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Berufsrecht

Die ärztliche Schweigepflicht aus arbeitsrechtlicher Sicht

Gesundheitsdaten sind höchst sensible Daten und unterliegen dem Schutz verschiedener Gesetze. Der damit bezweckte Schutz des Patientenvertrauens ist Grundlage für die ärztliche Tätigkeit. Ein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht – durch die unbefugte Weitergabe von Patientendaten durch den angestellten Arzt oder einen angestellten Praxismitarbeiter – kann daher arbeitsrechtliche Konsequenzen in Form einer Abmahnung bis hin zur außerordentlich, fristlosen Kündigung nach sich ziehen.


07.03.2025
B. Büchling
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Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die gesetzlichen Grundlagen und erläutert die arbeitsrechtliche Rechtslage anhand von arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung.

Ausgangslage

Die ärztliche Schweigepflicht dient zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient. Sie stellt sicher, dass Patienten offen über ihre gesundheitlichen Probleme sprechen können, ohne Angst haben zu müssen, dass ihre sensiblen Daten an Dritte weitergegeben werden. Sie schützt aber nicht nur den einzelnen Patienten, sondern dient zur Sicherung des gesamten Gesundheitssystems. Dieser Schutz wird durch Art. 2 des Grundgesetzes sowie weitere (gesetzliche) Regelungen in den Berufsordnungen, dem Strafgesetzbuch (§ 203 StGB), dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 630a ff. BGB), dem Sozialgesetzbuch V (§§ 67 ff. SGB V), der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) durch den Gesetzgeber gesichert. Daneben bestehen eine Vielzahl von Offenbarungsrechten und -pflichten gegenüber Behörden, z. B. nach dem Infektionsschutzgesetz oder die Auskunftspflicht über Schwangerschaftsabbrüche. Diese Verpflichtung gilt gegenüber Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen), z. B. die Verpflichtung nach §§ 294 ff. SGB V der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Angaben über die Erbringung von Versicherungsleistungen an die Krankenkassen und KVen zu übermitteln zum Zwecke der Abrechnung u. a. (Privatärztliche Verrechnungsstelle).

Die schuldhafte Verletzung der Pflicht zur Verschwiegenheit kann wie jede Verletzung einer Berufspflicht straf-, berufs-, disziplinar- und approbationsrechtlich geahndet werden (Verwarnung, Verweis, Geldbuße bis zu 50.000 €, Anordnung des Ruhens der Zulassung/Approbation, Entzug der Approbation, Berufsverbot).

Das Offenbarungsverbot gilt jedoch nicht gegenüber anderen Berufsträgern innerhalb von Gemeinschaftspraxen und gegenüber sonstigem Personal in Krankenhaus oder Praxis. Es liegt eine stillschweigende oder konkludente Einwilligung des Geschützten vor.

In der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO) heißt es insoweit unter § 9 „Schweigepflicht“:

  1. Ärztinnen und Ärzte haben über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Ärztin oder Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist – auch über den Tod der Patientin oder des Patienten hinaus – zu schweigen. Dazu gehören auch schriftliche Mitteilungen der Patientin oder des Patienten, Aufzeichnungen über Patientinnen und Patienten, Röntgenaufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde.
  2. Ärztinnen und Ärzte sind zur Offenbarung befugt, soweit sie von der Schweigepflicht entbunden worden sind oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben unberührt. Soweit gesetzliche Vorschriften die Schweigepflicht der Ärztin oder des Arztes einschränken, soll die Ärztin oder der Arzt die Patientin oder den Patienten darüber unterrichten.
  3. Ärztinnen und Ärzte haben ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der ärztlichen Tätigkeit teilnehmen, über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.
  4. Wenn mehrere Ärztinnen und Ärzte gleichzeitig oder nacheinander dieselbe Patientin oder denselben Patienten untersuchen oder behandeln, so sind sie untereinander von der Schweigepflicht insoweit befreit, als das Einverständnis der Patientin oder des Patienten vorliegt oder anzunehmen ist.

Nach § 9 Abs. 3 der o. g. Regelung haben Ärzte insbesondere auch ihre Mitarbeiter über die ärztliche Schweigepflicht zu belehren und diese Belehrung zu dokumentieren.

In § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB:

„(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

  1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehöriger eines anderen Heilberufs (…) anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Der Straftatbestand des § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB bezieht sich dabei auf Heilberufe und nennt zunächst beispielhaft Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker. Hinzu kommen Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert. Hierzu zählen z.B. auch Krankenschwestern oder -pfleger, Hebammen, Physiotherapeuten, Masseure und medizinische Bademeister, nicht aber Heilpraktiker oder Zahnlabore.

Der Arzt und seine Mitarbeiter sind danach zur Verschwiegenheit über diejenigen Geheimnisse aus dem persönlichen Lebensbereich des Patienten verpflichtet, die ihnen im Zuge der Berufsausübung anvertraut worden oder bekanntgeworden sind. Allerdings besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht ausnahmslos. Ärzte können zum Schutz höherrangiger Rechte unter dem Rechtsgedanken des rechtfertigenden Notstands (§ 34 StGB) bzw. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) zur Offenbarung befugt sein, wenn eine Interessenabwägung zugunsten des Dritten ausgeht. Für Psychiater kommt z. B. eine Ausnahme von der Schweigepflicht gemäß § 34 StGB in Betracht, wenn sie Patienten behandeln, die für eine Vielzahl von Mitmenschen Verantwortung tragen (Beispiel: etwa bei Flugzeugpiloten oder bei lebensbedrohlichen Situationen (Suizidgedanken)). Ferner gilt die ärztliche Schweigepflicht dann nicht, wenn der Arzt von dieser Pflicht entbunden wurde. Krankenhäuser sind dem Patienten gegenüber aber dazu verpflichtet, den Namen des behandelnden Arztes und ggf. auch Name und Anschrift von Mitpatienten offenzulegen, die den Patienten während des Klinikaufenthalts verletzt haben.

Auch die DS-GVO und das Bundesdatenschutzgesetz enthalten Regelungen zum Schutz vor einer unzulässigen Verarbeitung der personenbezogenen Gesundheitsdaten. Die DS-GVO enthält dabei für den Fall einer Verletzung der Pflichten folgende Schadensersatzanspruchsgrundlage mit gravierenden Schadensandrohungen:

Art. 82 DS-GVO

„Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde.“

Art. 83 Abs. 5 DS-GVO:

  • bei besonders gravierenden Verstößen beträgt der Bußgeldrahmen bis zu 20 Millionen € oder im Fall eines Unternehmens bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr, je nachdem, welcher Wert der höhere ist.
  • bei weniger gewichtigen Verstößen (Art. 83 Abs. 4) werden Geldbußen von bis zu 10.000.000 € oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 2 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs angeführt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist.

Arbeitsrechtslage

Die ärztliche Schweigepflicht korreliert mit der arbeitsvertraglichen Verschwiegenheitsverpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht im Hinblick auf Geschäftsgeheimnisse ergibt sich aus den gesetzlichen Nebenpflichten zum Arbeitsvertrag (vgl. auch § 241 Abs. 2 BGB). Dennoch ist eine Vereinbarung einer Verschwiegenheitsverpflichtung im Arbeitsvertrag in der Praxis üblich, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Konkretisierung der Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit der ärztlichen Schweigepflicht. In diesem Rahmen wird zudem häufig geregelt, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortgelten soll.

In Arbeitsverträgen findet man häufig folgende Formulierung:

„Der Arbeitnehmer wird über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie alle sonstigen ihm im Rahmen der Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Angelegenheiten und Vorgänge der Gesellschaft Stillschweigen bewahren. Er wird dafür Sorge tragen, dass Dritte nicht unbefugt Kenntnis erlangen. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus und umfasst auch die Inhalte dieses Vertrages.“

Allerdings bedarf es bei der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der o. g. Geheimhaltungsregelungen der Konkretisierung bzw. einschränkenden Klarstellung in Bezug auf den Umfang der Verschwiegenheitsverpflichtung aus Transparenz- und Bestimmtheitsgründen. Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht in seinem aktuellen Urteil vom 17.10.2024 – 8 AZR 172/23 entschieden, dass eine formularmäßig vereinbarte Vertragsklausel, die den Arbeitnehmer bezüglich aller internen Vorgänge beim Arbeitgeber über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zeitlich unbegrenzt zum Stillschweigen verpflichtet (sog. „Catch-all-Klausel“), den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist. Die in den o. g. Beispielsformulierungen unlimitierte Verpflichtung zum unbegrenzten Stillschweigen (Wortlaut: „alle Vorgänge“) stellt danach eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 BGB dar und hält einer AGB-Kontrolle nicht stand. Eine solche unbegrenzte Regelung hindere den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen und der Arbeitgeber erhalte ein unentgeltliches nachvertragliches Wettbewerbsverbot, obwohl das Gesetz in § 74 HGB dafür die Zahlung einer Karenzentschädigung voraussetze, so das Bundesarbeitsgericht.

Pflichtverletzungen im Bereich der ärztlichen Schweigepflicht durch angestellte Ärzte oder medizinisches Fachpersonal – etwa in Form der unbefugten Weitergabe von Patientendaten – sind kündigungsrelevant. Beispielsweise entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 11.04.2014, 17 Sa 2200/13, dass die ungefragte Veröffentlichung von Patientenfotos durch Krankenhauspersonal bei Facebook oder anderen Social-Media-Netzwerken im Einzelfall eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann, da dadurch in erheblicher Weise gegen die Schweigepflicht verstoßen und die Persönlichkeitsrechte des Patienten verletzt werden. Mit Urteil vom 11.11.2016 (12 Sa 22/16) entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, dass die unbefugte Weitergabe von Patientendaten durch eine Praxismitarbeiterin einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellt, der eine vorherige Abmahnung entbehrlich machen kann. Die Leitsätze dieser Entscheidung lauten:

  1. Verletzen Medizinische Fachangestellte die arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht dadurch, dass Patientendaten an eine nicht berechtigte Person weitergegeben werden, stellt dies an sich einen wichtigen Grund dar, das Arbeitsverhältnis der Fachangestellten außerordentlich zu kündigen.
  2. Im Hinblick auf die Schwere eines solchen Vertragsverstoßes kann eine Abmahnung der Fachangestellten entbehrlich sein, weil sich das Vertrauen des Arbeitgebers in die Diskretion der Fachangestellten nicht wiederherstellen lässt.

Die Medizinische Fachangestellte (MFA) hatte am 22. Oktober 2015 den Namen und den zu untersuchenden Körperbereich der ihr persönlich bekannten Patientin, konkret Weitergabe des Patientennamens einschließlich der beabsichtigten Untersuchung (Körperbereich/MRT), vorsätzlich an ihre Tochter weitergeleitet. Dieses Verhalten stelle nach Ansicht des Gerichts an sich einen wichtigen Grund dar, das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich zu kündigen. Die MFA habe sowohl ihre arbeitsvertragliche Pflicht, Patientendaten geheimzuhalten, verletzt, als auch den Straftatbestand des § 203 Abs. 1 i. V. mit Abs. 3 Satz 2 StGB erfüllt. Eine Abmahnung der MFA sei angesichts ihres strafbaren Verhaltens nicht erforderlich gewesen. Die Weitergabe des Patientennamens einschließlich der beabsichtigten Untersuchung (Körperbereich/MRT) wiegt so schwer, dass eine Abmahnung das Vertrauen in die Diskretion der MFA nicht wiederherstellen konnte. Eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hätte das Risiko mit sich gebracht, dass Patienten oder überweisende Ärzte, denen der Vorfall am 22. Oktober 2015 aus Erzählungen der betroffenen Familie bekannt war, mit der MFA in Berührung gekommen wären und so den Eindruck gewonnen hätten, der Schutz der Patientendaten sei in der Praxis des Arbeitgebers nach wie vor nicht gewährleistet. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sei in diesem konkreten Fall nach Ansicht des Gerichts nicht zumutbar. Der Arbeitgeber habe sonst befürchten müssen, Patienten zu verlieren bzw. potenzielle Patienten nicht für sich gewinnen zu können. Dagegen habe die MFA auch in Ansehung ihres Alters als MFA auf dem regionalen Arbeitsmarkt gute Aussichten auf eine Neuanstellung gehabt.

Praxishinweis

Der vertrauliche Umgang mit Patientendaten ist für eine Arztpraxis so grundlegend, dass jedem medizinischen Mitarbeiter bewusst sein muss, er stellt sein Arbeitsverhältnis infrage, wenn er Daten unbefugt nach außen gibt. Es stellt daher grundsätzlich einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses dar, wenn medizinisches Personal in einer Arztpraxis Patientendaten unbefugt nach außen gibt. Die Gewährleistung der ärztlichen Schweigepflicht auch durch das nichtärztliche Personal ist grundlegend für das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Die Betreiber medizinischer Einrichtungen haben daher ein gewichtiges Interesse daran, dieses Vertrauen bei Störungen durch Preisgabe von Patientendaten möglichst schnell wiederherzustellen. Die zuvor genannte Rechtsprechungstendenz ist insoweit zu begrüßen, um dem bisweilen leichtfertigten Umgang mit Patientendaten zu begegnen. Der Gesetzgeber hat dies bereits dadurch deutlich gemacht, dass Schweigepflichtverletzungen strafrechtlich relevant sind.

Autor

Benedikt Büchling
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits-, Medizin- sowie Handels- und Gesellschaftsrecht
Kanzlei am Ärztehaus
www.kanzlei-am-aerztehaus.de