Beispielsweise sind Akupunkturbehandlungen bei Schulter- oder Ellenbogenschmerzen oder bei Karpaltunnelsyndrom nicht anders abzurechen als solche bei chronischen Lendenwirbelsäulenschmerzen oder Kniearthrose. Erstattungsprobleme sind selten, die in der Beihilfe ausgeschlossene „Elektroakupunktur“ wird von Orthopädinnen und Orthopäden selten angewandt. Wenn doch, sollte die Patientin oder der Patient auf das zu erwartende Erstattungsproblem schriftlich hingewiesen werden. Grundsätzlich nicht in der Leistungspflicht von PKV und Beihilfe sind Akupunkturen dann, wenn sie nicht der Behandlung einer Erkrankung dienen. Das aber ist in der Orthopädie sehr selten.
Die Leistungslegenden der Nrn. 269 und 269a GOÄ sind allerdings auf die „klassische“ Nadelakupunktur und die Behandlung von Schmerzen abgestellt. Bei (in der Orthopädie seltenen) anderen Indikationen als die Schmerzbehandlung oder anderen Techniken als einer Nadelakupunktur kann die Abrechnung mit denselben Ziffern erfolgen, dann aber als Analogabrechnung. Ob die Akupunkturbehandlung als Trigger-, Körper- oder Ohrakupunktur erfolgt, spielt dagegen keine Rolle. Meist kommt in der Orthopädie die Nr. 269a zum Ansatz, da die Dauer der Behandlung die geforderte Mindestgrenze von 20 Minuten erreicht. Wenn es weniger wäre, käme die Nr. 269 zum Ansatz.
Indikationsstellung und Durchführung der Akupunktur (das Setzen der Nadeln) sind nicht delegierbar. Die Überwachung der Patientin oder des Patienten während der Sitzung und die Entfernung der Nadeln können jedoch an eine Medizinische Fachangestellte delegiert werden.
Wichtig
In der GOÄ sind
Nadelstich-Akupunkturen
zur Schmerzbehandlung
nicht auf chronische
Schmerzen der LWS
bzw. bei Gonarthrose
beschränkt. Andere
Akupunkturformen
oder andere Indikationen
können mit den
Nrn. 269 oder 269a
analog abgerechnet
werden.
Auch bei der Behandlung
von Privatpatientinnen
und -patienten ist eine
entsprechende
Qualifikation für die
Akupunkturbehandlung
Abrechnungs-
voraussetzung. Dies
muss aber nicht die
KV-Zulassung sein.
Testate anerkannter
Fachgesellschaften
oder eine qualifizierte
Fortbildung zählen
genauso.
Die Nrn. 269 bzw. 269a GOÄ sind nur jeweils einmal pro Sitzung und nicht nebeneinander berechenbar. Die Zahl der berechenbaren Sitzungen richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit. Es gibt keine Begrenzung im (in der GOÄ ohnehin anderen) Behandlungsfall. Im Streitfall hilft meist ein Hinweis auf seriöse Fachliteratur, dass der Kostenträger einlenkt oder zumindest die Patientin oder der Patient der Ärztin oder dem Arzt vertraut und eine eventuelle Differenz aus eigener Tasche zahlt.
Die Kosten für die Nadeln können nach § 10 GOÄ als Auslagenersatz berechnet werden, wenn sie den Betrag von einem Euro überschreiten. Sonst sind sie nach § 10 GOÄ nicht berechenbares „Kleinmaterial“.
Faktorsteigerung
Ein höherer Faktor (bis 3,5-fach) kann zur Akupunktur z. B. bei Verwendung überdurchschnittlich vieler Nadeln oder sehr hohem Zeitaufwand berechnet werden.
Einen Komplex wie Nr. 30790 EBM gibt es in der GOÄ nicht. Diagnostische Leistungen und Beratungen sind in der GOÄ „ganz normal“ abrechenbar – selbstverständlich unter Beachtung eventuell zutreffender Abrechnungsbestimmungen (wie z. B. der Beschränkung bei den Nrn. 1 und 5 im Behandlungsfall).
Tatsächlich beobachtet aber offensichtlich fragwürdig ist die Abrechnung der Nr. 56 GOÄ zusätzlich zur Akupunkturbehandlung. Nr. 56 GOÄ setzt voraus, dass die Ärztin oder der Arzt z. B. wegen eines Kreislaufereignisses die Mindestzeit von einer halben Stunde bei der Patientin oder dem Patienten verweilt, ohne in dieser Zeit andere berechenbare Leistungen, auch nicht bei anderen Patientinnen und Patienten, zu erbringen (sogenanntes „dynamisches Zuwarten“).
Qualifikation
Genehmigungsvoraussetzungen sind für die Privatbehandlung nicht vorgeschrieben. Da aber die Behandlung „nach den Regeln der ärztlichen Kunst“ erfolgen muss und darüber hinaus auch berufsordnungs-, haftungs- und gar strafrechtliche Aspekte zu beachten sind, muss eine entsprechende Befähigung im Streitfall nachgewiesen werden können. Eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) wäre dann beweisend. Das ist aber nicht ausschließlich, denn die KV regelt nicht für die Privatliquidation, und rein privatärztlich tätige Orthopädinnen und Orthopäden könnten eine solche nie vorweisen. Eine Zusatzqualifikation bzw. Zertifizierung der Ärztekammer oder anerkannter Fachgesellschaften sind deshalb ebenso beweisend wie eine KV-Zulassung. Grundsätzlich sind auch andere Wege der Fortbildung (z. B. Tätigkeit unter Anleitung) anerkannt, wenn sie vergleichbarer Art und Inhalts sind.