In der GOÄ werden „Praxiskosten“ als nicht berechenbar genannt, gleichzeitig wird aber auch auf Ausnahmen hingewiesen („soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist“, aus dem § 4 Abs. 3 GOÄ). Diese „anderen Bestimmungen“ finden sich in der GOÄ an verschiedenen Stellen.
Die Bestimmungen können bei einzelnen Leistungen stehen. Meist wird dann die Berechnung von Kosten ausdrücklich verneint. Beispiel: Bei der Abstrichentnahme nach Nr. 298 GOÄ steht, dass mit der Gebühr die Kosten abgegolten sind. Die Nicht-Berechenbarkeit von Materialien kann auch in einer allgemeinen Bestimmung zum entsprechenden GOÄ-Abschnitt stehen. Beispiel: In den allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts C V (Impfungen und Testungen) steht zu welchen allergologischen Testungen die Kosten mit dem Honorar abgegolten sind. Dass in der GOÄ ausdrücklich auf die Berechenbarkeit von Materialien hingewiesen wird, ist sehr selten. Ein Beispiel: Die Berechenbarkeit von Pharmaka bei Funktionstesten wie der Glucoselösung beim OGTT (allgemeine Bestimmung Nr. 1 vor Abschnitt M der GOÄ).
Prüfliste
Zusammengefasst kann man die Frage, ob ein verwendetes Material als Auslage berechnet werden darf oder nicht anhand folgender Frage-Antwort-Kette beantworten:
- Ist die Verwendung des Materials als Einmalmaterial medizinisch notwendig?
- Ist das Material mit der einmaligen Anwendung verbraucht oder behält die Patientin bzw. der Patient das Material?
- Ist direkt zu der Leistung oder in einer allgemeinen Bestimmung die Berechnung von Kosten ausgeschlossen?
- Fällt das Material unter die Bestimmung des nicht-berechenbaren Kleinmaterials (Preis unterhalb eines Euros)?
- Fällt das Material unter eines der in § 10 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 von der Auslagenberechnung ausgeschlossenen Materialien?
Ist das Ergebnis zu den Punkten 1 und 2 jeweils ein „Ja“ und zusätzlich zu den Punkten 3 bis 5 ein „Nein“, darf das Material als Auslage berechnet werden.
Wenn es keine explizite Bestimmung gibt, dann gilt der § 10 GOÄ.
Außerdem gilt zu berücksichtigen:
Nach § 3 der GOÄ ist auch der Auslagenersatz eine „Vergütung“. Nach § 1 Abs. 2 dürfen GOÄ-Vergütungen (in welchen die „Praxiskosten“ grundsätzlich mitvergütet sind, vgl. dazu § 4 Abs. 3 GOÄ) nur für medizinisch notwendige Leistungen berechnet werden oder für Leistungen, welche die Patientin bzw. der Patient verlangt hat. Es ist deshalb nicht statthaft, wegen einfacherer Handhabung oder aus wirtschaftlichen Gründen mehrfach verwendbares Material durch Umstieg auf Einmalmaterialien von den Praxiskosten in die Abrechnung von Auslagenersatz zu verlagern. Bei fertig gepackten „Einmalsets“ ist oft eine Mischung von berechenbaren und nicht berechenbaren Materialien enthalten. Auf Wunsch gliedern die Lieferanten das auf.
Der § 10 GOÄ
Wichtig
- Ob bei der ambulanten Behandlung ein von der Ärztin oder dem Arzt bezahltes Material als Auslage berechenbar ist oder nicht, bestimmt sich entweder bei der Leistung selbst, in einer allgemeinen Bestimmung oder nach dem § 10 der GOÄ.
- Anhand der hier beschriebenen „Prüfliste“ kann man relativ leicht ermitteln, ob ein verwendetes Material als Auslage in Rechnung gestellt werden darf oder nicht.
Im § 10 Abs. 1 ist bestimmt, dass das verwendete Material mit der einmaligen Anwendung verbraucht sein muss oder die Patientin bzw. der Patient es behält. Im Abs. 2 Nr. 1 steht, dass „Kleinmaterial“ nicht berechnet werden darf. Da die dortige Aufzählung beispielhaft ist, gilt das auch für dort nicht namentlich genanntes „Kleinmaterial“. Dazu zieht man die Grenze bei einem Preis von 1 € für das einzelne Material. Was weniger kostet, darf nicht berechnet werden.
Danach werden unter den Nrn. 2 bis 5 Materialien explizit angeführt, die nicht berechnet werden dürfen. Die dort genannten Materialien dürfen unabhängig vom tatsächlich gezahlten Preis nicht in Rechnung gestellt werden. Dabei muss man auf die Begrifflichkeiten achten. Beispielsweise sind „Einmalkanülen“ nicht berechenbar, eine Punktionsnadel ist aber keine „Einmalkanüle“ und eine Infiltrationsanästhesie (Lokalanästhesie nach den Nrn. 490 und 491 GOÄ) ist keine „Oberflächenanästhesie“.
Alternativ zur Berechnung als Auslage können manche Materialien auch rezeptiert werden. Auch dazu gilt: Nicht berechenbare Praxiskosten dürfen nicht in die Rezeptierung verlagert werden.