Rechtsfragen zur schriftlichen Aufklärung und Konkurrenz mit einem MVZ
“Im Nachbarort befindet sich ein krankenhausbetriebenes Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ). Dem MVZ wurde nun eine Genehmigung zum Betrieb einer Zweigpraxis in dem Ort, in dem ich tätig bin, erteilt. Allerdings besteht hier bereits eine gute Versorgung. Kann ich mich gegen die Eröffnung der Zweigpraxis wehren?” Diese und weitere Ihrer Fragestellungen beantwortet Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Sven Rothfuß.
Bei einer Arthroskopie am Fuß hat einer meiner Patienten einen Nervenschaden erlitten. Nun verlangt er Schadensersatz und behauptet, dass er über das Risiko nicht aufgeklärt worden sei. Dabei wird im vom Patienten unterzeichneten Aufklärungsbogen ausdrücklich auf das Risiko einer Nervenschädigung hingewiesen. Muss ich dennoch Schadensersatz leisten?
Herr Rothfuß:
Mit Urteil vom 05.11.2024 (Az. VI ZR 188/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem ähnlichen Fall die Voraussetzungen für eine wirksame Einwilligung dargelegt. Der Arzt hafte grundsätzlich für alle Folgen eines Eingriffs, wenn der Patient nicht wirksam eingewilligt hat. Eine wirksame Einwilligung setze eine ordnungsgemäße Aufklärung voraus. Hier müsse nicht jedes in Betracht kommende Risiko exakt medizinisch beschrieben werden. Es genüge, „im Großen und Ganzen“ über Chancen und Risiken der Behandlung aufzuklären. Über schwerwiegende Risiken müsse aber immer aufgeklärt werden, auch wenn diese sich nur selten verwirklichen. Die Aufklärung muss mündlich erfolgen, sodass der Patient Rückfragen stellen kann. Nur ergänzend dürfe auf schriftliche Unterlagen Bezug genommen werden. Diese könnten aber die mündliche Aufklärung nicht ersetzen. Der für die selbstbestimmte Entscheidung des Patienten nötige Inhalt müsse mündlich mitgeteilt werden. Sofern Sie also nicht mündlich über das Risiko einer Nervenschädigung aufgeklärt haben, war die Einwilligung des Patienten in die Arthroskopie nicht wirksam. Damit war der Eingriff rechtswidrig und Sie haften für den entstandenen Schaden, sofern Sie auch ein Verschulden trifft.
Konkurrenz durch MVZ
Frau Dr. V., Orthopädin:
Im Nachbarort befindet sich ein krankenhausbetriebenes orthopädisches Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ). Dem MVZ wurde nun eine Genehmigung zum Betrieb einer Zweigpraxis in dem Ort, in dem ich tätig bin, erteilt. Allerdings besteht hier bereits eine gute orthopädische Versorgung. Ich kann allen Patienten einen Termin innerhalb von 14 Tagen anbieten. Ich gehe davon aus, dass die Zweigpraxis nun dafür genutzt wird, meine Patienten „abzuwerben“. Kann ich mich gegen die Eröffnung der Zweigpraxis wehren?
Herr Rothfuß:
Einer Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Marburg vom 12.02.2025 (Az. S 18 KA 127/22) liegt eine vergleichbare Konstellation zugrunde. Dazu müssen Sie Folgendes wissen: Für einen sogenannten Konkurrentenwiderspruch müssten Sie anfechtungsberechtigt sein. Das sind Sie, wenn folgende (drei) Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Sie und das MVZ müssen in demselben räumlichen Bereich gleiche Leistungen anbieten, 2. dem MVZ wurde die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder erweitert und 3. der Teilnahmestatus des MVZ muss gegenüber Ihrem Teilnahmestatus nachrangig sein. Tatsächlich scheitert Ihre Anfechtungsberechtigung bereits an der zweiten Voraussetzung: Denn die Zweigpraxisgenehmigung des MVZ eröffnet nicht die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung (das MVZ ist ja bereits zugelassen) und erweitert diesen Status auch nicht. Nach der Rechtsprechung erweitert die Zweigpraxisgenehmigung rechtlich nicht den Kreis der potenziellen Patienten, sondern verbessere bloß faktisch den Marktzugang. Außerdem wäre eine Zweigpraxisgenehmigung auch nicht nachrangig gegenüber Ihrem Vertragsarztstatus. Sie werden die Zweigpraxisgenehmigung des MVZ also hinnehmen müssen.
Autor
Sven Rothfuß
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Kanzlei am Ärztehaus Oberländer Ufer 174 50968 Köln (0221) 34066960 www.kanzlei-am-aerztehaus.de
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