Die ärztliche Schweigepflicht dient zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient. Sie stellt sicher, dass Patienten offen über ihre gesundheitlichen Probleme sprechen können, ohne Angst haben zu müssen, dass ihre sensiblen Daten an Dritte weitergegeben werden. Sie schützt aber nicht nur den einzelnen Patienten, sondern dient zur Sicherung des gesamten Gesundheitssystems. Dieser Schutz wird durch Art. 2 des Grundgesetzes sowie weitere (gesetzliche) Regelungen in den Berufsordnungen, dem Strafgesetzbuch (§ 203 StGB), dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 630a ff. BGB), dem Sozialgesetzbuch V (§§ 67 ff. SGB V), der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) durch den Gesetzgeber gesichert. Daneben bestehen eine Vielzahl von Offenbarungsrechten und -pflichten gegenüber Behörden, z. B. nach dem Infektionsschutzgesetz oder die Auskunftspflicht über Schwangerschaftsabbrüche. Diese Verpflichtung gilt gegenüber Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen), z. B. die Verpflichtung nach §§ 294 ff. SGB V der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Angaben über die Erbringung von Versicherungsleistungen an die Krankenkassen und KVen zu übermitteln zum Zwecke der Abrechnung u. a. (Privatärztliche Verrechnungsstelle).
Die schuldhafte Verletzung der Pflicht zur Verschwiegenheit kann wie jede Verletzung einer Berufspflicht straf-, berufs-, disziplinar- und approbationsrechtlich geahndet werden (Verwarnung, Verweis, Geldbuße bis zu 50.000 €, Anordnung des Ruhens der Zulassung/Approbation, Entzug der Approbation, Berufsverbot).
Das Offenbarungsverbot gilt jedoch nicht gegenüber anderen Berufsträgern innerhalb von Gemeinschaftspraxen und gegenüber sonstigem Personal in Krankenhaus oder Praxis. Es liegt eine stillschweigende oder konkludente Einwilligung des Geschützten vor.
In der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO) heißt es insoweit unter § 9 „Schweigepflicht“:
- Ärztinnen und Ärzte haben über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Ärztin oder Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist – auch über den Tod der Patientin oder des Patienten hinaus – zu schweigen. Dazu gehören auch schriftliche Mitteilungen der Patientin oder des Patienten, Aufzeichnungen über Patientinnen und Patienten, Röntgenaufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde.
- Ärztinnen und Ärzte sind zur Offenbarung befugt, soweit sie von der Schweigepflicht entbunden worden sind oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben unberührt. Soweit gesetzliche Vorschriften die Schweigepflicht der Ärztin oder des Arztes einschränken, soll die Ärztin oder der Arzt die Patientin oder den Patienten darüber unterrichten.
- Ärztinnen und Ärzte haben ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der ärztlichen Tätigkeit teilnehmen, über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.
- Wenn mehrere Ärztinnen und Ärzte gleichzeitig oder nacheinander dieselbe Patientin oder denselben Patienten untersuchen oder behandeln, so sind sie untereinander von der Schweigepflicht insoweit befreit, als das Einverständnis der Patientin oder des Patienten vorliegt oder anzunehmen ist.
Nach § 9 Abs. 3 der o. g. Regelung haben Ärzte insbesondere auch ihre Mitarbeiter über die ärztliche Schweigepflicht zu belehren und diese Belehrung zu dokumentieren.
In § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB:
„(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehöriger eines anderen Heilberufs (…) anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
Der Straftatbestand des § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB bezieht sich dabei auf Heilberufe und nennt zunächst beispielhaft Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker. Hinzu kommen Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert. Hierzu zählen z.B. auch Krankenschwestern oder -pfleger, Hebammen, Physiotherapeuten, Masseure und medizinische Bademeister, nicht aber Heilpraktiker oder Zahnlabore.
Der Arzt und seine Mitarbeiter sind danach zur Verschwiegenheit über diejenigen Geheimnisse aus dem persönlichen Lebensbereich des Patienten verpflichtet, die ihnen im Zuge der Berufsausübung anvertraut worden oder bekanntgeworden sind. Allerdings besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht ausnahmslos. Ärzte können zum Schutz höherrangiger Rechte unter dem Rechtsgedanken des rechtfertigenden Notstands (§ 34 StGB) bzw. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) zur Offenbarung befugt sein, wenn eine Interessenabwägung zugunsten des Dritten ausgeht. Für Psychiater kommt z. B. eine Ausnahme von der Schweigepflicht gemäß § 34 StGB in Betracht, wenn sie Patienten behandeln, die für eine Vielzahl von Mitmenschen Verantwortung tragen (Beispiel: etwa bei Flugzeugpiloten oder bei lebensbedrohlichen Situationen (Suizidgedanken)). Ferner gilt die ärztliche Schweigepflicht dann nicht, wenn der Arzt von dieser Pflicht entbunden wurde. Krankenhäuser sind dem Patienten gegenüber aber dazu verpflichtet, den Namen des behandelnden Arztes und ggf. auch Name und Anschrift von Mitpatienten offenzulegen, die den Patienten während des Klinikaufenthalts verletzt haben.
Auch die DS-GVO und das Bundesdatenschutzgesetz enthalten Regelungen zum Schutz vor einer unzulässigen Verarbeitung der personenbezogenen Gesundheitsdaten. Die DS-GVO enthält dabei für den Fall einer Verletzung der Pflichten folgende Schadensersatzanspruchsgrundlage mit gravierenden Schadensandrohungen:
Art. 82 DS-GVO
„Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde.“
Art. 83 Abs. 5 DS-GVO:
- bei besonders gravierenden Verstößen beträgt der Bußgeldrahmen bis zu 20 Millionen € oder im Fall eines Unternehmens bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr, je nachdem, welcher Wert der höhere ist.
- bei weniger gewichtigen Verstößen (Art. 83 Abs. 4) werden Geldbußen von bis zu 10.000.000 € oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 2 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs angeführt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist.