Nr. 827 GOÄ: Elektroenzephalographische Untersuchung – auch mit Standardprovokationen, 605 Punkte, 2,3-fach 81,11 €/3,5-fach 123,42 €.
In der GOÄ kann zusätzlich zur Nr. 827 nur das eigenständig berechnet werden, was weder methodisch notwendig ist, um die EEG-Leistung zu erbringen, noch was davon nur eine „besondere Ausführung“ (eine Modifikation) der Leistung darstellt (§ 4 Abs. 2a GOÄ). Beide Kriterien beziehen sich auf die Leistungslegende der Nr. 827, nicht auf den medizinischen Zusammenhang zwischen den Leistungen. Zur Berechenbarkeit einer zusätzlichen Leistung muss für diese eine Indikation vorgelegen haben (§ 1 Abs. 2 GOÄ). Dabei sind die Übergänge zwischen zusätzlich berechenbar oder als „Modifikation“ nur zu einem höheren Steigerungsfaktor führend, manchmal fließend und können dann die Bewertung der Leistungen und deren systematische Anordnung in der GOÄ entscheiden.
Provokationen
Durch den Einschluss „auch mit“ sind Standardprovokationen weder eigenständig neben dem EEG berechenbar, noch begründen sie den Ansatz eines höheren Faktors. „Standardprovokationen“ sind z. B. Hyperventilation, Photostimulation, taktile oder Geräuschstimulationen. Für Standardprovokationen ist weder z. B. die Nr. 601 GOÄ noch die Nr. 831 GOÄ neben der Nr. 827 berechenbar.
Keine „Standardprovokationen“ sind z. B. ein Schlafentzugs-EEG, Schlaf-EEG oder die Videoüberwachung. Da sie aber nur eine „besondere Ausführung“ des die Leistungslegende der Nr. 827 prägenden „EEG“ sind, kann dafür keine andere GOÄ-Ziffer neben der Nr. 827 angesetzt werden. Sie berechtigen aber zum Ansatz eines höheren Faktors (bis 3,5-fach) zu Nr. 827. Wenn zum Schlaf-EEG eine Narkose erfolgt, ist diese selbstverständlich eigenständig berechenbar.
Eigenständige Leistungen
„Brain mapping“ erfolgt nur bei bestimmten Indikationen und erfordert eine über das EEG hinausgehende, nachfolgende Technik zur Aufbereitung des EEGs mit einer vom EEG unterschiedlichen Darstellung und Auswertung. Die analoge Berechnung mit der Nr. 5335 GOÄ wird jedoch häufig abgelehnt, weil im GOÄ-Kommentar der Bundesärztekammer das brain mapping nur als „besondere Ausführung“ des EEG gesehen wird, somit nur beim Steigerungsfaktor berücksichtigt werden könne.
ERG und EOG
Elektroretinographie (ERG) und Elektrookulographie (EOG) sind bei eigenständiger Indikation neben dem EEG eigenständig berechenbar. Für beides trifft die Nr. 1237 GOÄ zu. Wegen der „und/oder“-Verknüpfung in Nr. 1237 jedoch nur einmal, auch wenn eventuell beides abgeleitet wurde. Wird neben einem EEG eine eigenständig indizierte Elektromyografie (EMG) durchgeführt (nach den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Klinische Neurophysiologie und Funktionelle Bildgebung (DGKN) ist die Registrierung des EOGs zum EEG gegebenenfalls fakultativ, die des EMGs dagegen erfolgt nur bei entsprechender Fragestellung), ist dafür die Nr. 838 GOÄ (EMG, z. B. 2,3-fach 73,73 €) auch neben einem EEG berechenbar. Eventuelle Geräteüberschneidungen (z. B. bei einem sog. „Neurophysiologie-Messplatz“) stehen dem nicht entgegen.
EKG
Die EKG-Registrierung ist beim EEG obligat. Oft wird es aber nur als Einkanal-EKG abgeleitet und dient lediglich der Ereignis-(Artefakt-)Zuordnung. Dieses „Mitlauf-“ EKG ist keine eigenständige Untersuchung im Sinne der Nr. 650 GOÄ (Rhythmus-EKG). Folglich kann dafür Nr. 650 nicht neben der Nr. 827 berechnet werden. Es ist auch keine Leistung im Sinne der Nr. 437 GOÄ (Elektrokardioskopie im Notfall). Ein EKG kann (mit der Nr. 650) nur dann neben einem EEG berechnet werden, wenn es eigenständig indiziert war, eine Mehrkanalableitung des EKGs erfolgte und es eigenständig ausgewertet wurde – ein im ambulanten Bereich seltener Fall.
Wichtig
Standardprovokationen sind weder eigenständig berechenbar noch berechtigen sie zum Ansatz eines höheren Steigerungsfaktors.
Aufwendige Provokationen sind nicht eigenständig berechenbar, begründen aber die Wahl eines höheren Faktors zum EEG.
Brain Mapping ist nach GOÄ-Kriterien zusätzlich zur Nr. 827 GOÄ mit der Nr. 5335 GOÄ analog berechenbar. Der GOÄ-Kommentar derBundesärztekammer lehnt dies aber ab und lässt dafür nur eine Faktorsteigerung zu.
EOG und/oder ERG sind bei eigenständiger Indikation zusätzlich mit der Nr. 1237 GOÄ berechenbar, ein durchgeführtes EMG kann auch bei Verwendung sogenannter „Multifunktionsgeräte“ mit Nr. 838 GOÄ berechnet werden.
Das beim EEG nur miterfasste EKG ist nicht eigenständig berechenbar.
Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de
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