Zitierweise: HAUT 2025; 36 (3): 138-139
Laser sind in Gefährdungsklassen von 1 bis 4 eingeteilt. Je höher die Klasse des Lasers, desto größer ist das Potenzial für Schäden. Bei einer unsachgemäßen Verwendung besteht schnell das Risiko, Patientinnen und Patienten ernsthaft zu verletzen. Um eine Veränderung in der Haut zu bewirken, sind allerdings Laser einer hohen Klasse erforderlich. Deshalb ist es besonders wichtig, bei der Nutzung von Lasern die entsprechenden Regelungen zu beachten. Diese sind teilweise gesetzlich vorgeschrieben und gliedern sich in zwei große Bereiche.
Erster Bereich: Laserschutzbeauftragte
Bei der Verwendung von Lasern der Klassen 3R, 3B und 4 ist es in Deutschland vorgeschrieben, dass ein Laserschutzbeauftragter* bestellt werden muss, um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Die bestellte Person muss fachlich ausgebildet werden, indem er oder sie einen Fachkundekurs gemäß OStrV § 5 und TROS besucht. Bei den Fachkundekursen unterscheidet man
- eine allgemeine Ausbildung, welche mit zwei Ausbildungstagen vorgeschrieben ist, und
- eine bereichsspezifische Ausbildung, z. B. nur für Anwender in der Dermatologie, welche an nur einem Tag durchgeführt wird.
Neben grundlegenden physikalischen Zusammenhängen lernt man, welche Auswirkungen Laserstrahlung auf den Menschen hat, wie die Gefahren der Laserstrahlung eingeschätzt werden können und wie diese, soweit möglich, durch technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen verhindert werden. Ein besonderer Schwerpunkt liegt außerdem auf der Auswahl persönlicher Schutzausrüstung und Schutzmaterialien sowie der Überprüfung dieser Maßnahmen. Allgemein ist vorgeschrieben, dass es bei der Verwendung von Lasern, z. B. für medizinische Anwendungen, mindestens einen Laserschutzbeauftragten in einem Betrieb – unabhängig dessen Größe – geben muss. Er oder sie muss bei Lasertherapien vor Ort sein, um die Sicherheit zu gewährleisten. Eine Vertretung mit derselben Ausbildung als Laserschutzbeauftragter ist daher nicht nur sinnvoll, sondern wird auch dringend empfohlen. Eine Auffrischung dieser Fachkunde muss in Deutschland innerhalb von 5 Jahren nach Zertifizierung erfolgen.
Zweiter Bereich: Einhaltung der NiSV
Bei der Anwendung von Lasern in der Medizin kommt die „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen“ (NiSV) zum Tragen. In dieser Verordnung wird die Laseranwendung aus dem Blickwinkel des Patientenschutzes betrachtet. Seit Ende 2022 muss jede Person, die Laser für kosmetische oder sonstige nichtmedizinische Zwecke anwendet, eine Fachkunde gemäß der NiSV nachweisen. Während einige Anwendungen nur approbierten Ärztinnen und Ärzten mit entsprechender Fort- und Weiterbildung vorbehalten sind, können andere auch von Personen ohne Approbation durchgeführt werden, solange sie einen Fachkundenachweis gemäß der NiSV vorweisen können. Die Ausbildungsanforderungen sind mit Rücksicht auf die Berufsausbildung unterschiedlich und reichen von einer Auffrischung der Kenntnisse (8 Lehreinheiten) bis zum kompletten Neuerwerb der Fachkunde (195 Lehreinheiten). Eine Liste von akkreditierten Schulungsanbietern für die NiSV-Fachkunde kann bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS, www.dakks.de ) eingesehen werden.
Fazit
In der Dermatologie muss man aus Arbeitsschutzgründen mindestens einen Laserschutzbeauftragten im Unternehmen bestellen. Gleichzeitig muss man aus Patientenschutzgründen für jeden, der Laser anwendet, einen Fachkundenachweis gemäß NiSV erbringen. Denn: Der Erwerb eines Lasers befähigt nicht zu dessen Anwendung. Unausgebildete Personen dürfen nicht ohne Weiteres dermatologische Therapien durchführen.
* Zur besseren Lesbarkeit kann in Texten das generische Maskulinum verwendet werden. Nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter.