Die Zytostatikainfusionen in der GOÄ setzen eine Dauer von mehr als 90 Minuten (Nr. 275) bzw. mehr als sechs Stunden (Nr. 276) voraus. Eine Gebührenposition für Kurzinfusionen von Zytostatika gibt es nicht. Eine Analogberechnung ist aber nach § 6 Abs. 2 GOÄ nicht erlaubt, da bei Infusionen nach Nr. 271 (i. v.-Infusion bis 30 Minuten) bzw. 272 GOÄ (i. v.-Infusion mehr als 30 Minuten) nicht nach der Art des infundierten Arzneimittels unterschieden wird. Intravenöse Zytostatikainfusionen mit einer Dauer von weniger als 90 Minuten können nur nach Nr. 271 oder Nr. 272 GOÄ berechnet werden. Bei Zytostatikainfusionen ist aufgrund des erhöhten Aufwands ein Faktor von 3,5 gerechtfertigt. Als Begründung in der Rechnung genügt die Angabe „Zytostatikainfusion“.
Wegen der allgemeinen Bestimmung vor Abschnitt C II GOÄ „Die ... Nrn. 270, 273 bis 281 ... können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden“, können die Nrn. 275 bzw. Nr. 276 an demselben Tag jeweils nur einmal berechnet werden. Dabei ist jedoch die Bestimmung „Nrn. 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig“ zu beachten. Eine Berechnung der Nrn. 275 und 276 an einem Tag wäre daher nur möglich, wenn sie in getrennten Sitzungen durchgeführt würden.
Wichtig
Intravenöse Zytostatikainfusionen von weniger als 90 Minuten Dauer können nur mit den allgemeinen Infusionsziffern der GOÄ (271 oder 272) berechnet werden. Aufgrund der Besonderheiten von Zytostatikainfusionen ist der Faktor 3,5 angemessen.
Die Nrn. 271 oder 272 GOÄ für supportive Infusionen sind nicht neben den Nrn. 275 bzw. 276 GOÄ berechenbar, in derselben Sitzung auch nicht neben den Nrn. 271 oder 272. Berechenbar ist ggf. die Nr. 261 GOÄ, und zwar für jede getrennte Medikamenteneinbringung, auch wenn es sich um dasselbe Medikament handelt.
Infusionspläne sind zu den Nr. 275, 276 GOÄ, ggf. auch zu den Nrn. 271, 272, zusätzlich mit der Nr. 76 GOÄ analog berechenbar, ein Behandlungs- und Nachsorgeplan nach Nr. 78 GOÄ.
Bei Kurzinfusionen geht die Einschränkung noch weiter: Die maximal zweimalige Berechenbarkeit der Nr. 271 bzw. 272 an demselben Tag setzt verschiedene Gefäßzugänge voraus. Bei nur einem Gefäßzugang bleibt (bei jeweiliger Mindestdauer) nur die Berechnung von einmal der Nr. 272, einmal der Nr. 271 pro Tag. Dies ist aber wegen „Nrn. 271 bis 276 nicht nebeneinander“ in derselben Sitzung nicht möglich.
Supportive Infusionen in der GOÄ
Werden neben der Zytostatikainfusion andere Infusionen (z. B. Antiemetika) verabreicht, sind diese (nach Nr. 271 oder 272) nicht zusätzlich zu Nr. 275 oder 276 berechnungsfähig. Grund hierfür ist wiederum die allgemeine Bestimmung vor Abschnitt C II der GOÄ: „Die Nrn. 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig“. Dies gilt leider auch dann, wenn die Infusionen über verschiedene Zugänge erfolgen sollten. Berechenbar ist jedoch die Nr. 261 GOÄ: „Einbringen von Arzneimitteln in einen parenteralen Katheter“, z. B. 2,3-fach 4,02 €. Die Nr. 261 ist für jede einzelne Einbringung berechnungsfähig, auch wenn es sich um dasselbe Medikament handelt.
Infusionsplan, Behandlungsplan, Nachsorgeplan, übrige Leistungen in der GOÄ
Ein Infusionsplan ist in der GOÄ nur für die Nr. 274 (Infusion von mehr als sechs Stunden Dauer) vorgesehen. Wird für eine der anderen Infusionen ein Infusionsplan erstellt, ist die Nr. 76 analog berechnungsfähig. Von einem Infusionsplan zu unterscheiden ist ein Behandlungs- oder Nachsorgeplan. Nr. 78 GOÄ: „Behandlungsplan für die Chemotherapie und/oder schriftlicher Nachsorgeplan ....“, z. B. 2,3-fach 24,13 €. Durch die „und/oder“-Verknüpfung ist die Nr. 78 GOÄ für den Behandlungs- und Nachsorgeplan durch dieselbe Ärztin bzw. denselben Arzt nur einmal berechnungsfähig, kann aber bei medizinischer Notwendigkeit (z. B. bei Änderung der Voraussetzungen oder notwendiger Angaben) erneut berechnet werden.
Selbstverständlich fallen im Rahmen der intravenösen Chemotherapie weitere Leistungen wie beispielsweise Untersuchungen, Beratungen (auch Nr. 34 und ggf. Nr. 4 GOÄ), Konsile, Sonografien und Laboruntersuchungen an. Diese aufzuführen würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen.
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