Mit dem Versorgungsstrukturgesetz (§ 28 Abs. 1 SGB V) aus dem Jahr 2012 wurde die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) zusammen mit dem GKV-Spitzenverband beauftragt, eine Vereinbarung „zur Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung“ zu schließen. Im Oktober 2013 wurde die entsprechende Vereinbarung als Anlage 24 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) aufgenommen. In diesem Anhang sind die Leistungen gelistet, die an Medizinische Fachangestellte (MFA) in der Praxis delegiert werden können bzw. welche Leistungen „Arztsache“ sind.
In der Anlage 24 finden sich neben allgemeinen Hinweisen zur Delegation Auflistungen der Leistungsbereiche für die einzelnen Facharztgebiete, welche Leistungen delegiert werden können.
Unverändert gegenüber früheren Stellungnahmen bleiben Anamneseerhebungen, Indikationsstellungen, Untersuchungen, Diagnosestellungen, Beratungen und Aufklärungen sowie Therapieentscheidungen Arztsache. Bei der Erhebung von Anamnesen können Vordrucke verwendet und von den Patientinnen und Patienten, ggf. unter Mithilfe von Praxisangestellten, ausgefüllt werden. Die Beurteilung der erhobenen Anamnese bleibt Arztsache.
Grundsatz zur Delegation: Nur an qualifizierte Mitarbeitende in einem dienstvertraglichen Verhältnis darf delegiert werden. Für die in hausärztlichen Praxen übliche Delegation von Injektionen (i. m., s. c. und i. v.) wird die Ausbildung zur MFA gefordert.
Hinweise zu relevanten delegierbaren Leistungen
Eine standardisierte Aufklärung vor operativen Eingriffen usw., etwa mittels eines Informationsbogens, kann delegiert werden, ist aber durch die Ärztin oder den Arzt zu überprüfen und durch ein Patientengespräch zu ergänzen.
I. m.- und s. c.-Injektionen sind delegierbar, bei Mitteln mit einem gewissen Risiko, z. B. die einer allergischen Reaktion, ist die Anwesenheit der Ärztin bzw. des Arztes erforderlich.
Bei i. v.-Injektionen und Infusionen bleibt der Ärztin bzw. dem Arzt im Einzelfall die Entscheidung überlassen, ob er diese Leistungen delegiert oder nicht, die Anwesenheit der Ärztin bzw. des Arztes ist immer erforderlich. Wird erstmalig ein neues Mittel i. v. verabreicht, ist die Injektion von der Ärztin bzw. dem Arzt durchzuführen. Treten keine Komplikationen auf, sind wiederholte Injektionen desselben Mittels delegierbar. Bei i. v.-Blutentnahmen ist die ärztliche Anwesenheit nicht erforderlich.
Wichtig
- i. m.- und s. c.-Injektionen, i. v. Blutentnahmen: Anwesenheit der Ärztin oder des Arztes nicht unbedingt erforderlich.
- i. v.-Injektionen/Infusionen. Ärztliche Anwesenheit erforderlich, Erstinjektion eines neuen Mittels ist Arztsache.
- Sonografien sind obligat Arztsache.
- Bei Laborleistungen ist die ärztliche Anwesenheit nicht erforderlich, außer bei selbst liquidierten Leistungen des Speziallabors.
Auch bei der Durchführung von Laborleistungen muss die Ärztin bzw. der Arzt nicht anwesend sein, ausgenommen bei der Erbringung von Leistungen des Speziallabors (z. B. Mikrobiologie), die von der Praxis berechnet werden. In der Mikrobiologie betrifft das die Auswertung von Kulturen usw.
Sonografien sind ärztlich durchzuführen. Nicht zulässig ist es, lediglich von Mitarbeitenden selbstständig erstellte sonografische Bilddokumentationen auszuwerten.
Folgerung: In der täglichen Praxis werden sich bei der Delegation kaum Konfliktpunkte mit der Anlage 24 zum BMV-Ä ergeben. Für den Fall der Fälle könnte diese Anlage aber Bedeutung haben. Beispiel: Nach einer i. v.-Injektion kommt es zu einem massiven Hämatom, der Patient verlangt Schadensersatz. Kann nicht belegt werden, dass die Injektion von einer entsprechend weitergebildeten Person (MFA) auf ärztliche Anweisung durchgeführt wurde, könnten sich daraus juristisch relevante Aspekte ergeben.