Zitierweise: HAUT 2025; 36 (3): 167
Narben in der GOÄ: konservative Methoden
Der Begriff „Narbe“ taucht bei der GOÄ-Position 755 erstmals auf. Bei dieser Leistung geht es um das „hochtourige Schleifen von Bezirken der Haut … nach Acne vulgaris und ähnlichen Erkrankungen“. Unter dieser GOP sind mehrere denkbare Behandlungsmethoden subsumiert, die für die Behandlung aller Narben infrage kommen. Die angewandte Methode muss als analog dem ursprünglichen Text der GOÄ 755 hinzugesetzt werden. Zum Beispiel „755 Chemical Peeling analog hochtouriges Schleifen von Hautbezirken…“. Auch eine Mikrodermabrasion kann analog der Ziffer 755 berechnet werden. Der Leistungstext der Ziffer GOÄ 755 zielt auf die Sitzung ab. Wenn Narbengewebe auf diese Art und Weise in mehreren Sitzungen entfernt wird, kann die Ziffer GOÄ 755 für jede Sitzung einmal berechnet werden. Das ergibt für diese Leistung (zum 2,3-fachen GOÄ-Satz) jeweils ein Honorar von 32,17 Euro.
Narben in der GOÄ: operative Methoden
Für Narben-OPs gibt es zunächst die Originalziffer GOÄ 2392a (Exzision einer großen, kontrakten und funktionsbehindernden Narbe – einschließlich plastischer Deckung). In der Leistungslegende sind die Begriffe „groß“ und auch „funktionsbehindernd“ immer zu beachten.
Speziell für Gesichtsnarben kann GOÄ 2441 (operative Korrektur einer entstellenden Gesichtsnarbe) angesetzt werden. Falls erforderlich, können daneben Hautplastiken und -transplantate zusätzlich berechnet werden.
Narben in der GOÄ: Laser
Laserbehandlungen von Narben können – abhängig von ihrer Größe – analog über die Ziffern 2440 (Ausdehnung von bis zu 7 cm²) oder 2885 (Ausdehnung von 7 bis 21 cm²) bzw. 2886 (größer als 21 cm²) berechnet werden. Ärztinnen und Ärzte müssen sich entscheiden, welche der drei genannten Leistungen sie liquidieren wollen, denn sie können in derselben Sitzung nicht nebeneinander berechnet werden.
Hierbei ist eine Besonderheit zu beachten: Um das ambulante Operieren zu fördern, wurden in Abschnitt C VIII der GOÄ die „Zuschläge für ambulante Operationsleistungen (…)“ eingefügt. Es handelt sich um Festbeträge, deren Höhe sich an der Punktzahl der zugrunde liegenden ambulanten OP orientiert. Der Katalog ist bindend, die Zuschläge werden nur für im Katalog aufgezählte GOÄ-Positionen gewährt. GOP 2885 ist dort nicht genannt, sodass auch der Zuschlag nicht angesetzt werden kann.
Faktoren und weitere GOÄ-Ziffern
Für alle genannten Leistungen gilt, dass diese entsprechend § 5 GOÄ bis zum 3,5-fachen GOÄ-Satz berechnet werden können, wenn eine besondere Schwierigkeit, ein erhöhter Zeitaufwand oder besondere Umstände bei dem Eingriff zu verzeichnen sind. Dann können Ärztinnen und Ärzte sich mit ihrem Honorar in einem Rahmen bewegen, der zwischen dem Faktor 2,3- und 3,5-fach liegt. Bei Narbenoperationen, bei denen nicht die medizinische Notwendigkeit im Vordergrund steht, sondern die aus kosmetischen Gründen und auf Wunsch der Patienten erfolgen, sollte dies zwischen Hautärzten und Patienten über eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ abgesichert werden.
Vor und nach allen Operationen, bei denen das Entfernen oder Verändern von Narben im Vordergrund steht, dürfen die üblichen Beratungsleistungen (GOÄ 1 oder 3) und die mindestens symptombezogenen Untersuchungen (GOÄ 5) nicht vergessen werden. Ebenso sollten Ärztinnen und Ärzte daran denken, entsprechend § 10 GOÄ auch entstehende Auslagen zu berechnen, zum Beispiel für Naht- und Verbandmaterial oder Lokalanästhetika.