Bei der Abrechnung von Akupunkturleistungen gilt: Beim Erstkontakt wird zunächst eine der Grundpauschalen mit den Gebührenordnungspositionen (GOP) 18210 bis 18212 abgerechnet. Die üblichen Basisuntersuchungen sind damit abgegolten. Neben den Grundpauschalen beinhaltet das Orthopädiekapitel des EBM (Kapitel 18) sieben je nur einmal pro Quartal und Patientin bzw. Patient berechnungsfähige Quartalspauschalen (GOP 18310 bis GOP 18700). Gemäß den Leistungsbeschreibungen sind diese GOP zwar nicht ausdrücklich auf die Behandlung von Schmerzpatienten ausgerichtet, dennoch können diese GOP bei Erfüllung der obligaten Leistungsinhalte auch bei Schmerzpatienten berechnet werden.
Abrechnung von Akupunktur gemäß EBM
Patientinnen und Patienten erfragen zunehmend alternative Behandlungsmethoden zur Schmerzbehandlung, wie Akupunkturbehandlungen, ohne den Einsatz von oralen Analgetika oder von Injektionsbehandlungen. Seit 2007 können Akupunkturen bei definierten Indikationen als vertragsärztliche Leistungen erbracht und abgerechnet werden mit den GOP 30790 und 30791. Die gemäß den Leistungsbeschreibungen dieser GOP und gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur vorgegebenen obligaten Leistungsbestandteile sind exakt zu dokumentieren.
GOP 30790 (516 Punkte/63,95 €)
Nur bei seit mindestens sechs Monaten bestehenden Schmerzen der Lendenwirbelsäule (LWS) und/oder entsprechend lange bestehenden Knieschmerzen, bedingt durch eine Gonarthrose, ist die Eingangsdiagnostik nach GOP 30970 einmal im Krankheitsfall (im aktuellen und den drei nachfolgenden Quartalen) berechnungsfähig und beinhaltet neben der Eingangsdiagnostik auch die Abschlussuntersuchung. Da die Abschlussuntersuchung obligater Leistungsbestandteil der GOP 30790 ist, kann diese GOP erst nach Abschluss der Akupunkturbehandlung abgerechnet werden.
Wichtig
- Die GOP 30790 und 30791 sind nur mit KV-Genehmigung berechnungsfähig.
- Bei anderen als den in den Leistungsbeschreibungen der GOP 30790 und 30791 genannten Indikationen sind Akupunkturen als IGeL zu liquidieren.
- Die Dauer der Knie- oder Rückenschmerzen in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Akupunkturbehandlungen muss belegt werden können.
Aber: Wie kann eruiert werden, dass die Schmerzen schon seit mindestens sechs Monaten bestehen? Dazu das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13.02.2019 (Az. B6 KA 56/17 R): Demnach reicht die anamnestische Erhebung der Beschwerdedauer nicht aus. Entweder muss die Ärztin bzw. der Arzt selbst die Behandlung entsprechend lange durchgeführt haben oder er muss eine entsprechend lange Behandlung durch eine andere Ärztin bzw. einen anderen Arzt in den Vorquartalen durch Arztbriefe nachweisen können. Auch eine frühere Behandlung von Knie- oder Rückenscherzen in der eigenen Praxis vor dem 6-Monatsintervall irgendwann in der Vergangenheit reicht nicht aus.
Bei Schmerzen, die in anderen Regionen der LWS lokalisiert sind, beispielsweise im Bereich der HWS, ist die Berechnung von Akupunkturen als Selbstzahlerleistungen (IGeL) möglich. Dasselbe gilt, wenn Knieschmerzen nicht durch eine Gonarthrose bedingt sind. Und: Bei Berechnung der GOP 30790 sind die unter elf (!) Spiegelstrichen aufgeführten obligaten Leistungsinhalte zu erbringen.
GOP 30791 (166 Punkte/20,57 €)
Die Indikationen und Voraussetzungen zur Berechnung der Körperakupunktur nach GOP 30791 sind identisch mit denen der GOP 30790.
Vorgaben gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung nach § 135 Abs. 3 SGB V für die Durchführung und Abrechnung:
Für jede der beiden Indikationen (LWS- oder Knieschmerzen) bis zu zehnmal innerhalb von sechs Wochen bzw. mit Begründung bis zu 15-mal innerhalb von zwölf Wochen, Verweildauer der Nadeln mindestens 20 Minuten. Weitere Vorgaben: Bei Knieschmerzen sind gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung sieben bis fünfzehn Nadeln je behandeltem Knie einzusetzen, bei LWS-Schmerzen 14–20.
Dokumentation:
Jährlich werden nach dem Zufallsprinzip die Dokumentationen von 5 % der Ärztinnen und Ärzte, die Akupunkturen abrechnen, geprüft und zwar in zwölf Fällen mit Abrechnung von bis zu zehn Akupunkturbehandlungen und in achtzehn Fällen, bei denen mit Begründung bis zu fünfzehn Akupunkturen erbracht wurden.