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Rechtsfragen zu Bewertungsportalen und Kündigung der Anstellungsgenehmigung

Negative Note auf Bewertungsportal - Widerspruch gegen Kündigung der Anstellungsgenehmigung im MVZ? Ihre Fragestellungen zu diesen Themen beantwortet Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Sven Rothfuß.


14.03.2025
S. Rothfuß
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Negative Note auf Bewertungsportal

Herr Dr. W., plastischer Chirurg

Auf Google Maps habe ich eine sehr schlechte Bewertung meiner Arbeit gesehen. Eine angebliche Patientin behauptet dort, ich hätte ihre Nase durch zwei OPs massiv verunstaltet. Die Beschreibung passt jedoch zu keinem mir bekannten Behandlungsfall. Zudem wurde die Bewertung anonym verfasst. Ich denke, es handelt sich um eine gefälschte Bewertung eines Konkurrenten. Ich habe Google aufgefordert, die Bewertung zu überprüfen und zu sperren. Dem hat sich Google verweigert. Kann es sein, dass ich diese vernichtende und unwahre Bewertung einfach hinnehmen muss?

Herr Rothfuß

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat mit Urteil vom 06.08.2024 (Az. 18 U 2631/24 Pre e) entschieden, dass allein die Rüge eines Arztes, einer Bewertung liege kein Behandlungskontakt zugrunde, eine Prüfpflicht des Portalbetreibers auslöse. Das Gericht stellte klar, dass der Arzt zu keiner weiteren Darlegung verpflichtet sei und nicht auf Angaben in der Bewertung eingehen müsse, selbst wenn diese für einen Kontakt sprächen. Eine Ausnahme liege vor, wenn sich die Identität des Bewertenden bereits aus der Bewertung ergebe. Im Übrigen verpflichte die Rüge des Arztes den Portalbetreiber bereits zur Prüfung und Weiterleitung an die bewertende Person inklusive einer Aufforderung zur Stellungnahme. Sofern eine Stellungnahme abgegeben würde, sei diese an den Arzt weiterzuleiten und er müsse den fehlenden Behandlungskontakt beweisen. Sei der Portalbetreiber nicht zur Prüfung bereit oder nehme die bewertende Person nicht Stellung, sei die Bewertung zu sperren.

Widerspruch gegen Kündigung der Anstellungsgenehmigung im MVZ

Herr Dr. K., hausärztlich tätiger Allgemeinmediziner

Ich habe auf meine Zulassung verzichtet, um mich in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) für drei Jahre anstellen zu lassen. Die Arbeit im MVZ lief allerdings anders als erwartet, sodass ich meinem Arbeitgeber mitgeteilt habe, dass ich ordentlich kündige, wenn nicht endlich ein menschenwürdiges Arbeitsklima geschaffen wird. Daraufhin bestätigte das MVZ meine Kündigung. Eigentlich wollte ich gar nicht kündigen, sondern erreichen, dass sich endlich etwas an der Arbeitsatmosphäre ändert. Das MVZ hat dann beim Zulassungsausschuss (ZA) beantragt, die Anstellungsgenehmigung, unter der ich tätig war, zu beenden. Mein Widerspruch hiergegen wurde abgewiesen, da die Genehmigung mich als Angestellter nicht betreffe. Allerdings bin ich doch nur angestellt, weil ich auf meine Zulassung verzichtet und mich drei Jahre zur Anstellung verpflichtet habe. Muss ich die Beendigung der Anstellungsgenehmigung hinnehmen?

Herr Rothfuß

Mit dieser Frage hat sich das Landessozialgericht (LSG) NRW in einem Urteil vom 11.09.2024 (Az. L 11 KA 9/23) befasst. Zunächst ist zwischen dem arbeitsrechtlichen Streit um die Kündigung und dem Verfahren um die Anstellungsgenehmigung vor der Sozialgerichtsbarkeit zu trennen. Die Wirksamkeit der Kündigung wurde hier zwischenzeitlich arbeitsgerichtlich bestätigt. Nach Ansicht des LSG war auch die Beendigung der Anstellungsgenehmigung korrekt. Der Beschluss, die Anstellungsgenehmigung zu beenden, greife nicht in die Rechte des Arztes ein. So sei das aus der Anstellungsgenehmigung folgende Recht zur Anstellung ausschließlich ein Recht des MVZ, nicht des Angestellten. Dass der Arzt nicht mehr tätig sein könne, liege an seiner Eigenkündigung. Auch eine vertragliche Pflicht des Arztes gegenüber dem MVZ, dort für drei Jahre tätig zu sein, habe keinen Einfluss auf die Position des Arztes gegenüber dem ZA. Die dreijährige Tätigkeit des Arztes sei Voraussetzung dafür, dass das MVZ die eingebrachte Stelle ohne Ausschreibung nachbesetzen dürfe. Dies berühre die Interessen des Angestellten aber nicht in vertragsarztrechtlicher Weise. Da der Angestellte hinsichtlich der Anstellungsgenehmigung nicht klagebefugt ist, muss er ihre durch den Arbeitgeber beantragte Beendigung hinnehmen.

Autor
Autorenfoto Sven Rothfuss

Sven Rothfuß

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
Kanzlei am Ärztehaus
Oberländer Ufer 174
50968 Köln
(0221) 34066960
www.kanzlei-am-aerztehaus.de

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