Wenn Vertrauen verspielt ist – Gründe für den Verlust der Approbation
Die ärztliche Approbation stellt die zentrale Grundlage für die Ausübung des Arztberufs dar. Dabei verleiht sie nicht nur die Befugnis zur selbständigen medizinischen Tätigkeit, sondern begründet auch ein besonderes Vertrauensverhältnis in der Gesellschaft. Wenn dieses Vertrauen auf die Probe gestellt oder gar zerstört wird, kann dies zu einem Approbationsentzug führen. Dieser gravierende Eingriff in die Berufsfreiheit hat nicht selten existenzielle Folgen für die betroffene Ärztin bzw. den betroffenen Arzt.
Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die Anforderungen für einen Widerruf der Approbation sowie Beispielsfälle aus der Rechtsprechung geben.
1. Rechtliche Vorgaben zum Approbationsentzug
Gemäß § 5 Abs. 2 BÄO kann die Approbation widerrufen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Approbation gemäß § 3 BÄO nicht vorgelegen haben oder später entfallen sind. Neben einem abgeschlossenen Studium der Medizin ist für die Erteilung der Approbation erforderlich, dass sich der Arzt keines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit ergibt, und dass keine gesundheitlichen Gründe vorliegen, die gegen die Ausübung des ärztlichen Berufs sprechen.
Unwürdigkeit
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Ärztin oder ein Arzt unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs, wenn sie bzw. er ein Fehlverhalten gezeigt hat, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit einer Ärztin bzw. eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist, und sie bzw. er aufgrund des Verhaltens nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, die für die Ausübung des Berufs unabdingbar nötig sind. Die Unwürdigkeit wird in der Regel bei schwerwiegenden Straftaten oder gravierenden Verstößen gegen die Berufspflichten angenommen, wenn dadurch das Vertrauen in die Integrität und Zuverlässigkeit der Ärztin oder des Arztes nachhaltig erschüttert ist. Die Unwürdigkeit ist dabei eine Einzelfallentscheidung, bei der die Beharrlichkeit des Fehlverhaltens, das Ausmaß des Schadens, das Interesse am eigenen Vorteil sowie das Gewinnstreben um jeden Preis miteinbezogen werden. Dabei findet keine Prognoseentscheidung statt. Eine fehlende Einsicht und Reue wirken sich jedoch negativ aus. Die Würdigkeit kann bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der zuständigen Approbationsbehörde auch durch einen größeren Zeitabstand zur Verfehlung wiedererlangt werden.
Unzuverlässigkeit
Ebenfalls als ausreichend für den Entzug der Approbation
… wurde von der Rechtsprechung unter anderem angesehen
- Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs ohne medizinische Notwendigkeit und ohne Einwilligung der Patientin
- Abrechnungsbetrug in 57.200 Fällen
- Veranlassung der Patienten mit falschen bzw. unvollständigen Angaben zur Gewährung eines privaten Darlehens
- Steuerrückstände in Höhe von 877.000 € aufgrund von Nichtangabe wesentlicher Einnahmen aus Praxistätigkeit
- Feststellung baulicher Mängel sowie Umstände unzureichender Patientensicherheit und Verstöße gegen die Medizinhygieneverordnung in der Praxis
- sexuelle Übergriffe gegenüber Mitarbeiterinnen und Patientinnen sowie sexuell motivierte Untersuchungen an Patientinnen
Unzuverlässig im Sinne des § 3 Absatz 1 S. 1 Nr. 2 BÄO ist eine Ärztin oder ein Arzt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, die Ärztin oder der Arzt werde in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten. Ausschlaggebend für diese Prognose ist die Würdigung der gesamten Persönlichkeit der Ärztin oder des Arztes und der Lebensumstände auf der Grundlage der Sachlage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens der zuständigen Approbationsbehörde.
Dabei spielt für die Prognoseentscheidung eine erhebliche Rolle, ob gleiche oder ähnlich schwerwiegende Verstöße gegen die Berufspflicht zu befürchten sind. Die Unzuverlässigkeit kommt z. B. bei einer Suchterkrankung der Ärztin oder des Arztes in Betracht. Für das Merkmal der Unzuverlässigkeit ist im Vergleich zu der Unwürdigkeit ein näherer Bezug zur ärztlichen Tätigkeit notwendig. Auch bei der Unzuverlässigkeit kann ein längerer Zeitraum zwischen der Berufspflichtverletzung und dem Zeitpunkt der Prognoseentscheidung einen positiven Rückschluss auf den Charakter zulassen.
Merke: Die Unwürdigkeit ist an die Vergangenheit geknüpft, während die Unzuverlässigkeit eine Zukunftsprognose darstellt.
Approbationsentzug als ultima ratio
Dabei führt jedoch nicht jedes Fehlverhalten zu einem Approbationsentzug. Die Rechtsprechung stellt an den Widerruf der Approbation hohe Anforderungen.
Zum Widerruf der Approbation kann nur solch ein Fehlverhalten führen, das geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand nachhaltig zu erschüttern. Es muss bei Würdigung aller Umstände schlichtweg untragbar sein, die weitere Berufsausübung zu gewähren. Der Vertrauensschutz des ärztlichen Berufsbildes hat hierbei oberste Priorität. Patientinnen und Patienten sollen der Ärztin bzw. dem Arzt ihr ganzes Vertrauen schenken können und nicht aufgrund eines Misstrauens davon abgehalten werden, rechtzeitig ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es wird aber nicht erwartet, dass die Ärztin oder der Arzt in jeder Hinsicht ein integres Leben führt. Ehrrühriges Verhalten allein ist z. B. noch kein hinreichender Grund für den Widerruf der Approbation.
Tipp: Gegen einen Widerruf der Approbation kann sich im Wege eines Widerspruchs und – sofern dieser erfolglos bleibt – mit einer Klage gewehrt werden.
2. Gründe für einen Approbationsentzug
Eine Ärztin oder ein Arzt, die bzw. der schwerwiegende Straftaten begeht, kann die Approbation verlieren. Hierbei ist jedoch wichtig festzuhalten, dass nicht allein das Strafverfahren zu einem Widerruf der Approbation führt. Das Strafgericht kann zwar ein Berufsverbot aussprechen, der Entzug der Approbation bleibt jedoch der zuständigen Approbationsbehörde vorbehalten. Im Umkehrschluss ist ein abgeschlossenes Strafverfahren jedoch auch nicht zwangsläufig Voraussetzung für den Entzug der Approbation.
Zudem muss die Ärztin oder der Arzt körperlich sowie geistig in der Lage sein, den Beruf auszuüben. Eine Approbation kann auch entzogen werden, wenn erhebliche gesundheitliche Einschränkungen oder psychische Erkrankungen nachgewiesen werden, die die berufliche Ausübung gefährden. Dazu zählen z. B. nicht behandelte psychische Erkrankungen, sofern diese zu riskantem Verhalten oder Fehlentscheidungen führen.
Fazit und Ausblick
Diese Fälle zeigen, dass der Approbationsentzug kein Mittel zur Sanktionierung geringfügiger Pflichtverstöße ist, sondern als letztes Mittel der Gefahrenabwehr dient. Er soll sicherstellen, dass nur solche Personen ärztlich tätig sein dürfen, die das in sie gesetzte Vertrauen wahren. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung stellen hierbei hohe Anforderungen an die Prognose einer fortbestehenden Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit. Gleichwohl unterstreichen die genannten Beispiele, dass der Schutz der Patientinnen und Patienten sowie das Ansehen des Arztberufs im Mittelpunkt stehen und bei gravierenden Verfehlungen konsequent durchgesetzt wird.
Victoria Hahn
Rechtsanwältin
Lehrbeauftragte der
Hochschule Osnabrück
Kanzlei am Ärztehaus Münster
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