1. Liquidation von IGeL
Ebenso wie bei Privatpatientinnen und -patienten sind auch IGeL gemäß der GOÄ zu liquidieren. Die zur Abrechnung gelangenden GOÄ-Positionen, ggf. als Analogabrechnung, müssen jeweils mit dem Datum der Erbringung, dem Steigerungsfaktor und dem Endbetrag ausgewiesen werden. Bei der Bemessung des Steigerungsfaktors ist auch bei der Liquidation von IGeL der nach der GOÄ vorgegebene Rahmen zu beachten. Wird der Schwellenwert (2,3- bzw. 1,8-fach) überschritten, ist auch bei IGeL eine Begründung erforderlich. Wird der nach der GOÄ mögliche Höchstwert (3,5-fach) überschritten, ist vor der Behandlung eine schriftliche Abdingung gemäß § 2 der GOÄ zu schließen.
2. Honorar nicht erfolgsabhängig
Ebenso wie bei Privatversicherten ist auch bei IGeL das Honorar nicht erfolgsabhängig. Bei der Liquidation von IGeL, besonders nach kostspieligen Behandlungen, ergeben sich immer wieder Probleme, wenn sich der erwartete Erfolg nicht einstellt. Dann wird unter Umständen die Begleichung der Liquidation von IGeL ganz oder teilweise mit dem Hinweis auf das nicht zufriedenstellende Ergebnis verweigert. Das ärztliche nach der GOÄ liquidierte Honorar ist auch bei IGeL immer fällig. Dieser Sachverhalt sollte in dem vorab zu schließenden Behandlungsvertrag erwähnt werden, etwa durch den Hinweis, dass ein bestimmtes Ergebnis nicht garantiert werden kann.
Wichtig
- Bei IGeL immer Liquidation nach der GOÄ, keine Pauschalliquidationen.
IGeL immer mit schriftlichen Behandlungsvertrag. - Bei IGeL die voraussichtlichen Kosten darlegen, wahrscheinlich zu berechnende GOÄ-Positionen mit Steigerungsfaktor und Endbetrag benennen.
- Liquidation IGeL mit „auf Verlangen“ kennzeichnen.
3. Wirtschaftliche Aufklärung
Kontrovers erörtert wird, ob bei IGeL die Kosten vorab erläutert und benannt werden müssen. Grundsätzlich besteht keine Pflicht zur vorherigen Darlegung der Kosten einer geplanten Behandlung. Inzwischen hat die wirtschaftliche Aufklärungspflicht (Kostenvoranschlag) an Bedeutung gewonnen. Bei kostspieligen IGeL wird immer wieder die Begleichung der Rechnung mit dem Argument verweigert, dass die Behandlung nicht in Anspruch genommen worden wäre, wenn die (hohen) Kosten vorab bekannt gewesen wären. Einige Gerichte haben entsprechenden Klagen zumindest teilweise stattgegeben mit der Folge, dass die Rechnungsbeträge gekürzt werden mussten.
4. GKV-Leistungen auf Wunsch als IGeL
Unter bestimmten Voraussetzungen können Leistungen, die auch als GKV-Leistungen erbracht werden können, bei gewünschter unwirtschaftlicher Ausführung als IGeL liquidiert werden.
Beispiel: Ein Patient wünscht und bestätigt schriftlich, dass zur Behandlung von Rückenbeschwerden Massagen verordnet werden sollen, obwohl dafür keine medizinische Indikation vorliegt.
Gelegentlich werden Leistungen als IGeL gewünscht, die auch nach dem EBM zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden könnten, vielleicht weil man sich von IGeL bessere Ergebnisse verspricht. Wunschbehandlungen mit unwirtschaftlichen Behandlungsmethoden und GKV-Leistungen, die als IGeL gewünscht werden, sind detailliert in dem Behandlungsvertrag zu dokumentieren mit Gegenzeichnung des Zahlungspflichtigen.
In der Regel werden IGeL auf Wunsch erbracht. Derartige Leistungen sind gemäß § 12 der GOÄ als solche zu kennzeichnen, am besten durch den Zusatz „auf Verlangen“.
5. Behandlungsvertrag
Gemäß §18, Abs. 8 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) ist die Erstellung eines Behandlungsvertrags bei IGeL obligat. Das Unterlassen des Behandlungsvertrags hat in vielen Verfahren dazu geführt, dass diese für die Klägerin oder den Kläger günstig ausgingen.