Im Sinne einer optimalen Behandlung ist das Ausstellen von Überweisungen mit Angabe der in der eigenen Praxis festgestellten Diagnose(n) bzw. Verdachtsdiagnosen und der erhobenen Befunde sinnvoll. Auch Urologinnen und Urologen überweisen an andere Vertragsärztinnen und -ärzte bzw. nehmen Überweisungen von anderen an.
Überweisung per Fax oder E-Mail
Das ist nicht statthaft, die Überweisung muss der Ärztin oder dem Arzt, die bzw. der die Überweisung annimmt, im Original vorgelegt werden.
Überweisungen aus dem Vorquartal
Überweisungen aus dem Vorquartal können angenommen werden, die Patientin oder der Patient muss aber eine für das laufende Quartal gültige Versichertenkarte vorlegen. Ist inzwischen eine andere Krankenkasse zuständig, ist die Versichertenkarte der neuen Versicherung vorzulegen.
Ausstellung eines Originalscheins
Es ist nicht zulässig, bei Überweisungen einen Originalschein auszustellen und auf diesem die erbrachten Leistungen abzurechnen. Bei per Überweisung zu erbringenden Auftragsleistungen hat es schon juristische Konsequenzen gegeben: Obwohl eine Auftragsüberweisung, z. B. für ein Ausscheidungsurogramm, vorlag, wurde ein Originalschein ausgestellt und auf diesem die erbrachten Leistungen abgerechnet. Dies deshalb, weil bei einer Auftragsleistung zusätzlich nur die Konsultationspauschale 01436 abgerechnet werden kann, bei Abrechnung über einen Originalschein dagegen eine Grundpauschale.
Überweisung zur ambulanten Behandlung im Krankenhaus
Wichtig
- Gemäß § 24 BMV-Ä ist bei der Veranlassung von Leistungen durch eine andere Vertragsärztin bzw. einen anderen Vertragsarzt eine Überweisung auszustellen.
- Überweisungen per Fax oder E-Mail sind nicht zulässig.
- Überweisungen aus dem Vorquartal sind gültig, eine gültige Versichertenkarte muss vorgelegt werden.
- Überweisungen zur ambulanten Behandlung im Krankenhaus sind nur bei Ermächtigung des Krankenhauses bzw. einer Krankenhausärztin bzw. eines Krankenhausarztes möglich, ausgenommen Überweisungen zur Durchführung ambulanter Operationen gemäß § 115 SGB V.
- Überweisungen an dieselbe Fachgruppe nur zur Diagnostik oder für Behandlungen, die in der eigenen Praxis nicht erbracht werden.
- Keine fachgleichen Überweisungen wegen ausgeschöpftem Budget.
- Angenommene Überweisungsscheine sind vier Quartale aufzubewahren.
Immer wieder bitten Patientinnen und Patienten um Überweisungen zu „Spezialsprechstunden“ in einer Klinik. Für derartige ambulante Behandlungen sind Überweisungen nicht zulässig. Ausnahme: Überweisung an ermächtigte Ärztinnen und Ärzte oder ermächtigte Einrichtungen zur ambulanten spezialfachärztlichen Behandlung, zur Durchführung einer ambulanten Operation im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus gemäß § 115 SGB V ambulante Operationen durchführt. Hierfür ist eine Überweisung nicht unbedingt erforderlich, aber zu empfehlen. Zur Durchführung einer ambulanten Operation könnte die Patientin bzw. der Patient das Krankenhaus auch direkt aufsuchen.
Überweisungen an dieselbe Facharztgruppe
Nur statthaft für Untersuchungen oder Behandlungen, die in der eigenen Praxis nicht erbracht werden, die Behandlung wegen Umzugs von einer anderen Ärztin bzw. einem anderen Arzt übernommen werden soll oder wenn eine Behandlung abgebrochen wird, etwa weil das Vertrauensverhältnis gestört ist. Hinweis: Bei fachgleichen Überweisungen hat es Beanstandungen gegeben, weil an fachgleiche Kolleginnen und Kollegen zur Durchführung von fachtypischen Leistungen überwiesen wurde, die auch in der eigenen Praxis erbracht und abgerechnet werden, um so zu verhindern, dass das eigene Praxisbudget überschritten wird.
Aufbewahrungsfristen
Angenommene Überweisungsscheine sind vier Quartale aufzubewahren.
Berichtspflicht bei EBM-Ziffern
Egal ob eine Patientin oder ein Patient mit oder ohne Überweisung behandelt wird, wenn berichtspflichtige EBM-Positionen abgerechnet werden, ist die Patientin bzw. der Patient nach der Hausarztpraxis zu befragen und dieser ein Bericht zu übermitteln oder der Patientin bzw. dem Patienten mitzugeben. Ausnahme: Der Berichtspflicht wird widersprochen oder es wird keine Hausarztpraxis angegeben.