Zitierweise: 2025; 36 (3): 168
Mit den EBM-Änderungen der vergangenen Jahre wurden die Gebührenordnungspositionen (GOP) für das Anlegen und Entfernen von Verbänden nach und nach eliminiert: Vor 1996 gab es noch 18 GOP für Verbände, danach noch 11 und seit 2008 gibt es nur noch die GOP 02350 für fixierende Verbände mit Einschluss mindestens eines großen Gelenks.
GOP 02310 (212 Punkte/ 26,37 Euro)
Diese Position ist für die Behandlung sekundär heilender Wunden oder Dekubitalulzera berechnungsfähig. Von den unter vier Spiegelstrichen aufgeführten und mittels „und/oder“ verbundenen Leistungen, für die die GOP 02310 berechnet werden kann, ist die Anlage und/ oder der Wechsel eines Kompressionsverbands genannt. Damit reicht die Anlage oder der Wechsel eines Kompressionsverbands zur Abrechnung dieser GOP. Voraussetzung sind mindestens drei persönliche Arzt-Patienten-Kontakte (APK). Dabei muss es sich nicht um drei Kontakte mit entsprechenden Behandlungen handeln, ausreichend ist es, wenn aus der Abrechnung drei persönliche APK ersichtlich sind.
GOP 30401: intermittierende apparative Kompressionstherapie, (34 Punkte/ 4,21 Euro)
Die GOP 30401 ist je Bein und je Sitzung berechnungsfähig, aber nur bei Vorliegen bestimmter Diagnosen, die in der Anmerkung zu GOP 30401 genannt sind. Bei Abrechnung dieser GOP ist das Vorliegen mindestens einer der in der Anmerkung genannten Diagnosen per ICD-10-Code anzugeben. Die entsprechenden ICD-10-Codes sind in der Anmerkung aufgeführt.
Wichtig
- 02313: Kompressionstherapie bei chronisch-venöser Insuffizienz, beim postthrombotischen Syndrom, bei oberflächlichen und tiefen Beinvenenthrombosen und beim Lymphödem.
- 02312: Bei der Behandlung von venösen Ulcera cruris sind phlebologische Funktionsverbände obligater Leistungsbestandteil.
- 02310: Kompressionsverbände bei sekundär heilenden Wunden oder Dekubitalulzera.
- 30401: intermittierende apparative Kompressionstherapie, nur bei bestimmten Indikationen.
GOP 02312 (55 Punkte/ 6,82 Euro)
Die Behandlung chronisch-venöser Ulcera cruris ist nach GOP 02312 berechnungsfähig. Diese Leistungsposition beinhaltet obligat das Abtragen von Nekrosen, eine Lokaltherapie, eine Fotodokumentation zu Beginn der Behandlung und danach alle vier Wochen und obligat auch entstauende phlebologische Funktionsverbände.
Position 02313 EBM (50 Punkte/ 6,20 Euro)
Die Kompressionstherapie nach der GOP 02313 EBM bei der chronisch-venösen Insuffizienz, beim postthrombotischen Syndrom, bei oberflächlichen und tiefen Beinvenenthrombosen oder beim Lymphödem hat auch für Hautarztpraxen für die Abrechnung von Kompressionsverbänden eine gewisse Relevanz, berechnungsfähig je Bein/je Sitzung. Der Beinumfang an mindestens drei Messpunkten muss zu Beginn der Behandlung, danach alle vier Wochen dokumentiert werden. Der Ausführungsmodus der Kompressionstherapie ist in der GOP 02313 nicht näher definiert.
GOP 02311 (138 Punkte/ 17,10 Euro)
Neben dem obligaten Abtragen von Nekrosen beim diabetischen Fuß sind Verbände fakultativer Leistungsbestandteil, müssen also für die Berechnung der GOP 02311 nicht erbracht werden. Werden sie erbracht, gibt es dafür keine besondere Berechnungsmöglichkeit.
Fazit
Verbände – ausgenommen Verbände gemäß der GOP 02350 – sind nur bei bestimmten Indikationen und dann nur als integrierter Leistungsbestandteil komplexer Leistungen berechnungsfähig. In den Leistungslegenden zu den GOP 02310, 02311, 02312 und 02313 ist nicht festgelegt, nach welchem Modus die Verbände anzulegen sind oder ob eine der der Kompressionsklassen I bis IV Abrechnungsvoraussetzung ist.