Die „Sprechstunde“ ist die auf dem Schild von der Ärztin oder dem Arzt angekündigte Zeit. Leistungen, die aus rein organisatorischen Gründen außerhalb dieser Zeiten erbracht werden, lösen den Zuschlag nicht aus. Beispiele: Eine Patientin kommt zwar noch zur Sprechstundenzeit in die Praxis, die Behandlung findet aber erst später statt. Oder aus rein organisatorischen Gründen wird der Patient vor der Sprechstunde einbestellt, z. B. wegen einer Laborkontrolle.
„Außerhalb der Sprechstunde“ gilt auch im organisierten Notdienst.
Die Zuschläge B (zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr) und C (zwischen 22 und 6 Uhr) sind vom Zeitraum her selbsterklärend. Sachlogisch sind diese Zuschläge nicht mit Zuschlag A oder miteinander (B plus C) kombinierbar.
Zuschlag D (an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen) ist mit den Zuschlägen B oder C kombinierbar (z. B. am Samstag um 21 Uhr D plus B). Zuschlag D darf auch innerhalb einer Samstagssprechstunde berechnet werden, dann allerdings nur mit dem halben Satz (6,41 €). Der Samstag beginnt nachts um 00.00 Uhr, der Sonntag endet nachts um 24 Uhr. Hier zählen also exakt die Uhrzeiten. Als „Feiertage“ gelten nur gesetzliche Feiertage, nicht solche, in denen wegen lokaler Bräuche die Arbeit ruht.
Zuschläge
In verkürzter Wiedergabe lauten die Zuschläge:
A: Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen, 4,08 € nicht neben B, C, D nicht für Krankenhausärzte
B: … außerhalb der Sprechstunde zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr …, 10,49 € nicht neben C
C: … außerhalb der Sprechstunde zwischen 22 und 6 Uhr…, 18,65 € nicht neben B
D: … an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen …, 12,82 € in der Samstagssprechstunde nur 1/2 Zuschlag (6,41 €) zwischen 20 und 8 Uhr zusätzlich B oder C berechenbar
Bei Überschreiten der Zeitgrenzen gilt die für die Ärztin oder den Arzt günstigere Regelung. Beispiel: Beginn um 19.55 Uhr, Ende der Beratung um 20.05 Uhr: Zuschlag B gilt.
Die Zuschläge sind nicht steigerungsfähig, die angeführten Euro-Beträge sind Festbeträge. Ein Zuschlag darf je ärztlicher Inanspruchnahme (je „Sitzung“) nur einmal berechnet werden. Ein Mehrfachansatz (z. B. A sowohl zu Nr. 1 als auch Nr. 6) ist nicht erlaubt. Mit den für andere Leistungen (v. a. Besuche etc.) zutreffenden Zuschlägen E bis K2 sind A bis K1 nicht kombinierbar. Der Zuschlag K1 ist bei der Untersuchung von Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr nur zu den Nrn. 5 bis 8 ansetzbar. Er verlangt keine Leistungserbringung zur „Unzeit“, sondern ist auch bei Leistung in der Sprechstundenzeit ansetzbar und mit den anderen Zuschlägen kombinierbar.
In der Rechnung müssen die Zuschläge unmittelbar im Anschluss an die den Zuschlag auslösende Leistung angeführt werden. Der Zuschlag muss also z. B. nach der Nr. 1 als nächstes angeführt werden, bevor andere Leistungen in der Rechnung folgen. Die Zuschläge sind auch berechenbar, wenn die Leistung telemedizinisch erfolgt, z. B. bei telefonischer Beratung oder per E-Mail oder einer symptombezogenen Untersuchung (Nr. 5) mittels Videotelefonie.
Wenn eine zuschlagsberechtigte Leistung nicht berechnet werden kann (z. B. die Nrn. 1 und 5 nicht wegen der Bestimmung „nur einmal im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O“), kann der Zuschlag oder deren mögliche Kombination trotzdem berechnet werden. Man kann dann die auslösende Leistung in der Rechnung als „erbracht, aber nicht berechnet“ anführen oder mit Faktor Null und Null € versehen. Der Zuschlag bzw. die Zuschläge folgen dann wieder im direkten Anschluss.
A
B
C
D
K1
E–K2
A
ø
ø
ø
ø
+
ø
B
ø
ø
ø
+
+
ø
C
ø
ø
ø
+
+
ø
D
ø
+
+
ø
+
ø
K1
+
+
+
+
ø
ø
Tab.: Übersicht der Kombinationsmöglichkeiten
Wichtig
Bei Überschreiten von Zeitgrenzen gilt die für die Ärztin bzw. den Arzt günstigere Regelung.
Die Zuschläge sind auch dann berechenbar, wenn die den Zuschlag auslösende Leistung selbst erbracht, aber nicht (mehr) berechnet werden kann.
Die Zuschläge sind zu telemedizinischen Leistungen berechenbar.
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