Skip to main content

Dieser Beitrag ist nur für Mitglieder verfügbar!

Urologie, Abrechnung Urologie Abrechnung
GOÄ-Tipp | Urologie

Nr. 15 GOÄ in der urologischen Praxis berechnen

Der aus der Abrechnung der Nr. 15 GOÄ resultierende Honoraranteil ist bei Urologinnen und Urologen nicht sehr hoch. Trotzdem sollten Urologinnen und Urologen sie kennen, denn schließlich ist kein Honorar zu verschenken.


04.06.2025
Teilen auf:
drucken Gefällt mir merken

Nr. 15 GOÄ: „Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken, 300 Punkte, 2,3-fach 40,22 €, 3,5-fach 61,20 €.

… darf nur einmal im Kalenderjahr berechnet werden.

Neben … Nr. 15 ist … Nr. 4 im Behandlungsfall nicht berechnungsfähig.“

Dass die Leistungslegende relativ komplex ist, sollte nicht abschrecken. Der dafür zu erfüllende Aufwand ist nicht sehr hoch und wird bei manchen Patientinnen und Patienten auch in der urologischen Praxis erfüllt.

Ambulant, chronisch krank und notwendig

„Ambulant“ ist selbsterklärend. Die Voraussetzung „chronisch krank“ wird in der Privatliquidation medizinisch definiert, nicht durch eine Richtlinie. Generell gilt für die Nr. 15 wie auch für jede andere Leistung, dass sie notwendig war (die Ausnahme der Leistung auf Verlangen ist hier wenig relevant). Die Notwendigkeit der Maßnahmen kann man in den Diagnoseangaben hervorheben. Man kann die medizinische Diagnose z. B. mit dem Wort „beeinträchtigend“ (oder ähnlich) versehen oder die rein medizinischen Diagnosen um „Stark einschränkende Mehrfacherkrankung“ oder Begriffe wie z. B. „Einschränkung der Alltagskompetenz“ oder „… sozialer Interaktionen“ ergänzen. Man kann auch Pflegebedürftigkeit oder einen Grad der Behinderung (GdB) in die Diagnosen aufnehmen.

Wichtig

  • Nr. 15 GOÄ ist auch durch Urologinnen und Urologen berechenbar.
  • Einwänden gegen die Berechnung der Nr. 15 GOÄ können Urologinnen und Urologen durch entsprechende Formulierungen in den Diagnoseangaben vorbeugen.
  • Nr. 15 GOÄ verlangt flankierende therapeutische und (!) soziale Maßnahmen.
  • Als Mindestzeitraum einer „kontinuierlichen“ Betreuung kann der eines Monats ausreichend sein.

Flankierende therapeutische und soziale Maßnahmen

Mit „flankierend“ ist gesagt, dass es sich ergänzend zur eigenen Behandlung der Patientin bzw. des Patienten um Maßnahmen handeln muss, die außerhalb der eigenen Praxis stattfinden oder sich dort auswirken müssen.

Beispiele flankierender therapeutischer Maßnahmen sind Mitbehandlung durch andere Ärztinnen und Ärzte, Physiotherapie, Vor- oder Nachbereitung von Krankenhausaufenthalten, Kur, Rehabilitation, Überprüfung arztübergreifender Medikation.

Bereiche flankierender sozialer Maßnahmen sind z. B. Pflege, Haushaltshilfe, Übergang in ein Pflegeheim, Sozialeinrichtungen. Auch die Hilfe in Behörden- und Versicherungsangelegenheiten erfüllt diese Voraussetzung.

Ob therapeutisch oder sozial kann sich überschneiden (z. B. Pflege). Ebenso sind Gespräche mit Bezugspersonen unter medizinischen und sozialen Gesichtspunkten, in denen auch externe Maßnahmen thematisiert sind, meist beides erfüllend.

Einleitung und Koordination

Das bedingt, dass die Maßnahmen nicht nur eingeleitet, sondern auch koordiniert, also aufeinander abgestimmt und im weiteren Verlauf kontrolliert werden. Beides kann erfolgen, ohne dass an dem Tag ein Arzt-Patienten-Kontakt war. Ganz ohne wiederholte Arzt-Patienten-Kontakte geht es aber nicht. Der Mindestzeitraum einer „kontinuierlichen“ Betreuung ist nicht ein Jahr. Das „Kalenderjahr“ in der Abrechnungsbestimmung ist nicht dasselbe und lediglich eine Abrechnungsbestimmung. Berechtigt wird vertreten, dass sich die Betreuung über mindestens einen Monat erstreckt haben muss.