Welche Zeitangaben sind bei der Abrechnung anzugeben?
Der EBM enthält verschiedene Zeitvorgaben. Für alle ärztlichen Leistungen ist eine Prüfzeit auf der Basis von Zeitprofilen in der Anlage 3 zum EBM festgelegt. Für bestimmte Positionen ist im EBM eine Mindestzeit als Abrechnungsvoraussetzung definiert. Andere Positionen sind nur zu bestimmten Tages- oder Nachtzeiten oder nur an Feiertagen berechnungsfähig.
Die im Anhang 3 zum EBM für alle ärztlichen Leistungen des EBM festgelegten Prüfzeiten spielen bei der Abrechnung der Gebührenordnungspositionen (GOP) keine Rolle. Die Prüfzeiten werden auf das Tages- bzw. Quartalsprofil angerechnet. Bei Überschreitung der Zeitobergrenzen ist mit einer Plausibilitätsprüfung zu rechnen. Die im Anhang 3 des EBM angegebenen Prüfzeiten können bei rationeller Leistungserbringung unterschritten werden.
Zeitangaben bei der Abrechnung: Mindestzeiten
Die Zeitvorgaben in den Leistungsbeschreibungen bestimmter GOP des EBM sind einzuhalten. Etwa die Hälfte aller niedergelassenen Hautärztinnen und Hautärzte hat die Genehmigung zur Abrechnung von Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung nach den GOP 35100 und 35110. Obligater Leistungsbestandteil beider Positionen ist eine Mindestdauer von 15 Minuten. Auch bei längerer Behandlungsdauer können die GOP 35100 und 35110 nur einmal abgerechnet werden. Die Mindestdauer von 15 Minuten muss innerhalb einer Sitzung erbracht werden.
Die Leistungsbeschreibung der GOP 35110 enthält eine Besonderheit: Diese GOP ist bis zu dreimal am Tag berechnungsfähig. Diese Formulierung führt vielfach zu Missverständnissen. Die GOP 35110 ist nur dann bis zu dreimal am Tag bei derselben Patientin bzw. demselben Patienten berechnungsfähig, wenn es sich um separate, eigenständige Sitzungen handelt. Die häufig vertretene Auffassung, dass nach 15 Minuten Interventionsdauer eine Pause eingelegt werden kann, um dann die Intervention fortzusetzen und nach weiteren 15 Minuten die GOP 35110 erneut abrechnen zu können, ist nicht zutreffend. Eine mehrfache Abrechnung der GOP 35110 an einem Tag ist nur dann möglich, wenn die Patientin bzw. der Patient nach einer Sitzung die Praxis verlassen hat und zu einem späteren Zeitpunkt von sich aus, ohne Aufforderung durch die Ärztin bzw. den Arzt oder das Praxispersonal, in die Praxis zurückkehrt. Wird die GOP 35110 mehrmals an einem Tag abgerechnet, sind die Zeiten und Umstände zu dokumentieren.
Wichtig für Zeitangaben bei der Abrechnung:
Die im Anhang 3 des EBM angegebenen Prüfzeiten können unterschritten werden.
Mindestzeitangaben in den Leistungsbeschreibungen des EBM sind einzuhalten und dürfen nicht unterschritten werden.
Bei der Abrechnung von GOP mit Zeitvorgaben ist die Uhrzeit der Leistungserbringung bei der Abrechnung nicht anzugeben.
Bei Inanspruchnahmen im organisierten Notfalldienst nach den GOP 01210, 01212, 01214, 01216, 01218 und Besuchen nach GOP 01418 ist die Angabe der Uhrzeit erforderlich.
EBM Zeitvorgaben: Uhrzeitangaben
Einige EBM-Positionen sind nur berechnungsfähig, wenn sie zu bestimmten Zeiten erbracht werden. An erster Stelle zu nennen sind die besonderen Inanspruchnahmen nach den GOP 01100 bis 01102. Bei der Abrechnung dieser GOP ist nicht anzugeben, zu welcher Uhrzeit die Inanspruchnahme erfolgte. Mit der Abrechnung dokumentiert man, dass der geforderte Leistungsinhalt – die Inanspruchnahme zu den in den Leistungsbeschreibungen genannten Zeiten – erfüllt wurde. Dem Vernehmen nach verlangen einige Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) bei den Positionen 01100 bis 01102 die Angabe der Uhrzeit der Leistungserbringung. Eine Verpflichtung hierzu lässt sich aus dem EBM nicht ableiten.
Uhrzeitangabe im Notfalldienst
Bei Einteilung in den organisierten Notfalldienst sind für die Inanspruchnahme die GOP 01210 bis 01218 abzurechnen. Bei diesen GOP ist die Angabe der Uhrzeit verpflichtend. Erfolgt z. B. eine Inanspruchnahme um 20.00 Uhr, ist die Notfallpauschale 01212 abzurechnen. Erfolgt lediglich eine telefonische Konsultation, ist die Notfallkonsultationspauschale 01216 abzurechnen, jeweils mit Angabe der Uhrzeit.
Besuche
Hautärztinnen und Hautärzte führen relativ selten Hausbesuche durch. Bei Besuchen nach den GOP 01410 bis 01412 und 01415 ist keine Uhrzeitangabe erforderlich. Ausnahme: Bei Besuchen im organisierten Notfalldienst, die mit der GOP 01418 zeitunabhängig abgerechnet werden, ist die Zeitangabe obligat.
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