Die für Hausärzte relevanten Impfziffern sind
- Nr. 375 GOÄ: „Schutzimpfung (i. m., s. c.) – ggf. einschließlich Eintragung in den Impfpaß, 2,3-fach10,72 €“
- Nr. 376 GOÄ: „Schutzimpfung (oral) – einschließlich beratendem Gespräch, 10,72 €“
- Nr. 377 GOÄ: „Zusatzinjektion bei Parallelimpfung, 2,3fach 6,70 €, 3,5-fach 10,20 €“
- Nr. 378 GOÄ: „Simultanimpfung (gleichzeitig passive und aktive Impfung gegen Wundstarrkrampf), 2,3-fach 16,09 €“
Dazu sind für Hausärzte noch die allgemeinen Bestimmungen der GOÄ zu beachten:
- Nr. 2: … Nachbeobachtungen am Tag der Impfung … sind … nicht gesondert berechnungsfähig.“
- Nr. 3: Neben … 376 bis 378 sind … 1 und 2 und die … Eintragung in den Impfpass nicht berechnungsfähig.“
- Nr. 375 trifft für jede Art von Impfstoff zu, der mit einer Injektion verabreicht wird, auch für polyvalente Impfstoffe. Beratungen zu Impfungen sind aufwendiger als durchschnittlich. Nr. 1 kann (bis 3,5-fach) gesteigert werden. Begründung z. B. „ausführliche Impfberatung“ oder „Beratung bei Kombinationsimpfung“. Nr. 3 (eingehende Beratung) ist neben Impfungen wegen ihrer Anmerkung (nur alleine oder mit den Nrn. 5 bis 8, 800, 801) nicht berechenbar.
- Nr. 376 trifft z. B. für die Impfung gegen Rotaviren zu. Die Beratung ist dazu nicht berechenbar (Leistungslegende und allg. Bestimmung Nr. 3).
- Nr. 377 enthält zwar keinen direkten Ausschluss der Berechnung einer Beratung, sie fällt aber unter die allgemeine Bestimmung Nr. 3. Die „Zusatzinjektion bei Parallelimpfung“ ist die zusätzliche Impfung mit eigener Injektion neben einer anderen s. c.- oder i. m.-Impfung (z. B. die Pneumokokkenimpfung).
- Nr. 378 trifft nur für die Simultanimpfung zu, nicht für eine Auffrischimpfung. Diese fällt unter die Nr. 375 GOÄ. Eine Beratung (Nr. 1 oder 3) ist aus den angeführten Gründen daneben nicht berechenbar.
Eintragungen in den Impfpass sind zu allen genannten Impfungen nicht berechnungsfähig (wegen der Leistungslegende der Nr. 375 bzw. der allgemeinen Bestimmung Nr. 3). Der Berechnung der Nr. 70 für andere Bescheinigungen oder Einträge (z. B. für Eintragungen in das Vorsorgeheft) steht das nicht entgegnen.
Selbstverständlich sind über die Bestimmungen zu den Impfungen auch andere Abrechnungsbestimmungen zu beachten, z. B. dann, wenn die Impfung nicht alleinig erfolgt, sondern anlässlich einer Gesundheitsuntersuchung (Nr. 29, daneben sind Nrn. 1, 3, 5 bis 8 nicht berechenbar). Ist das der Fall, kann die Nr. 29 (maßvoll) gesteigert werden, z. B „Beratung einschließlich ausführlicher Impfaufklärung“.
Die allgemeine Bestimmung Nr. 2 bezieht sich nur auf „Nachbeobachtungen“. Untersuchungen zum Zweck der Impfung (vor (!) der Impfung, z. B. auf Infektfreiheit) sind berechenbar (Nr. 1 oder Nr. 7), sofern keine andere Leistung (z. B. die in gleicher Sitzung erfolgte Gesundheitsuntersuchung) dagegensteht.
Bestabrechnung, Impfstoffe in der Hausarztpraxis
Wichtig
Durch die komplexen Regelungen zur Berechenbarkeit von Untersuchungen und Beratungen im Zusammenhang mit Impfungen und ggf. der Gesundheitsuntersuchung ist es sinnvoll, sich für die verschiedenen Fälle eigene Abrechnungsmodule anzulegen. Im Einzelfall sind die Unterschiede zwar nicht sehr groß, bei der Häufigkeit von Impfungen lohnt sich das aber.
Wenn in der Sitzung zusätzlich zur Impfung nach Nr. 375 eine andere Impfung erfolgt und keine andere Leistung der Nr. 1 entgegensteht (vgl. voranstehend), kann es vorteilhaft sein, auf die Berechnung der zusätzlichen Impfung zu verzichten und stattdessen zu Nr. 375 die Nr. 1 zu berechnen. Das trifft besonders für die Parallelimpfung nach Nr. 377 GOÄ zu, die mit 6,70 € (2,3-fach) deutlich geringer bewertet ist als die Nr. 1 GOÄ. In anderen Fällen kann die Berechnung der zusätzlichen Impfleistung unter Fortfall der Nr. 1 vorteilhafter sein, z. B. bei der Kombination von Impfungen nach den Nrn. 375 und 378.
Von der gelegentlich zu beobachtenden Abrechnung mit den Nrn. 375 plus 377 plus 1 und Bezeichnung der Nr. 1 als „Beratung zu Verletzungsfolgen“ oder dem „Ersatz“ der Nr. 377 GOÄ bei Zusatzinjektion durch die Nr. 252 GOÄ (i. m.- oder s. c.-Injektion) müssen wir abraten. Das wird zwar häufig nicht moniert, ist aber ein Umgehung von GOÄ-Bestimmungen.
Impfstoffe sind nach § 10 GOÄ als Auslage berechenbar. Alternativ können sie rezeptiert werden. Da nach dem § 12 Abs. 2 Nr. 5 GOÄ bei einem Betrag über 25,56 € ein Beleg oder sonstiger Nachweis der Rechnung beigefügt werden muss, ist die Rezeptierung bei Impfstoffen oft der bevorzugte Weg.