Das IGeL-Angebot wird nach wie vor besonders von den Krankenkassen kritisch gesehen. IGeL werden sogar als „Abzocke“ bezeichnet. Werden die Vorgaben für die Liquidation von IGeL nicht beachtet, könnte das Veranlassung sein, die IGeL-Rechnung nicht oder nicht vollständig zu begleichen. Bei Nichtbeachtung der Vorgaben besteht kaum eine Chance, das fällige Honorar einzutreiben.
Ärztinnen und Ärzte können ihre Leistungen nicht nach „freien Stücken“ berechnen, sie sind an Vorgaben gebunden: GKV-Leistungen sind nach dem EBM abzurechnen, Leistungen bei Privatpatienten und IGeL nach der GOÄ.
Pauschalrechnungen können beanstandet werden
Nach Umfragen der gesetzlichen Krankenkassen werden angeblich mehr als die Hälfte aller IGeL in nicht zulässiger Weise mit Pauschalpreisen berechnet. Bei Pauschalliquidationen können sich bei juristischen Auseinandersetzungen negative Konsequenzen ergeben. Besonders wenn Patientinnen mit dem Ergebnis einer Behandlung mit Liquidation als IGeL nicht zufrieden sind, beispielsweise nach einer plastisch-kosmetischen Mammaoperation, suchen manche Patientinnen nach Gründen sich der Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise zu entziehen. Die pauschale Liquidation von IGeL kann hierfür einen willkommenen Ansatz bieten.
IGeL gemäß der GOÄ liquidieren
Die Liquidation von IGeL ist an die Vorgaben des § 5 der GOÄ gebunden. Demnach bemisst sich die Höhe des Honorars nach dem 1-Fachen bis 3,5-Fachen des Gebührensatzes. Wird die Regelspanne – das 1,8-Fache beim reduzierten Gebührenrahmen für delegierbare Leistungen bzw. der Steigerungsfaktor 2,3-fach für ärztliche Leistungen – bis zum 3,5-Fachen überschritten, ist auch bei IGeL eine Begründung erforderlich.
Honorarvereinbarung mittels Abdingung
Bei der Abrechnung von IGeL ergibt sich häufig – auch beim Ansatz des nach der GOÄ höchstmöglichen Steigerungsfaktors (3,5-fach) – dass ein ausreichendes Honorar nicht erzielt werden kann. Dann ist gemäß § 2 der GOÄ eine abweichende Vereinbarung (Abdingung) zu treffen, mit der festgelegt wird, dass ein Gebührensatz vereinbart wird, der über dem in der GOÄ ausgewiesenen Höchstsatz liegt.
Wichtig
Rechnungsstellung immer nach der GOÄ, keine Pauschalliquidationen.
Bei Überschreiten der Regelspanne (1,8- bzw. 2,3-fach) auch bei IGeL Begründung erforderlich.
Bei Überschreitung des nach der GOÄ höchstmöglichen Steigerungsfaktors (3,5-fach) vor der Behandlung schriftliche Abdingung schließen.
Durch individuelle Steigerungsfaktoren bei IGeL glatte Rechnungsbeträge erzielen.
Vor IGeL detaillierte wirtschaftliche Aufklärung mit schriftlicher Dokumentation.
Abdingung
Eine Abdingung ist nur nach persönlicher Absprache zwischen Ärztin oder Arzt und den Zahlungspflichtigen im Einzelfall vor der Erbringung der Leistung schriftlich zu treffen.
Neben den GOÄ-Positionen ist der avisierte Steigerungssatz sowie der vereinbarte Betrag festzulegen.
Darüber hinaus gehende Erklärung darf die Abdingung nicht enthalten.
Eine Begründung wie beim Ansatz des Steigerungsfaktors 3,5-fach ist bei der Angabe höherer Steigerungsfaktoren in der Abdingung nicht erforderlich, da es sich um eine freie Honorarvereinbarung handelt.
Mit der Abdingung kann ein beliebiger Steigerungsfaktor vereinbart werden, ggf. auch 10- oder 20-fach. Der Zahlungspflichtigen ist eine Kopie der Vereinbarung auszuhändigen.
Glatte Rechnungsbeträge bei IGeL
Zwischen dem 1,0- und 3,5-Fachen können die Steigerungsfaktoren beliebig gewählt werden. Durch individuelle Faktoren mit Stellen hinter dem Komma können glatte Rechnungsbeträge erzielt werden. Mit die häufigste IGeL ist das Ausstellen von Attesten. Bei Berechnung nach Nr. 70 der GOÄ ergibt sich mit dem 2,15-fachen Steigerungssatz ein glatter Rechnungsbetrag von 5,00 €.
Kosten für IGeL vorab benennen
Immer bedeutender wird die wirtschaftliche Aufklärung vor der Inanspruchnahme von IGeL. Schon mehrfach haben Patientinnen Rechtstreitigkeiten zu ihren Gunsten entscheiden können, indem sie darauf hinwiesen, dass sie die IGeL nicht in Anspruch genommen hätten, wenn sie über die (hohen) Kosten vorab aufgeklärt worden wären.
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