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Gefäßmedizin, Abrechnung Gefäßmedizin Abrechnung
EBM-Tipp | Gefäßmedizin

Leistungsbeschreibungen: Die Krux sind die Details

In den Leistungsbeschreibungen der Gebührenordnungspositionen (GOP)  des EBM sind Vorgaben für die Erbringung und Abrechnung der einzelnen GOP festgeschrieben, deren korrekte Auslegung häufig Schwierigkeiten bereitet bzw. nicht ausreichend beachtet wird.  


13.05.2025
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Obligate Leistungsinhalte

Gemäß 2.1 der allgemeinen Bestimmungen des EBM ist eine GOP nur berechnungsfähig, wenn deren obligaten Leistungsinhalte vollständig erbracht sind.Beinhalten einzelne GOP mehrere obligate Leistungsinhalte – zumeist unter mehreren Spiegelstrichen – sind diese allesamt bei jeder Abrechnung der jeweiligen GOP zu erbringen und zu dokumentieren. 

Beispiel: Die Berechnung der Behandlung chronisch venöser Ulcera cruris nach GOP 02312 setzt die Erbringung der unter vier Spiegelstrichen genannten obligaten Leistungsinhalte voraus, die bei jeder Abrechnung dieser GOP zu erbringen und zu dokumentieren sind.

Wird bei Abrechnungsprüfungen festgestellt, dass ein obligater Leistungsinhalt einer GOP nicht dokumentiert ist, wird die entsprechende GOP nach dem Grundsatz „nicht dokumentiert = nicht erbracht“ gestrichen.

Fakultative Leistungsinhalte

Die Erbringung fakultativer Leistungsinhalte einer GOP ist keine Abrechnungsvoraussetzung. Werden allerdings fakultative Leistungsinhalte erbracht, sind diese zu dokumentieren. Die Möglichkeit zur Erbringung fakultativer Leistungsinhalte muss gegeben sein.

Beispiele: Der Angiologiekomplex 13300 beinhaltet unter Spiegelstrichen acht  fakultative Leistungsinhalte. Gemäß der Anmerkung zu dieser GOP kann die GOP 13300 auch berechnet werden, wenn die Voraussetzungen zur Erbringung von unter drei Spiegelstrichen genannten fakultativen Leistungsinhalten nicht vorliegen. Dabei handelt es sich um die unter den drei letzten Spiegelstrichen aufgeführten fakultativen Leistungsinhalte: Verschlussplethysmographie, Photoplethysmographie und blutige Venendruckmessung.

Als fakultative Leistungsinhalte sind bei der GOOP 13300 unter den ersten drei Spiegelstrichen je eine cw-Doppler-Untersuchung von Gefäßen (GOP 33060 und 33061) und die B-Mode-Untersuchung der Extremitätenvenen (GOP 33076) genannt. In demselben Quartal sind diese GOP bei demselben Patienten/derselben Patientin nicht neben der GOP 13300 berechnungsfähig.

Begrenzung auf den Behandlungsfall gilt immer  

GOP, die nur einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig sind, können bei demselben Patienten/derselben Patientin  in demselben Quartal nur einmal berechnet werden. Das gilt auch für Gemeinschafts­praxen und auch dann, wenn in einer Gemeinschaftspraxis verschiedene Facharztgruppen tätig sind.

Leistungsverknüpfung mittels und/oder

Sind mehrere obligate Leistungsinhalte einer GOP mittels und/oder miteinander verbunden, muss mindestens einer der mittels und/oder verbundenen obligaten Leistungsinhalte erbracht werden. Werden mehrere der mittels und/oder miteinander verbundenen Leistungsinhalte im Rahmen einer Sitzung erbracht, kann dennoch die entsprechende GOP nur einmal abgerechnet werden.

Beispiel: Der Angiologiekomplex 13300 beinhaltet unter Spiegelstrichen fünf obligate Leistungsinhalte, allesamt Untersuchungen mittels Duplexsonographie. Demzufolge sind Duplexsonographien nach den GOP 33070, 33071, 33072 und 33073 in demselben Quartal bei demselben Patienten/derselben Patientin nicht neben der GOP 13300 berechnungsfähig. Werden in demselben Fall mehrere der neben der GOP 13300 ausgeschlossenen Duplexsonographien erbracht, würde damit ein höheres Punktevolumen erzielt als mit der nur einmal im Quartal berechnungsfähigen GOP 13300. Dazu 2.1.3. der allgemeinen Bestimmungen des EBM: Erfüllen erbrachte Leistungen die Voraussetzungen sowohl zur Berechnung von Einzelleistungen oder von Komplexen, ist statt der Einzelleistungen der zutreffende Komplex zu berechnen. Bedeutet: Wird eine oder werden mehrere Duplexsonographien gemäß GOP 33070, 33071, 33072 oder 33073 in demselben Fall erbracht, ist der Angiologiekomplex 13300 abzurechnen.

Fazit

  • Alle obligaten Leistungsinhalte einer GOP müssen erbracht und dokumentiert werden
  • Sind obligate Leistungsinhalte mittels und/oder miteinander verbunden, berechtigt die Erbringung eines der obligaten Leistungs­inhalte zur Abrechnung der GOP
  • Fakultative Leistungsinhalte der einzelnen GOP müssen nicht erbracht werden. Werden sie er­bracht, sind sie zu dokumentieren