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GOÄ

Gemeinsame Rechnungs­stellung zwischen Arzt und Labor

Frage: Ist eine gemeinsame Rechnungstellung von Arzt und Labor, wie es einige Private Verrechnungsstellen (PVS) anbieten, wirklich rechtssicher? Ich finde diese Konstruktion gewagt.


09.04.2025
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Antwort: 

Das beschriebene Vorgehen der betreffenden PVS ist nach unserer Einschätzung dann unproblematisch, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
Die jeweiligen Leistungen vom einsendenden Arzt und vom Laborfacharzt sollten dem einzelnen Arzt zugeordnet und für den Patienten eindeutig getrennt dargestellt werden.

Klarer Hinweis, dass die gemeinsame Rechnungsstellung durch die PVS lediglich der Vereinfachung und besseren Übersicht für den Patienten dient.
Hinweis, dass kein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen einsendendem Arzt und Laborfacharzt besteht.

Der Patient sollte schon bei der Blutabnahme darauf hingewiesen werden, dass der einsendende Arzt und der Laborfacharzt eine gemeinsame Rechnung über alle Leistungen von der PVS erstellen lassen, und dass das Honorar gemäß den erbrachten Leistungen auf die Ärzte aufgeteilt wird. Das geschieht am besten im Rahmen der Einwilligungserklärung zur Datenweitergabe an die PVS (Stichwort: DSGVO) bzw. im Rahmen des Behandlungsvertrags für IGe-Leistungen.

Bei weiter bestehender Unsicherheit empfiehlt sich auch eine Nachfrage bei der zuständigen Ärztekammer. Aufgrund eigener Erfahrungen können derartige Sichtweisen und Einschätzungen bei verschiedenen Kammern auch schon mal unterschiedlich ausfallen.

Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.2/, Stand Juni 2020).
Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2020.

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