Verwaltungsakte der KV werden mit der Post zugestellt: Honorarbescheide, Informationen zu Änderungen des EBM, der jeweilige Honorarverteilungsmaßstab bzw. Änderungen desselben, Mitteilungen über Prüfbescheide und so weiter. Ein Widerspruch gegen Mitteilungen der KV ist nur sinnvoll, wenn der Bescheid den Empfänger beschwert. Beispiel: Die KV teilt per Rundschreiben an alle Vertragsärztinnen und -ärzte Änderungen des EBM mit. Eine Ärztin fühlt sich durch die Änderungen benachteiligt. Ein Widerspruch ist nicht möglich. Wenn überhaupt, müsste ein Verfahren gegen den Bewertungsausschuss angestrebt werden, der die Änderungen des EBM beschlossen hat. Das allerdings ist für die einzelne Ärztin ein nahezu hoffnungsloses Unterfangen. Oder: Beschließt der Bewertungsausschuss, dass eine Gebührenordnungsposition (GOP) A nicht oder nicht mehr neben der GOP B berechnet werden kann, müssten Ärztinnen und Ärzte, die sich dadurch beschwert fühlen, zunächst einen Honorarbescheid mit der Mitteilung abwarten, dass nicht nebeneinander berechnungsfähige Leistungen gestrichen wurden. Gegen diesen Bescheid könnte dann Widerspruch eingelegt werden.
Fristen
Benachteiligende Bescheide beinhalten eine Rechtshilfebelehrung mit einer Fristangabe, wie lange dem Bescheid widersprochen werden kann. Die Frist beträgt in der Regel einen Monat nach Versand des Schreibens plus drei Tage für den Postversand. Wird bei einem Widerspruch, z. B. gegen einen Regress, die angegebene Frist nicht eingehalten, hat der Widerspruchführer kaum eine Chance in den „vorherigen Stand“ zurückversetzt zu werden. Eine harmlose Erkrankung reicht nicht aus, der Betroffene müsste schon stationär behandelt worden sein, möglichst auf einer Intensivstation, um glaubhaft belegen zu können, dass er nicht in der Lage war, einen Widerspruch abzufassen bzw. zumindest einen Widerspruch zur Wahrung der Frist einzureichen.
Wichtig
- Bei jedem KV-Bescheid prüfen, ob der Bescheid beschwert.
- Beim Einlegen eines Widerspruchs unbedingt die in der Rechtshilfebelehrung angegebenen Fristen beachten.
- Widerspruchschreiben am besten per Einschreiben.
- Bei Fristversäumnis prüfen, ob wegen schwerwiegender Gründe, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden könnte.
Zur Wahrung der Frist reicht es, zunächst formlos Widerspruch ohne Begründung einzulegen. Häufig sind umfangreiche Recherchen erforderlich, um einen Widerspruch zu begründen, beispielsweise, warum bestimmte GOP des EBM wegen einer Praxisbesonderheit weit überdurchschnittlich erbracht werden mussten. Die große Zahl der Widersprüche in den KVen zeigt, dass viele Widersprüche zunächst nur zur Wahrung der Frist eingereicht werden. Allein bei der KV Nordrhein mit nahezu 20.000 Vertragsarztsitzen gehen pro Jahr etwa 13.000 Widersprüche gegen Bescheide der KV ein. Ein großer Teil der Widersprüche wird allerdings direkt wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen. Viele Ärztinnen und Ärzte legen fristgerecht automatisch jedes Quartal Widersprüche gegen die ergangenen Honorarbescheide ein, ohne diese im Nachhinein zu begründen.
Einreichen eines Widerspruchs
Das sicherste Verfahren, ein Widerspruchsschreiben der KV zu übermitteln, ist die Versendung mittels Einschreiben. Der Widerspruch kann auch persönlich mit Identitätsnachweis als Niederschrift bei der KV eingelegt werden. Nicht möglich ist es, Widersprüche telefonisch oder per E-Mail einzureichen. Ebenso ist es nicht möglich, einen Widerspruch vorsorglich einzureichen, etwa wenn davon ausgegangen wird, dass Leistungen gestrichen werden könnten.
Möglich ist es allerdings, mit der Einreichung der Quartalsabrechnung auf Praxisbesonderheiten hinzuweisen, die eine überdurchschnittliche Abrechnung einzelner GOP oder eine überdurchschnittliche Gesamtabrechnung bedingen.