Zitierweise: HAUT 2025; 36 (2): 101-102
Die NiSV basiert auf dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NiSG) und unterscheidet zwischen medizinischen und kosmetischen Anwendungen. Verordnungsgeber ist das Bundesministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (BMUV), wodurch Streitigkeiten in der Anwendung und Auslegung zusätzlich befeuert wurden.
Fachkundeanforderungen nach § 5 NiSV
§ 5 NiSV regelt, wer welche Laserleistung mit welcher Qualifikation durchführen darf. Dabei wird zwischen allgemeiner Fachkunde (§ 5 Abs. 1) für nichtinvasive Behandlungen und besonderer Fachkunde (§ 5 Abs. 2) für invasive Anwendungen unterschieden.
Allgemeine Fachkunde
Die allgemeine Fachkunde gilt etwa für Haarentfernung und nicht-barriereverletzende Hautverjüngung. Sie kann von approbierten Ärzten sowie nichtärztlichen Anwendern (MFA, Kosmetikerinnen) erworben werden, wobei für jede Gruppe unterschiedliche Vorgaben gelten.
Nichtärztliche Mitarbeiter:
- MFA können eine Fortbildung nach dem Musterfortbildungscurriculum der Bundesärztekammer absolvieren.
- Kosmetikerinnen unterliegen einem separaten Rahmenlehrplan des BMUV.
- MFA mit mehr als 5 Jahren Berufserfahrung in einer dermatologischen Praxis erhalten eine verkürzte Fortbildung.
Ärztinnen und Ärzte:
- Fachärzte für Dermatologie und plastische Chirurgie besitzen die erforderliche Fachkunde automatisch.
- Andere Ärzte benötigen eine Fortbildung, eine entsprechende wurde von der DDL e.V. und der Landesärztekammer Westfalen-Lippe entwickelt.
- Zusätzlich weiterhin erforderlich – und nicht mit der allgemeinen Fachkunde zu verwechseln – ist ein allgemeiner Laserschutzkurs.
Besondere Fachkunde
Die besondere Fachkunde gilt für ablative Laseranwendungen wie Tattooentfernung, Gefäßveränderungen und Pigmentbehandlungen. Auch hier gelten für die unterschiedlichen Berufsgruppen gesonderte Anforderungen bei der Anwendung.
Ärztinnen und Ärzte:
- Fachärzte für Dermatologie und plastische Chirurgie besitzen diese Fachkunde automatisch.
- Andere Ärzte müssen eine spezielle Fortbildung durchlaufen (s.o.).
- Die Überprüfung der Fachkunde erfolgt je nach Bundesland unterschiedlich streng.
Nichtärztliche Mitarbeiter und das Problem der Delegation
- Eine eigenständige Durchführung durch nichtärztliches Personal ist weiterhin ausgeschlossen.
- Es war sogar lange umstritten, ob Ärzte diese Behandlungen überhaupt an MFA oder Kosmetikerinnen delegieren dürfen.
Zunächst hatte das BMUV vertreten, dass eine Delegation grundsätzlich ausgeschlossen sei, da es sich um „höchstpersönliche Leistungen“ handle. Dies hätte bedeutet, dass Ärzte alle Behandlungen nach § 5 Abs. 2 NiSV selbst durchführen müssten.
Später hat das BMUV seine Position geändert und bestätigt, dass eine Delegation grundsätzlich möglich ist. Es hielt aber zunächst an der Vorgabe fest, dass die ausführenden nichtärztlichen Personen ebenfalls eine Weiterbildung für die Fachkunde durchlaufen müssen. Dies hätte für die Ärzteschaft erhebliche Investitionen in Fortbildungsveranstaltungen für ihre nichtärztlichen Mitarbeiter erfordert.
Letztlich hat nach Gegenwehr verschiedener Akteure das BMUV eingelenkt und eingeräumt, dass die NiSV eine Delegation nicht ausschließe und die Ärztekammern für das ärztliche Delegationsrecht zuständig sind. Damit bestätigt das BMUV, dass bei Leistungen nach § 5 Abs. 2 NiSV das gilt, was für jede Delegation gilt: Nämlich die Verpflichtung des delegierenden Arztes zur Auswahl, Anleitung und Überwachung seiner Mitarbeiter nach den Grundregeln des Delegationsrechts. Gleichwohl informiert das BMUV bis heute in seinen FAQ unter https://www.bmuv.de/faq/an-wen-genau-darf-delegiert-werden wie folgt:
„Da bei der Delegationsentscheidung die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen, kann nicht pauschal gesagt werden, welche Qualifikation die Person haben muss, auf die delegiert werden soll. So kann sich der Schwierigkeitsgrad einer Anwendung bereits mit Veränderungen im Hautbild, zum Beispiel aufgrund von Sonnenbrand oder einer Erkrankung, derart verändern, dass auch eine ausschließlich höchstpersönliche Leistungserbringung durch die Ärztin oder den Arzt in Betracht kommen könnte.“
Damit lässt das BMUV die Ärzteschaft teilweise weiterhin in Unsicherheit, da vorstehende Ausführungen sich nicht mit dem allgemeinen Delegationsrecht decken. Dessen inhaltliche Ausgestaltung liegt bei den Landesärztekammern, die diesbezüglich keine Vorgaben gemacht haben, die von den allgemeinen Leitlinien abweichen. Bis zu einer Klärung oder Vereinheitlichung der Rechtslage sollten daher weiterhin folgende Punkte bei der Delegation beachtet werden:
- Der Arzt muss sicherstellen, dass die Person, an die delegiert wird, über die notwendige Qualifikation verfügt. Das bedeutet nicht eine spezielle NiSV-Fortbildung, aber ausreichende Erfahrung und Kenntnisse.
- Der Arzt bleibt in der Verantwortung. Er muss den Behandlungsablauf kontrollieren, anwesend sein und sicherstellen, dass keine Komplikationen auftreten.
- Technische Kontrolle sollte beim Arzt bleiben. So kann die Einstellung der Laserparameter ärztlich überwacht werden.
Problematisch ist, dass die NiSV von den Landesbehörden vollzogen wird, nicht von den Ärztekammern. Diese Behörden (z. B. Gewerbeaufsichtsämter, Bezirksämter) orientieren sich häufig an den Vorgaben des BMUV und könnten eine restriktive Auslegung bevorzugen.
Fazit: In der NiSV bleiben Fragen zur Delegation offen
Die NiSV ist seit dem 1.1.2023 uneingeschränkt gültig. Besonders umstritten bleibt die Delegation invasiver Behandlungen. Zwar hat das BMUV inzwischen eine Delegation grundsätzlich zugelassen, die genaue Umsetzung ist jedoch nicht abschließend geklärt.
Ärzte sollten daher strenge Delegationsvorgaben einhalten, insbesondere:
- vor jeder Behandlung eine ärztliche Untersuchung durchführen,
- auch bei Folgebehandlungen stets den Arzt-Patienten-Kontakt sicherstellen,
- nur an qualifizierte MFA oder Fachkräfte mit ausreichender Erfahrung delegieren,
- persönlich anwesend und greifbar sein.
Bis eine endgültige Klärung durch die Landesärztekammern oder Gerichte erfolgt, bleibt die Delegation ein potenzielles Risiko.