Nr. 2006 GOÄ: „Behandlung einer Wunde, die nicht primär heilt oder Entzündungserscheinungen oder Eiterungen aufweist – auch Abtragung von Nekrosen an einer Wunde, 63 Punkte, 2,3fach 8,45 €, 3,5fach 12,85 €.
Nr. 2006 verlangt, dass die Wunde bereits nicht primär heilt oder die beschriebenen Veränderungen aufweist. Nur die Erwartung, dass eine Wunde sekundär heilen wird, zwingt nicht zum Ansatz der Nr. 2006 GOÄ. Die Versorgung einer stark verschmutzten Wunde – auch dann, wenn man erwartet, dass sie nicht primär heilen wird – kann mit der Nr. 2003 GOÄ berechnet werden (stark verunreinigte Wunde, 130 Punkte). Fälle mit Naht (Nr. 2004) oder Umschneidung und Naht (Nr. 2005) sind hausärztlich selten.
Für die Abrechenbarkeit der Nr. 2006 GOÄ muss die Wunde selbst „behandelt“ (z. B. gesäubert, Auftragen von Externa) worden sein. Das bloße Erneuern des Verbandes wäre nur nach Nr. 200 (Verband) bzw. Nr. 204 GOÄ (Kompressionsverband), ggf. auch beide nebeneinander, z. B. bei einem abdeckenden Verband unter dem Kompressionsverband, berechenbar.
Nr. 2006 GOÄ ist bei mehreren zu versorgenden Wunden auch mehrfach berechenbar, je Wunde und bei jeder Sitzung (Termin) erneut. Beispiel: 2 Wunden, 4 Sitzungen: 8x Nr. 2006 GOÄ. Pro Wunde und Sitzung ist Nr. 2006 GOÄ aber nur einmal berechenbar. Eine große Ausdehnung der Wunde erlaubt keine Mehrfachberechnung, aber den Ansatz eines höheren Faktors (bis 3,5fach).
Leistungen neben Nr. 2006 GOÄ, Sachkosten
Die im „Behandlungskomplex“ nach EBM 02310 enthaltenen Leistungen sind in der GOÄ selbständig berechenbar. Auch gibt es keinen Ausschluss der Leistungen beim diabetischen Fuß. Nicht nur der Kompressionsverband (Nr. 204) GOÄ ist neben Nr. 2006 berechenbar, auch der einfache Verband nach Nr. 200 GOÄ. Nr. 2006 GOÄ ist nämlich keine „operative Leistung“, neben der die Nr. 200 GOÄ ausgeschlossen wäre. Das Einbringen oder Wechseln einer Wundtamponade oder das Einstreuen von Medikamenten sind nicht neben Nr. 2006 GOÄ eigenständig berechenbar, wohl aber das Einlegen und Herausführen von Antibiotikaketten (Nr. 2015 analog), deren Entfernung dann nach Nr. 2007 GOÄ. Eine Wund- oder Fistelspaltung (Nr. 2008 GOÄ) ist nur dann neben Nr. 2006 berechenbar, wenn nicht nur oberflächlich gespreizt, sondern tiefer eröffnet wurde. Für dieselbe Wunde können die Nrn. 2000 bis 2005 GOÄ nicht neben Nr. 2006 berechnet werden. Bei Vakuumbehandlung mit einem einfachen System (z. B. PICO®) kann die Nr. 2015 GOÄ (Redon analog) berechnet werden. Ggf. angelegte Schienen sind – je nach ihrer Art – mit den Nrn. 210 ff. berechenbar. Selbstverständlich sind Untersuchungen und Beratungen eigenständig, allerdings unter der Beachtung ihrer Abrechnungsbestimmungen (insbesondere zu den Nrn. 1 und 5 GOÄ).
Wichtig
- Nr. 2006 GOÄ ist für die Behandlung jeder sekundär heilenden Wunde einzeln berechenbar. Bei mehreren in einer Sitzung zu behandelnden Wunden kann Nr. 2006 GOÄ entsprechend mehrfach berechnet werden.
- Neben Nr. 2006 sind die im Beitrag angeführten Leistungen eigenständig berechenbar, ebenso deren Sachkosten.
- Bei Nekrosenabtragung an Hand oder Fuß kann bei genügender Ausdehnung (Ermessenssache!) die Nr. 2065 GOÄ anstelle der Nr. 2006 GOÄ berechnet werden.
- Je nach Anzahl der zu versorgenden Wunden und Behandlungshäufigkeit kann es vorteilhafter sein, bei Folgeterminen im Behandlungsfall anstelle der Nr. 2006 GOÄ die Nrn. 1 und 5 zu berechnen.
Kosten für Verbandmaterial sind nach § 10 GOÄ als Auslage berechenbar. Allerdings nicht die in § 10 GOÄ ausdrücklich ausgeschlossenen Materialien (Schnellverbandmaterial etc.) und Materialien, die im Einzelpreis deutlich unter 1 € liegen („Kleinmaterial“ des § 10). Nicht GOÄ-konform, in der Praxis aber meist akzeptiert ist, sich an den Sachkosten der UV-GOÄ zu orientieren. Das Material sollte aber in der Rechnung GOÄ-konform bezeichnet werden, zum Beispiel „Verbandmaterial“, nicht einfach mit „Sachkosten“ oder „§ 10“ oder gar „BG-Satz“.
Bestabrechnung
Befindet sich die Wunde an Hand oder Fuß, kann bei Nekrosenabtragung statt Nr. 2006 die Nr. 2065 GOÄ berechnet werden. Was in diesen relativ kleinen Regionen „ausgedehnt“ ist, ist Ermessenssache. Ambulant kann zu Nr. 2065 der Zuschlag Nr. 442 GOÄ berechnet werden. Nr. 200 ist aber neben Nr. 2065 nicht berechenbar.
Nr. 2006 GOÄ steht der mehrfachen Berechnung der Nrn. 1 und/oder 5 im Behandlungsfall entgegen. Eine evtl. vorteilhafte Rechnung ist deshalb die, statt der Nr. 2006 GOÄ bei Folgeterminen jeweils nur die Nrn. 1 und 5 zu berechnen. Die Materialkosten (auch die für Verbände) sind auch dann berechenbar. Bei nur einer zu versorgenden Wunde und mehreren Terminen im Behandlungsfall (Monatsfrist) fällt die Rechnung meist zu Gunsten der Nrn. 1 und 5 aus.