Skip to main content

Dieser Beitrag ist nur für Mitglieder verfügbar!

Orthopädie, Abrechnung Orthopädie Abrechnung
IGeL-Tipp | Orthopädie

Orthopädie: „Je Sitzung“ gilt auch bei der IGeL-Liquidation

Abrechnungsbegrenzungen wie „einmal im Behandlungsfall“ oder „einmal im Krankheitsfall“ sind für Liquidationen von IGeL nach der GOÄ und für Abrechnungen nach dem EBM klar definiert. Nicht definiert ist, wenn die Berechnung einer Gebührenordnungsposition (GOP) durch „je Sitzung“ begrenzt ist. 


04.07.2023
Teilen auf:
drucken Gefällt mir merken

Weder in der GOÄ noch im EBM ist definiert, wie der Terminus „je Sitzung“ als Bestandteil zahlreicher Leistungslegenden in der täglichen Praxis zu berücksichtigen ist. 

„Je Sitzung“ im EBM

In den für orthopädische Praxen relevanten Kapiteln des EBM betrifft die Begrenzung „je Sitzung“ hauptsächlich physikalisch-medizinische Leistungen: 

  • Wärme-/Elektrotherapien nach den GOP 02510 und 02511
  • Massagetherapie nach GOP 30400
  • Krankengymnastik nach den GOP 30420 und 30421 
  • Sonografien nach GOP 33050

Wichtig

Je Sitzung: Die GOP 
des EBM und der 
GOÄ sind in der 
Regel nur einmal 
im Rahmen einer 
Konsultation 
berechnungsfähig.

Die Abrechnungs-
begrenzung „je Sitzung“ 
beinhaltet den 
gesamten Behandlungs-
umfang einer 
Gebührenordnungs-
position im Rahmen 
einer Konsultation 
bis die Patientin oder 
der Patient die 
Praxis verlassen hat.

Sind bei einer GOP 
mehrere Leistungs-
inhalte durch „und/oder“ 
miteinander verbunden, 
können diese bei der 
Abrechnungsbegrenzung 
„je Sitzung“ nicht 
mehrfach nebeneinander 
berechnet werden, 
wenn mehrere der 
mittels „und/oder“ 
miteinander verbundenen 
Leistungsbestandteile 
erbracht werden.

In den Leistungslegenden der GOP 02510 und 02511 sind verschiedene Leistungs­bestandteile mittels „und/oder“ miteinander verknüpft. Durch die Abrechnungs­begrenzung auf „je Sitzung“ ist jede dieser Positionen bei einer Konsultation nur einmal berechnungsfähig, egal wie viele der einzelnen Leistungsbestandteile erbracht werden.  

Auch wenn bei den meisten GOP der Zusatz „je Sitzung“ nicht vermerkt ist, resultiert daraus keine Berechtigung zu einer Mehrfachberechnung im Rahmen einer Konsultation (= einer Sitzung). 

Beispiel: Bei einer radiologischen Untersuchung des Beckens nach GOP 34234 ist diese GOP nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn mehrere Aufnahmen gemacht werden. 

„Je Sitzung“ in der GOÄ

Im Folgenden nennen wir einige „je Sitzung“ berechnungsfähige Positionen in der GOÄ: 

  • Prothesengebrauchsschulung nach GOÄ-Nr. 518
  • Massagen nach Nr. 520 und Nr. 521
  • Heiß-/Kaltpackungen nach Nr. 530
  • Infrarotbehandlungen nach Nr. 538
  • Kurzwellen-Mikrowellenbehandlung nach Nr. 549
  • Niederfrequenzbehandlung nach Nr. 555
  • apparative isokinetische Muskel­funktionstherapie nach Nr. 558 

Auslegung von „je Sitzung“ 

Die Auslegung von „je Sitzung“ ist für Abrechnungen nach dem EBM und der GOÄ und damit auch für IGeL identisch: Die Behandlung muss abgeschlossen sein und die Patientin oder der Patient die Praxis verlassen haben. Es können sich mehrere Sitzungen an demselben Tag ergeben, wenn dieselbe Person an demselben Tag erneut in die Praxis kommt, etwa weil keine Besserung eingetreten ist oder andere Beschwerden aufgetreten sind und eine weitere Behandlung mit Abrechnung derselben GOÄ- oder EBM-Positionen erfolgt. Die erneute Abrechnung einer GOP mit der Begrenzung auf „je Sitzung“ an demselben Tag ist mit Uhrzeitangabe zu kennzeichnen. Häufigste Fehlauslegung: Die Person verlässt die Praxis, um etwas zu erledigen. Daraus resultiert keine neue Sitzung. Oder: Eine Unterbrechung der Sitzung wird von der Ärztin oder dem Arzt veranlasst, ohne dass dies auf einer medizinischen Begründung beruht. Wird z. B. eine als IGeL zu liquidierende Großmassage (GOÄ-Nr. 521) auf Veranlassung der Ärztin oder des Arztes oder auf Wunsch des Behandelten unterbrochen, resultiert daraus keine erneute Berechnungsmöglichkeit. Anders wäre es, wenn die weitere Durchführung einer Behandlung im Rahmen einer Sitzung nicht vertretbar oder der Patientin oder dem Patienten nicht zumutbar ist, etwa wenn bei einer Prothesengebrauchsschulung der „je Sitzung“ zumutbare Umfang der Behandlung erreicht ist und zur Erholung eine unter Umständen auch längere Pause eingelegt werden muss.  

 

Fazit

Der im EBM und in der GOÄ verwendete Terminus „je Sitzung“ gilt ubiquitär: Bei Abrechnung zulasten der GKV, bei Liquidationen bei Privatpatientinnen und -patienten nach der GOÄ und bei der Erbringung von IGeL.