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GOÄ-Tipp | Allgemeinmedizin

Untersuchungen der Lungenfunktion

Bei der Behandlung von COPD- und Asthma-Patentinnen und -Patienten ist die Lungenfunktionsdiagnostik unverzichtbar.


13.03.2025
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Teilspirografie

Die Untersuchung nach Nr. 608 GOÄ: „Ruhespirografische Teiluntersuchung (z. B. Bestimmung des Atemgrenzwerts, Atemstoßtest), insgesamt, 1,8-fach 7,97 €“ ist die „kleinste“ Lungenfunktionsprüfung (LuFu) in der GOÄ. Sie kann schon für die Bestimmung auch nur eines Parameters berechnet werden. Durch das „insgesamt“ in der Leistungslegende allerdings auch dann nur einmal, wenn in der Sitzung mehrere Parameter (z. B. Peakflow und Atemstoßwert) bestimmt werden. Bei erhöhtem Aufwand kann der Faktor bis 2,5-fach bemessen werden.

Auch zur Teilspirografie können Flussvolumenkurven dargestellt und dokumentiert werden. Dann ist zusätzlich zu Nr. 608 GOÄ die Nr. 605a GOÄ: „Darstellung der Flußvolumenkurve bei spirografischen Untersuchungen – einschließlich grafischer Registrierung und Dokumentation, 1,8-fach 14,69 €“ zusätzlich zu Nr. 608 GOÄ berechenbar. Nicht zusätzlich zur Nr. 608 GOÄ berechenbar sind die Nrn. 603 oder 604 (Atemwegwiderstände) und 605 (Ruhespirografische Untersuchung).

Ruhespirografie

Die umfassende Lungenfunktionsprüfung ist nach Nr. 605 GOÄ: „Ruhespirografische Untersuchung (im geschlossenen oder offenen System) mit fortlaufend registrierenden Methoden, 242 Punkte, 1,8-fach 25,39 €“ berechenbar. Sie umfasst insbesondere Kapazitäts- und Volumenbestimmungen. Nr. 605 GOÄ ist in einer Sitzung nur einmal ansatzfähig. Neben Nr. 605 sind die Nrn. 606 (spiroergometrische Untersuchung), 608 (Teilspirografie), 609 (Sekundenkapazität als Pharmatest) und 610 (Ganzkörperplethysmografie) ausgeschlossen.

Nr. 605 GOÄ kann bis zum 2,5-fachen Faktor gesteigert werden. Mögliche Steigerungsgründe wären z. B. mehrere notwendige Wiederholungen bei stark differierenden Ergebnissen, erhöhter Zeitaufwand bei häufigem Hustenreiz, erschwerte Erläuterung des Untersuchungsablaufs bei erkrankungsbedingt kognitiver Einschränkung der Patientin bzw. des Patienten.

Flussvolumenkurve

Die zuvor angeführte Nr. 605a kann zu Nr. 605 (und Nr. 608) nur einmal je Sitzung berechnet werden. Der erhöhte Aufwand der Darstellung mehrerer Flussvolumenkurven zu verschiedenen Leistungen in einer Sitzung oder z. B. im Rahmen einer Spiroergometrie (Nr. 606 GOÄ) kann nur mit einem höheren Faktor zu Nr. 605a GOÄ berücksichtigt werden (bis 2,5-fach).

Tests auf Medikamentenwirkung

Nr. 604 GOÄ: „Bestimmung des Atemwegswiderstands …. vor und nach Applikation pharmakodynamisch wirksamer Substanzen, 160 Punkte, 2,3-fach 21,45 €“ ist bei Untersuchung mit verschiedenen Pharmaka mehrfach berechnungsfähig. Bei Verwendung nur eines Pharmakons in verschiedenen Konzentrationen ist Nr. 604 GOÄ jedoch nur einmal berechnungsfähig, ggf. kann der Faktor erhöht werden (bis 2,5-fach). Zu Nr. 604 GOÄ sind die Kosten abgegolten.

Wichtig

  • Die Teilspirografie nach Nr. 608 GOÄ ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.
  • Die Ruhespirografie nach Nr. 605 GOÄ ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Nr. 605 kann bis 2,5-fach gesteigert werden.
  • Die Flussvolumenkurve nach Nr. 605a kann je Sitzung nur einmal berechnet werden. Die Darstellung mehrerer Flussvolumenkurven kann mit einem höheren Faktor berücksichtigt werden.
  • Die Nrn. 604 und 609 GOÄ sind bei Verwendung verschiedener (!) Pharmaka in einer Sitzung auch mehrfach berechnungsfähig. Für Allergentests treffen die Nrn. 397/398 GOÄ zu.
  • Für den NO-Atemtest ist Nr. 615 GOÄ analog berechenbar.

Inhaltlich verwandt mit der Nr. 608 GOÄ ist die Nr. 609 GOÄ: „Bestimmung der relativen und absoluten Sekundenkapazität vor und nach Inhalation pharmakodynamisch wirksamer Substanzen, 1,8-fach 19,09 €), z. B. der Bronchospasmolysetest mittels Bestimmung der Sekundenkapazität. Die Nrn. 608 und 609 GOÄ schließen sich aus. Nicht ausgeschlossen zur Nr. 609 GOÄ ist aber die Nr. 604. Hinweis: Für den bronchialen Provokationstest mit Allergenen sind die Nrn. 397/398 GOÄ zuständig.

Nr. 609 ist bei Verwendung verschiedener Pharmaka in einer Sitzung mehrfach berechnungsfähig. Bei Verwendung nur eines Pharmakons in verschiedenen Konzentrationen ist Nr. 609 GOÄ jedoch nur einmal berechnungsfähig, der höhere Aufwand kann mit einem höheren Faktor (bis 2,5-fach) berücksichtigt werden. Zur Nr. 609 GOÄ sind mit der Gebühr die Kosten (z. B. für die Bronchospasmolytika) abgegolten. Für die Nrn. 397/398 GOÄ gilt das aber nur bei Verwendung serienmäßig lieferbarer Testmittel. Für einen NO-Atemtest (z. B. zur Kontrolle bei Kortikoidtherapie) ist Nr. 615 GOÄ analog berechenbar (1,8-fach 23,82 €) berechenbar.