Befall mit Kopfläusen in der Kinderarztpraxis abrechnen
Weil immer seltener die Oma mit Rat und Tat zur Verfügung steht, suchen Eltern mit ihren von Kopfläusen befallenen Kindern die Kinderärztin oder den Kinderarzt auf. Das auch dann, wenn keine Entzündungszeichen vorliegen oder gar, wenn nur im Umfeld ein Kopflausbefall auftrat.
Für die Anamnese kann im einfachsten Fall die Nr. 1 GOÄ zum Ansatz kommen (Beratung, 2,3-fach, 10,72 €). Nr. 1 GOÄ kann ggf. mit einer Begründung wie z. B. „Ausführliche Anleitung zur Selbstbehandlung“ mit dem Faktor 3,5 (16,32 €) bemessen werden.
Bei einer Dauer von mindestens zehn Minuten kommt Nr. 3 GOÄ infrage (Eingehende …. Beratung, 2,3-fach, 20,11 €). Auch die Nr. 3 GOÄ kann bis 3,5-fach gesteigert werden. Eine andere Begründung könnte z. B. sein: „einschließlich ausführlicher Hygieneberatung“. Der Berechnung der Nr. 3 GOÄ steht aber häufig entgegen, dass außer ihr in derselben Sitzung nur die Nrn. 5 bis 8, 800 oder 801 GOÄ (eingehende neurologische bzw. psychiatrische Untersuchung) zum Ansatz kommen können.
Ihrer Leistungslegende nach ist die Nr. 4 GOÄ (Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson…, 2,3-fach, 29,49 €, 3,5-fach, 44,88 €) für diesen Fall geradezu prädestiniert. Dies allein schon dadurch, dass die „Unterweisung und Führung der Bezugsperson“ durch die Erläuterung des Auskämmens, zur Anwendung des Läusemittels, zu Hygienemaßnahmen, zur Umfeldkontrolle, zur Meldung in Kindergarten oder Schule und Anderem mehr als ausreichend erfüllt wird.
Die Berechnung der Nr. 4 GOÄ kann aber auf Einwände stoßen. Zum einen auf den, dass die Nr. 4 nur in besonderen Fällen berechenbar sei. Bei „normalen“ Kindern sei schließlich der Einbezug einer Bezugsperson der Regelfall. In der amtlichen Begründung stellen dies folgende Aussagen klar: „Die Anamnese und Besprechung eines Krankheitsfalls in Zusammenarbeit mit Angehörigen oder anderen Bezugspersonen (z. B. bei behinderten Kindern, bewusstseinsgestörten Patienten, Unfallpatienten) kann schwierig und aufwendig sein. Dieser Aufwand wird durch die Gebühr nach Nr. 4 entsprechend berücksichtigt.“ In der GOÄ selbst steht das nicht, sodass ein Ermessenspielraum bleibt. Wenn man die Dauer zeitaufwendiger Erläuterungen dokumentiert hat kann man diesem Einwand oft erfolgreich entgegentreten.
Wichtig
Im Beitrag werden typische GOÄ-Leistungen bei Befall mit Kopfläusen angeführt und erläutert.
Einem anderen Einwand ist hingegen nur selten erfolgreich zu begegnen. Bei kleinen Kindern erfolgen Anamnese und Beratungen zwangsläufig über die Bezugsperson. Dann ist das eine „mittelbare Beratung“ des Kindes und dafür nur Nr. 1 oder Nr. 3 berechenbar. Mit dieser Argumentation bekamen Kostenträger auch z. B. beim LG Karlsruhe Recht.
Bei bereits verständigen Kindern kann aber sowohl das Kind selbst beraten werden als darüber hinaus noch die Bezugsperson unterwiesen und geführt werden muss. Dann ist die Nr. 4 sogar neben der Nr. 1 berechenbar. Nach Empfehlung der Bundesärztekammer liegt die Altersgrenze dafür bei sechs Jahren.
Die Untersuchung erstreckt sich in der Regel notwendigerweise nur auf eine solche nach Nr. 5 GOÄ (Symptombezogene Untersuchung, 2,3-fach 10,72 €, 3,5-fach 16,32 €). Da auch Schläfen, Ohren und Nacken einbezogen werden, ist die Steigerung immer berechtigt. Die Begründung kann z. B. lauten „mehrere Untersuchungen in verschiedenen Körperregionen“. Untersuchungen nach Nr. 7 GOÄ (Untersuchung des gesamten Hautorgans) oder Nr. 8 GOÄ (Ganzkörperstatus) sind meist nicht notwendig. Bei einem Kind bis zum vollendeten 4. Lebensjahr (4. Geburtstag) ist zu den Untersuchungen – auch innerhalb der Sprechstunde) der Zuschlag K1 berechenbar (6,99 €).
Eltern sind zu einer Mitteilung an Hort, Kindergarten bzw. Schule verpflichtet. Ein ärztliches Attest ist nach dem Infektionsschutzgesetz bei einem Kopflausbefall nicht erforderlich. Wird es aus individuellen Gründen trotzdem gewünscht, kann dafür die Nr. 70 GOÄ zum Ansatz kommen (Kurze Bescheinigung, 2,3-fach 5,36 €).
GOÄ-Nr.
Kurztext
Faktor
Betrag (€)
1
Beratung
3,5
16,32
4
Fremdanamnese/Führung Bezugsperson (zu möglichen Einwänden s. Beitrag)
3,5
44,88
5
Symptombezogene Untersuchung
3,5
16,32
ggf. K1
Zuschlag für Untersuchung beim Kind
1
6,99
ggf. 70
Attest
2,3
5,36
Zusammengefasst stellt sich die Abrechnung bei Kindern im „Standardfall“ wie in der Tabelle dar.
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