Hier geht es nur um private Versicherungsunternehmen, nicht z. B. um die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV), das Sozialamt oder Gerichte. Versicherungen brauchen einen „ärztlichen Bericht“, wenn eine gesundheitsbezogene Versicherung abgeschlossen werden oder ein Versicherungsfall reguliert werden soll. Für einen „ärztlichen Bericht“ ist die Nr. 75 GOÄ zutreffend (Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht… , 2,3-fach 17,43€, 3,5-fach 26,52€). Dabei ist gleich, ob der Bericht ein auszufüllendes Formular ist oder frei verfasst werden soll. Viele Versicherungen erwarten den Bericht für das Honorar zu Nr. 75, manche bieten „freiwillig“ 30 € an.
Zunächst sollte man prüfen, ob tatsächlich nur ein „Bericht“ erwartet wird. „Berichte“ enthalten nur die Wiedergabe vorliegender Fakten und – was in etwa vergleichbar der „Epikrise“ im Text der Nr. 75 ist – allenfalls einfach daraus zu beantwortende Fragen. Werden Fragen nach Zusammenhängen, Quantifizierungen (Grad einer Beeinträchtigung) oder Prognosen gestellt, handelt es sich nicht mehr um einen „Bericht“, sondern um ein Gutachten. Auch das gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Formular oder eine freie Textfassung handelt. Für Gutachten sieht die GOÄ die Nrn. 80 bzw. 85 vor, zuzüglich Schreibgebühren (Nrn. 95 und 96 GOÄ).
Wird tatsächlich ein Gutachten gewünscht, weist man die Versicherung vor der Erstellung darauf hin und verlangt eine Zusage, ggf. auch mit einer Honorarvereinbarung wie sie nachstehend für „Berichte“ beschrieben wird.
Vereinbarung zum höheren Honorar
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sind gegenüber privaten Leistungserbringern nicht an die GOÄ gebunden. Das stellte der BGH schon 2009 (Az. III ZR 110/09) in einem Fall von Konsiliarleistungen bei GKV-Versicherten für das (nicht gemeinnützige) Krankenhaus fest.
Wichtig ist, dass man vor (!) der Leistungserbringung aktiv wird. Die Versicherung bekommt ein Schreiben, in dem die Bereitschaft erklärt wird, die Anfrage zu beantworten gegen Zusage eines Honorars von ... und einem Feld für die Honorarzusage der Versicherung. Angemessen sind in den meisten Fällen für einen „ärztlichen Bericht“ 80 bis 110 €. Nicht zu vergessen: Man habe für die Beantwortung dieses Schreibens mit Honorarzusage eine Frist von (z. B. zwei Wochen) vorgemerkt. Erfolge bis dahin keine Antwort, gehe man davon aus, dass die Versicherung an einer Beantwortung nicht weiter interessiert sei. Über die Zustimmungsquoten wird unterschiedlich berichtet, meist liegen sie bei über 80 (auch bis 95 %).
Wichtig
- Einem privaten (!) Versicherungsunternehmen als Auftraggeber gegenüber ist man nicht an die GOÄ gebunden.
- Eine wirksame Schweigepflichtsentbindung muss vorliegen.
- Ob man einen der im Beitrag beschriebenen Wege zu einem angemessenen Honorar geht oder nicht, muss jeder für sich entscheiden, auch unter Abwägung des individuellen Arzt-Patienten-Verhältnisses.
„Tricks“ mancher Versicherungen
Manche Versicherungen beharren auf der Vergütung nach Nr. 75 GOÄ. Dann hat man die Möglichkeit, vor (!) der Leistungserbringung eine Honorvereinbarung gemäß § 2 zu verlangen, z. B. mit dem Faktor 12 (85,96 €). Dafür müsste dann ein abschlussberechtigter Mitarbeiter der Versicherung in Ihre Praxis kommen.
Manche Versicherungen schicken mit solchen Anfragen die Patientin bzw. den Patienten vor. Ihr bzw. ihm gegenüber ist man an die GOÄ gebunden. Manchmal hilft dann zu erklären, dass ja nicht sie/er, sondern die Versicherung den Bericht braucht. Wenn sie/er den Bericht haben möchte, sei sie/er auch dafür zahlungspflichtig. Und dass die Versicherung auf diesem Wege versucht, das im Vergleich zu Provisionen für Versicherungsvertreter geringe Arzthonorar auch noch zu drücken. Die Versicherung möge bitte selbst anfragen. Ein Anruf der Patientin bzw. des Patienten beim Versicherungsvertreter klärt das meist schnell.
Es gibt auch Versicherungen, die schließlich auf einen „Bericht“ verzichten und Kopien aus der Patientenakte möchten. Das kommt aus Datenschutzgründen nicht infrage (s. u.).
Schweigepflicht
Vor Abgabe eines Berichts bzw. eines Gutachtens oder von Kopien muss die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht geklärt sein. Dafür genügt ein Hinweis auf Einverständnis oder auf die Unterschrift unter den Versicherungsvertrag nicht. Die Erklärung muss zeitnah und anlassbezogen sein und zweifelsfrei von Patientenseite unterschrieben worden sein. Im Zweifel bekommt die Patientin bzw. der Patient lediglich eine Kopie aus der Patientenakte.