Liquidation von IGeL: Im Gegensatz zu den meisten freien Berufen unterliegen Ärztinnen und Ärzte bei der Preisgestaltung ihrer Leistungen bestimmten Vorgaben. Die Abrechnung von GKV-Leistungen erfolgt nach dem EBM, während Leistungen für Privatpatienten und IGeL nach der GOÄ abzurechnen sind. Daneben existieren besondere Vorgaben für die Abrechnung ärztlicher Leistungen, wie beispielsweise das Gesetz zur Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.
Keine IGeL-Pauschalliquidationen
Gemäß den Ergebnissen von Erhebungen der gesetzlichen Krankenkassen werden mehr als die Hälfte aller IGeL-Leistungen offenbar in unzulässiger Weise mit Pauschalpreisen abgerechnet. Bei juristischen Auseinandersetzungen kann das zu negativen Konsequenzen führen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Patientinnen und Patienten mit dem Behandlungsergebnis mit Liquidation als IGeL nicht zufrieden sind, beispielsweise nach Hyaluroninjektionen bei Arthrose. In solchen Fällen suchen Kritiker häufig nach Möglichkeiten, sich der Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise zu entziehen. Die pauschale Liquidation von IGeL stellt in diesem Zusammenhang einen willkommenen Ansatz dar.
IGeL immer gemäß der GOÄ liquidieren
Die Liquidation von IGeL ist an die Vorgaben des § 5 der GOÄ gebunden. Demnach bemisst sich die Höhe des Honorars nach dem 1-Fachen bis 3,5-Fachen des Gebührensatzes. Wird die Regelspanne überschritten, das 1,8-Fache beim reduzierten Gebührenrahmen bzw. das 2,3-Fache beim regulären Steigerungsfaktor, ist auch bei IGeL eine Begründung erforderlich.
Wichtig bei der Liquidation von IGeL:
- Rechnungsstellung immer nach der GOÄ, keine Pauschalliquidationen.
- Bei Überschreiten der Regelspanne (1,8- bzw. 2,3-fach) auch bei IGeL Begründung erforderlich.
- Bei Überschreitung des nach der GOÄ höchstmöglichen Steigerungsfaktors (3,5-fach) vor der Behandlung schriftliche Abdingung schließen.
- Durch individuelle Steigerungsfaktoren bei IGeL glatte Rechnungsbeträge erzielen.
- Vor IGeL detaillierte wirtschaftliche Aufklärung (Kostenvoranschlag) mit schriftlicher Dokumentation.
Die Abrechnung von IGeL führt in vielen Fällen, auch beim Ansatz des nach der GOÄ höchstmöglichen Steigerungsfaktors (3,5-fach), zu einem unzureichenden Honorar. In solchen Fällen wird gemäß § 2 der GOÄ eine abweichende Vereinbarung – eine sogenannte Abdingung – geschlossen, mit der ein Gebührensatz festgelegt wird, der über dem in der GOÄ ausgewiesenen Höchstwert liegt. Es ist zu berücksichtigen, dass eine derartige Abdingung nur nach persönlicher Absprache zwischen Ärztin bzw. Arzt und Zahlungspflichtigem im Einzelfall vor der Erbringung der Leistung schriftlich zu treffen ist. Neben den Positionen der GOÄ sind dabei auch der avisierte Steigerungssatz sowie der daraus resultierende Betrag festzulegen. Darüber hinausgehende Erklärungen sind in der Abdingung nicht zulässig. Eine Begründung, wie sie beim Ansatz des Steigerungsfaktors 3,5-fach erforderlich ist, ist bei der Angabe höherer Steigerungsfaktoren in der Abdingung nicht erforderlich, da es sich um eine freie Honorarvereinbarung handelt. Mit der Abdingung kann ein beliebiger Steigerungsfaktor vereinbart werden, ggf. auch 10- oder 20-fach. Dem Zahlungspflichtigen ist eine Kopie der Vereinbarung auszuhändigen.
Runde Rechnungsbeträge
Zwischen dem 1,0- und 3,5-Fachen können die Steigerungsfaktoren gewählt werden. Durch individuelle Faktoren mit Stellen hinter dem Komma können für eine bessere Compliance glatte Rechnungsbeträge erzielt werden. Mit die häufigste IGeL ist das Ausstellen von Attesten. Bei Berechnung nach Nr. 70 der GOÄ ergibt sich mit dem 2,15-fachen Steigerungssatz ein glatter Rechnungsbetrag von 5,00 €.
Kostenvoranschlag
Zunehmend bedeutender wird die wirtschaftliche Aufklärung vor der Inanspruchnahme von IGeL. In einer Reihe von Fällen konnten Patientinnen und Patienten Rechtstreitigkeiten zu ihren Gunsten entscheiden, indem sie darauf hinwiesen, dass die Inanspruchnahme der IGeL unterblieben wäre, wenn die (hohen) Kosten im Voraus bekannt gewesen wären. Entsprechende Rechtstreitigkeiten ergaben sich insbesondere in Fällen, in denen die Ergebnisse von IGeL nicht den Erwartungen entsprachen.