätigkeit nicht persönlich ausgeübt wird, sind bestimmte Vorgaben zu beachten.
Dazu § 17, Absatz 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä): Wird die Praxistätigkeit länger als eine Woche nicht persönlich ausgeübt, ist dies der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) unter Benennung der vertretenden Ärztinnen und Ärzte mitzuteilen. Bei Urlaub, Krankheit, Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung ist eine Vertretung innerhalb von zwölf Monaten (nicht Kalenderjahr) bis zu einer Dauer von drei Monaten ohne Genehmigung der KV möglich. Im Zusammenhang mit einer Entbindung ist eine Vertretung von bis zu zwölf Monaten möglich. Längere Vertretungszeiten sind auch auf Antrag möglich, beispielsweise bei längerer Erkrankung.
Vertretung in der Praxis
Wird eine Vertreterin oder ein Vertreter in der Praxis tätig, werden die von ihr oder ihm erbrachten Leistungen als solche der Praxis wie von der Praxisinhaberin oder dem Praxisinhaber selbst abgerechnet und gewertet.
Qualifikation der Vertretung
Nach der Berufsordnung für die deutsche Ärzteschaft ist eine Vertretung grundsätzlich nur durch eine Ärztin oder einen Arzt desselben Fachgebiets möglich. Dabei bedeutet „grundsätzlich“, dass Ausnahmen möglich sind, z. B. wenn die Vertretung aufgrund der Weiterbildung die Leistungsbereiche der Praxis qualifiziert erbringen kann.
Gemeinschaftspraxis
Immer mehr Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sind in Gemeinschaftspraxen tätig. Dort vertreten sich die Ärztinnen und Ärzte in der Regel gegenseitig. Wichtig: Die Vertreterin oder der Vertreter hat alle erbrachten Leistungen unter der eigenen Arztnummer abzurechnen. Das inkludiert auch die Leistungen, die sie oder er als Vertretung bei Patientinnen und Patienten der anderen Ärztinnen und Ärzte der Gemeinschaftspraxis erbringt. Bei genehmigungspflichtigen Leistungen muss die Vertreterin oder der Vertreter auch für die in Vertretung erbrachten Leistungen eine entsprechende KV-Genehmigung haben. Beispiel: Hat der vertretene Arzt eine Genehmigung für sonografische Gefäßuntersuchungen, kann die Vertreterin die entsprechenden Leistungen nur erbringen und abrechnen, wenn sie ebenfalls die zutreffende Genehmigung hat.
Wichtig
Wird die Praxistätigkeit länger als eine Woche nicht persönlich ausgeübt, ist dies der KV zu melden.
Geben Sie mit der Meldung bei der KV namentlich die Vertreterin oder den Vertreter an.
Bei Vertretung in der Praxis ist die Qualifikation der Vertreterin oder des Vertreters zu prüfen.
Bei gegenseitigen Vertretungen in Gemeinschaftspraxen kann eine Vertreterin oder ein Vertreter genehmigungspflichtige Leistungen nur abrechnen, wenn sie oder er selbst die entsprechenden Genehmigungen besitzt.
Die Vertreterin oder der Vertreter muss alle Leistungen unter der eigenen Arztnummer abrechnen.
Wird die Meldung einer längeren Abwesenheit unterlassen, könnte es problematisch sein, mit dieser Begründung im Folgejahr eine Anpassung der Vergütungsobergrenzen bei der KV zu beantragen.
Haftung
Gemäß § 14, Absatz 2 des BMV-Ä haftet die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt für die Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten durch seine Vertreterin oder seinen Vertreter in gleicher Weise wie für die eigene Tätigkeit. Beispiel: Ein Vertreter führt unwirtschaftliche Behandlungen durch, es kommt zu einer Prüfung der Wirtschaftlichkeit und einem Regress. Der Einwand, ein Vertreter habe die Leistungen in unwirtschaftlicher Weise erbracht, entlastet die Praxisinhaberin nicht.
Vertretung durch andere Praxen
Lässt sich eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt durch andere Praxen vertreten, bereitet diese Vertretungsform abgesehen von der erforderlichen Meldung an die KV keine Probleme. Die vertretenden Praxen rechnen die erbrachten Leistungen über Vertreterscheine als eigene Leistungen mit der KV ab.
Folgerungen
Insbesondere das Unterlassen der Meldung an die KV bei längerer Abwesenheit kann unangenehme Folgen haben. In den Honorarverteilungsmaßstäben (HVM) der KVen wird bei der Festlegung von Vergütungsobergrenzen in der Regel auf Vorjahresvergleichsquartale zurückgegriffen. Hat eine Praxis im Vorjahresvergleichsquartal die vertragsärztliche Tätigkeit für längere Zeit nicht ausgeübt, kann mit dem Hinweis darauf bei der KV ein Antrag auf Anpassung der Vergütungsobergrenzen gestellt werden.
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