In Kapitel 1 des EBM sind unabhängig von der Arztgruppenbezeichnung berechnungsfähige Gebührenordnungspositionen (GOP) verzeichnet, von denen einige auch für Hausärzte*innen relevant sind.
Unvorhergesehene Inanspruchnahmen des Arztes, auch telefonische, zu den in den Leistungslegenden genannten Zeiten sind mit diesen GOP berechnungsfähig, allerdings nur wenn zu diesen Zeiten keine Sprechstunden stattfinden beziehungsweise keine Patienten mehr behandelt werden. Verabredete Inanspruchnahmen oder Telefonanrufe sind nicht nach den GOP 01100 oder 01101 berechnungsfähig.
Beispiel: Die Sprechstunde ist beendet, alle Patienten haben die Praxis verlassen. Um 19:15 Uhr hält sich der Arzt/die Ärztin noch in der Praxis auf. Ein Patient kommt unangemeldet in die Praxis beziehungsweise ruft an: GOP 01100. Erfolgt die unvorhergesehene Inanspruchnahme nach 22:00 Uhr ist die GOP 01101 zu berechnen, an Wochenenden beziehungsweise an Feiertagen die GOP 01100 oder 01101 zu den in der Leistungslegende genannten Zeiten zu berechnen.
GOP 01102 (12,52 Euro)
Die GOP 01102 ist auch für vereinbarte Inanspruchnahmen an Samstagen zwischen 7:00 und 19:00 Uhr berechnungsfähig. Viele Ärzte berichten über positive Erfahrungen mit Sprechstunden an Samstagen. Telefonate können dann in der Samstagssprechstunde gebündelt werden, um zum Beispiel Befunde zu besprechen. Dabei ist es unerheblich, ob die vereinbarte Inanspruchnahme persönlich oder telefonisch erfolgt oder ob der Arzt/die Ärztin den Patienten/die Patientin anruft oder umgekehrt.
Wichtig
Bei unvorhergesehenen persönlichen oder telefonischen Inanspruchnahmen zu den in den Leistungslegenden der GOP 01100 und 01101 genannten Zeiten diese GOP abrechnen
Bei vereinbarten persönlichen oder telefonischen Inanspruchnahmen an Samstagen von 7:00 bis 19:00 Uhr GOP 01102 berechnen. Vereinbarte Telefonsprechstunden für Samstage erwägen
GOP 01435
Die GOP 01435 ist nur für eine telefonische Beratung eines Patienten/einer Patientin berechnungsfähig oder für eine telefonische oder persönliche Beratung von Bezugspersonen. Bei persönlichen Arzt-Patienten-Kontakten (APK) ist die GOP 01435 nicht berechnungsfähig. Und: Wird bei demselben Patient in demselben Quartal eine die Versichertenpauschale 03000 berechnet, entfällt die GOP 01435.
Beispiele:
Ein Patient ruft im Folgequartal an, kommt in dem Quartal aber nicht persönlich in die Praxis.
Eine Bezugsperson kontaktiert den Arzt im Folgequartal persönlich in der Praxis oder ruft an, der Patient selbst kommt in dem Quartal nicht in die Praxis.
Sonderfall Gemeinschaftspraxis: Arzt A wird persönlich konsultiert und berechnet die Versichertenpauschale unter seiner Arztnummer. Später in demselben Quartal ruft der Patient Arzt B an oder eine Bezugsperson konsultiert Arzt B persönlich oder telefonisch. Arzt B berechnet unter seiner Arztnummer die GOP 01435, da die Berechnung der GOP 01435 nur in demselben Arztfall neben der Berechnung der Versichertenpauschale ausgeschlossen ist.
Hinweis: Telefonische oder persönliche Kontakte zu den in den Leistungsbeschreibungen der GOP 01100 bis 01102 genannten Uhrzeiten sollten, wenn entweder die GOP 01435 oder eine der GOP 01100 bis 01102 angesetzt werden könnte, nicht mit der GOP 01435 sondern mit den GOP 01100 bis 01102 abgerechnet werden, weil diese GOP nicht entfallen, wenn die Versichertenpauschale abgerechnet wird.
GOP 01430 (1,49 Euro) versus 01820 (1,36 Euro)
Die GOP 01430 für das Ausstellen von Rezepten oder Überweisungen dürfte kaum relevant sein, weil diese GOP in demselben Quartal nicht neben der Versichertenpauschale 03000 berechnet werden kann und die wird bei nahezu allen Patienten*innen berechnet. Die GOP 01820 dagegen ist nur im Rahmen derselben Konsultation von der Berechnung neben anderen GOP ausgeschlossen.
Aber: Die GOP 01820 ist nur für Rezepte im Zusammenhang mit der Empfängnisregelung (Antibabypille), bei Überweisungen wegen eines geplanten Schwangerschaftsabbruchs oder einer Sterilisation berechnungsfähig. Relevant für die Berechnung der GOP 01820 dürfte vorrangig das Ausstellen von Rezepten für Kontrazeptiva sein.
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