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Neurologie, Abrechnung Neurologie Abrechnung
GOÄ-Tipp | Nervenheilkunde

Nr. 15 wird in der neurologischen Praxis kaum beachtet

Wenn die Nr. 15 GOÄ bei Nervenärztinnen und Nervenärzten auch nicht so häufig anfällt – was gemacht wurde, sollten Sie auch abrechnen.


07.03.2025
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Zwar steht in der amtlichen Begründung zur GOÄ zu Nr. 15 „für eine adäquate Honorierung der hausärztlichen Koordinierungsfunktionen“. Die Leistung ist aber durch alle Ärztinnen und Ärzte berechenbar, die sie erbracht haben.

Nr. 15 GOÄ

Nr. 15 GOÄ lautet: „Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken.

… darf nur einmal im Kalenderjahr berechnet werden.

Neben … Nr. 15 ist … Nr. 4 im Behandlungsfall nicht berechnungsfähig.“

Nr. 15 ist mit 300 Punkten bewertet, 2,3-fach 40,22 €, 3,5-fach 61,20 €.

Voraussetzungen

Nr. 15 kann nur bei der ambulanten Behandlung zum Ansatz kommen. Zusätzlich muss die Patientin oder der Patient „chronisch krank“ sein. Für die Privatliquidation gibt es keine „Richtlinie“, welche eine „Chronisch-krank“-Definitionen enthält. Hier zählt einzig das medizinische Verständnis von „chronischer Erkrankung“. Es spielt keine Rolle, ob die chronische Erkrankung organischer oder psychischer Art ist.

Nr. 15 fordert eine „kontinuierliche“ Betreuung. In GOÄ-Kommentaren wird mindestens ein Monat gefordert (der „Behandlungsfall“), auch die „hausarzttypische Zeitspanne“ von drei Monaten. Auf keinen Fall muss es ein Jahr sein. Die Abrechnungsbeschränkung auf das „Kalenderjahr“ bezieht sich nur auf die kalendarische Bezeichnung. Es kann z. B. sein, dass die Maßnahmen im Dezember eines Kalenderjahres eingeleitet und im Februar des folgenden Jahres nur noch koordiniert werden.

Die Forderung in der Leistungslegende „Einleitung und Koordination“ heißt, dass die Maßnahmen nicht nur eingeleitet werden, sondern nachfolgend auch mit den eigenen diagnostischen und/oder therapeutischen Entscheidungen oder auch untereinander abgestimmt werden müssen. Bei Einleitung und/oder Koordination muss die Patientin oder der Patient nicht selbst anwesend sein.

Wichtig ist der Begriff „flankierend“. Das setzt voraus, dass es sich nicht um eigene Maßnahmen innerhalb der Praxis der Ärztin oder des Arztes handelt, sondern um solche, die sich außerhalb der Praxis auswirken.

Wichtig

  • Nr. 15 GOÄ kann auch von Nervenärztinnen und Nervenärzten berechnet werden. Für die Berechenbarkeit ist auf die im Beitrag dargestellten Leistungsinhalte zu achten.
  • Nr. 15 GOÄ verlangt nicht mehr als das, was bei manchen Patientinnen und Patienten ohnehin gemacht wird. Die Leistung sollte in der Abrechnung nicht übersehen werden.

Therapeutische und soziale Maßnahmen

Nr. 15 GOÄ verlangt die Einleitung und Koordination „therapeutischer und sozialer“ Maßnahmen. Allein therapeutisch oder allein sozial reicht also nicht. Flankierende therapeutische Maßnahmen sind häufig. Beispiele: Mitbehandlung durch andere Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und -therapeuten oder Psychiaterinnen und Psychiater, Physio-, Logo- oder Ergotherapie, Vor- oder Nachbereitung von Krankenhausaufenthalten, Überprüfung arztübergreifender Medikation.

Soziale Maßnahmen sind z. B. Pflege, Haushaltshilfe, Sozialeinrichtungen, Behörden- und Versicherungsangelegenheiten, Renten, Führerschein, Schule, Kindergarten, psychosozialer Dienst.

Abrechnungsausschlüsse

Im Behandlungsfall darf Nr. 15 nicht neben Nr. 4 berechnet werden, in der gleichen Sitzung nicht mit Nr. 34. Da zu Nr. 4 der „Behandlungsfall“ erkrankungsbezogen ist, kann in Fällen, in denen sich Nr. 4 und Nr. 15 auf verschiedene Erkrankungen beziehen, Nr. 15 auch in demselben Monat zum Ansatz kommen. Im Regelfall wird Nr. 15 aber in einem anderen Monat als die Nr. 4 angesetzt.