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Orthopädie, Abrechnung Orthopädie Abrechnung
GOÄ-Tipp | Orthopädie

„Wirbelsäulennahe“ Injektionstherapien

Weil die GOÄ manche Leistungen als „paravertebral“ bezeichnet, gibt es zur „richtigen Ziffer“ immer wieder Nachfragen.


04.07.2023
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Quaddeln

Hierbei handelt es sich um eine intrakutane Anwendung von Lokalanästhetika. Trotzdem kann nicht n-mal eine Lokalanästhesie (Nr. 490 GOÄ) berechnet werden. Die GOÄ enthält ausdrücklich die Nr. 266 (Intrakutane Reiztherapie (Quaddel­behandlung)). Nr. 266 GOÄ ist unabhängig von der Anzahl der Quaddeln und der behandelten Körperregionen je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.

Nr. 266 GOÄ: Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), je Sitzung, Einfachsatz 3,50 €, 2,3-fach 8,04 €, 3,5-fach 12,24 €

Therapeutische Lokalanästhesie (TLA)/therapeutische Lokalinfiltration (TLI)

Dass Injektionen in die paravertebrale Muskulatur, Bandansätze etc. erfolgen, bedeutet auch bei Anwendung eines Lokalanästhetikums nicht, dass es sich um eine  „Paravertebralanästhesie“ (Nr. 476 – vgl. dazu bitte unter „Falsche Zuordnungen“) handelt. Die Abrechnung erfolgt mit der Nr. 267 GOÄ (medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körper­region ..., je Sitzung, 80 Punkte) bzw. Nr. 268 GOÄ (… mehrere Körperregionen – auch eine Körperregion beidseitig, je Sitzung, 130 Punkte). Die Nrn. 267/268 GOÄ treffen auch bei Infiltrationsbehandlungen mit Corticoiden oder anderen Medikamenten zu. 

Facetteninfiltration

Bei der Facetteninfiltration erfolgt eine Ausschaltung der Nozizeptoren durch Blockade mit einem Lokalanästhetikum, gegebenenfalls unter Zusatz von Steroiden. Die Injektion erfolgt periartikulär-perikapsulär. Zielort ist der sogenannte Facettenkomplex. Die Injektion erfolgt zwar nicht intraartikulär, aber weil damit auch Zweige des vom Ganglion spinale ausgehenden R. dorsalis erfasst werden, begründet das die Abrechnung mit der Nr. 255 GOÄ.

Nr. 255 GOÄ: Injektion, intraartikulär oder perineural, 95 Punkte, Einfachsatz 4,66 €, 2,3-fach 12,74 €, 3,5-fach 19,38 €.

Nr. 255 GOÄ ist in der Einzahl gefasst. Ihre Abrechnung kann deshalb für jede Facetten­infiltration erfolgen, je Gelenk, nicht nur einmal je Sitzung.

Nr. 255 GOÄ ist auch zutreffend für die ligamentäre Infiltration am Iliosakralgelenk (ISG-Block).

Falsche Zuordnungen

Nr. 470 GOÄ (Spinalanästhesie oder epidurale Anästhesie, 400 Punkte) ist für die Facetteninfiltration nicht berechenbar. Dafür müsste intraspinal injiziert werden. In der Praxis beobachtet, jedoch offensichtlich falsch ist eine Abrechnung als „Neurolyse“ (Nr. 2583 GOÄ – 924 Punkte – oder Nr. 2598 GOÄ – 1.400 Punkte).

Im Gegensatz zu diesen recht augenfällig nicht zutreffenden Leistungen, wird berichtet, dass die Facetteninfiltration ohne Beanstandung mit der Nr. 476 GOÄ, der Nr. 256 GOÄ oder der Nr. 301 GOÄ berechnet würde. Im Gegensatz deshalb, weil man da etwas genauer hinsehen muss. Nr. 476 (380 Punkte, 2,3-fach 50,94 €) bezieht sich auf eine „Paravertebral­anästhesie“. Die Facetteninfiltration erfolgt zwar in Wirbelsäulennähe, aber nicht an die Austrittsstelle der Spinalnerven (das wäre Nr. 476 GOÄ). Nr. 256 (185 Punkte, 2,3-fach 24,80 €) ist die Injektion in den Periduralraum (der hier nicht erreicht wird), Nr. 301 (160 Punkte, 2,3-fach 21,45 €) ist die Punktion des Wirbelgelenks selbst. 

Ebenso falsch ist aus den eingangs genannten Gründen (Art der Injektion) aber auch die Auffassung manchen Kostenträgers, die Facetteninfiltration sei lediglich mit der Nr. 490 GOÄ berechenbar (Nr. 490: Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke, 61 Punkte, 2,3-fach 8,18 €).

Auch wenn nicht alle dieser unzutreffenden Abrechnungen unmittelbar oder auch später moniert werden, sollte man nicht nur „der besseren Einsicht“ wegen davon Abstand nehmen. Grundsätzlich besteht die Gefahr, dass der Kostenträger trotz Bedenken die Rechnung voll erstattet und später selbst als Gläubiger die seiner Ansicht nach überzahlten Beträge zurückfordert. Diese Möglichkeit besteht durch das VersicherungsVertragsGesetz (VVG) (bis zu drei Jahren rückwirkend).

Wichtig

Die „Neuraltherapie“ des Quaddelns ist je Sitzung mit der Nr. 266 GOÄ berechenbar.

Die Nrn. 267 und 268 sind für die therapeutischen Anästhesien bzw. Injektionen (TLA/TLI) heranzuziehen, jeweils einmal je Sitzung.

Für die Facetteninfiltration kann Nr. 255 GOÄ angesetzt werden (ebenso für den ISG-Block). Dies nicht nur einmal je Sitzung, sondern je Gelenk.

Werden in einer Sitzung verschiedene Verfahren angewendet (z. B. Neuraltherapie und Facetteninfiltration) sind beide berechnungsfähig.