Orthopädie: „Je Sitzung“ gilt auch bei der IGeL-Liquidation
Abrechnungsbegrenzungen wie „einmal im Behandlungsfall“ oder „einmal im Krankheitsfall“ sind für Liquidationen von IGeL nach der GOÄ und für Abrechnungen nach dem EBM klar definiert. Nicht definiert ist, wenn die Berechnung einer Gebührenordnungsposition (GOP) durch „je Sitzung“ begrenzt ist.
Weder in der GOÄ noch im EBM ist definiert, wie der Terminus „je Sitzung“ als Bestandteil zahlreicher Leistungslegenden in der täglichen Praxis zu berücksichtigen ist.
„Je Sitzung“ im EBM
In den für orthopädische Praxen relevanten Kapiteln des EBM betrifft die Begrenzung „je Sitzung“ hauptsächlich physikalisch-medizinische Leistungen:
Wärme-/Elektrotherapien nach den GOP 02510 und 02511
Massagetherapie nach GOP 30400
Krankengymnastik nach den GOP 30420 und 30421
Sonografien nach GOP 33050
Wichtig
Je Sitzung: Die GOP des EBM und der GOÄ sind in der Regel nur einmal im Rahmen einer Konsultation berechnungsfähig.
Die Abrechnungs- begrenzung „je Sitzung“ beinhaltet den gesamten Behandlungs- umfang einer Gebührenordnungs- position im Rahmen einer Konsultation bis die Patientin oder der Patient die Praxis verlassen hat.
Sind bei einer GOP mehrere Leistungs- inhalte durch „und/oder“ miteinander verbunden, können diese bei der Abrechnungsbegrenzung „je Sitzung“ nicht mehrfach nebeneinander berechnet werden, wenn mehrere der mittels „und/oder“ miteinander verbundenen Leistungsbestandteile erbracht werden.
In den Leistungslegenden der GOP 02510 und 02511 sind verschiedene Leistungsbestandteile mittels „und/oder“ miteinander verknüpft. Durch die Abrechnungsbegrenzung auf „je Sitzung“ ist jede dieser Positionen bei einer Konsultation nur einmal berechnungsfähig, egal wie viele der einzelnen Leistungsbestandteile erbracht werden.
Auch wenn bei den meisten GOP der Zusatz „je Sitzung“ nicht vermerkt ist, resultiert daraus keine Berechtigung zu einer Mehrfachberechnung im Rahmen einer Konsultation (= einer Sitzung).
Beispiel: Bei einer radiologischen Untersuchung des Beckens nach GOP 34234 ist diese GOP nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn mehrere Aufnahmen gemacht werden.
„Je Sitzung“ in der GOÄ
Im Folgenden nennen wir einige „je Sitzung“ berechnungsfähige Positionen in der GOÄ:
Prothesengebrauchsschulung nach GOÄ-Nr. 518
Massagen nach Nr. 520 und Nr. 521
Heiß-/Kaltpackungen nach Nr. 530
Infrarotbehandlungen nach Nr. 538
Kurzwellen-Mikrowellenbehandlung nach Nr. 549
Niederfrequenzbehandlung nach Nr. 555
apparative isokinetische Muskelfunktionstherapie nach Nr. 558
Auslegung von „je Sitzung“
Die Auslegung von „je Sitzung“ ist für Abrechnungen nach dem EBM und der GOÄ und damit auch für IGeL identisch: Die Behandlung muss abgeschlossen sein und die Patientin oder der Patient die Praxis verlassen haben. Es können sich mehrere Sitzungen an demselben Tag ergeben, wenn dieselbe Person an demselben Tag erneut in die Praxis kommt, etwa weil keine Besserung eingetreten ist oder andere Beschwerden aufgetreten sind und eine weitere Behandlung mit Abrechnung derselben GOÄ- oder EBM-Positionen erfolgt. Die erneute Abrechnung einer GOP mit der Begrenzung auf „je Sitzung“ an demselben Tag ist mit Uhrzeitangabe zu kennzeichnen. Häufigste Fehlauslegung: Die Person verlässt die Praxis, um etwas zu erledigen. Daraus resultiert keine neue Sitzung. Oder: Eine Unterbrechung der Sitzung wird von der Ärztin oder dem Arzt veranlasst, ohne dass dies auf einer medizinischen Begründung beruht. Wird z. B. eine als IGeL zu liquidierende Großmassage (GOÄ-Nr. 521) auf Veranlassung der Ärztin oder des Arztes oder auf Wunsch des Behandelten unterbrochen, resultiert daraus keine erneute Berechnungsmöglichkeit. Anders wäre es, wenn die weitere Durchführung einer Behandlung im Rahmen einer Sitzung nicht vertretbar oder der Patientin oder dem Patienten nicht zumutbar ist, etwa wenn bei einer Prothesengebrauchsschulung der „je Sitzung“ zumutbare Umfang der Behandlung erreicht ist und zur Erholung eine unter Umständen auch längere Pause eingelegt werden muss.
Fazit
Der im EBM und in der GOÄ verwendete Terminus „je Sitzung“ gilt ubiquitär: Bei Abrechnung zulasten der GKV, bei Liquidationen bei Privatpatientinnen und -patienten nach der GOÄ und bei der Erbringung von IGeL.
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